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Warsow in alter Zeit

 

Wolfgang Schimmel

 


   Wann genau der erste Warsower mit seiner Familie sich hier niedergelassen hat, eine Hütte baute, mit der Urbarmachung des fruchtbaren Landes und der Viehwirtschaft begann, ist nicht überliefert. Vielleicht hat er uns aber seinen Namen hinterlassen, denn die Ortsbezeichnung soll auf den früheren slawischen Besitzer Warsz zurückgehen; Warsow bedeutet: „Ort des Warsz“ 1).

 

   Warsow war in alter Zeit ein Bauerndorf mit ursprünglich 12, später 8 und zuletzt 6 Bauernstellen. Auf einer Karte von 1854 sind die sechs Bauernhöfe mit den typischen niederdeutschen Hallenhäusern noch gut zu erkennen. Heute ist der althergebrachte Dorfkern nicht mehr so offenkundig; die Wohnhäuser finden sich recht weitläufig über die Feldmark verteilt. Das ist in der historischen Entwicklung ab 1829 begründet, aber dazu später.

 

   Warsow wird erstmalig in einer Urkunde vom 4. April 1232 erwähnt. Konrad, Bischof von Kamin, verlieh damals den Kirchen zu Dargun, Polchow und Röcknitz den Zehnten aus mehreren Dörfern, darunter auch aus Warsow.

 

   1244 tauschte der Fürst Borwin von Rostock die Dörfer Dörgelin und Warsow gegen das Dorf Damm von dem Kloster Dargun ein. Das Dorf Damm wurde Burglehn für die Burg Kalen, Warsow gehörte mit seinen Bauernstellen fortan dem Darguner Mönchskloster.

 

   In der Gründungsurkunde Neukalens von 1281 wird der Stadt das Recht zugesprochen, das Dorf Warsow mit allen Hufen ankaufen zu können. Doch Geld war schon damals in Neukalen knapp, und so blieb Warsow Klosterdorf. Um 1314 waren in Warsow 12 Hufen (Bauernstellen) vorhanden.

 

   Im Darguner Amtsbuch Nr. 3 findet sich eine Abschrift von 1635 nach einem Original von 1552 oder früher. Daraus geht hervor, daß Warsow mit aller Gerichtsbarkeit zum Kloster Dargun gehörte. Die vier Bauern (Thomas Schröder, Henning Krüeger, Hans Sehemann und Achim Grubman) mußten jährlich an den Amtmann in Neukalen und das Kloster Dargun Pacht zahlen sowie Naturalien abliefern. Außerdem hatten sie Arbeiten in Kützerhof zu leisten, um die Weide nutzen zu dürfen. Es wird wörtlich berichtet:

 

   „Warsow zum Closter Darguen gelegen mit Hoch vnd Nieder gerichten, an Halß vnd Handt, sambt etzlichen Diensten zum Kuetzerhoue gehörig, von wegen der Weide, die sie brauchen, beneben etzlichen geld vnd Korn pechten, eins theilß zum Closter, vnd eineß theils zum Newen Calden,

   Vnd seind zu diesem Dorffe 8 Huefen Landeß gelegen, die haben 4 Bawleute, vnd 18 Morgen Ackers die haben 4 Cateners vnter sich getheilett vnd geben davon Jehrlichen.

 

   Thomas Schröder Schultz Ein Bawman hatt 2 Huefen gibt Jehrlichen.

6 Schilling 9 Pfennig Geld Pachtt auf den Söntagk nach Michaeli

1 Drt. Roggen      (

1 Drt. Gersten      )          Auf Martini Kornpechtte

1 Drt. Haber         (

1 Rauchhuen

Auch gibtt Er zum Newen Calden.

1 Gulden 15 Schilling geld Pacht vf Martini

4 Scheffel Roggen          (

4 Scheffel Gersten          )          Hunde Korn, Sontag vor Weinachten

4 Scheffel Habern           (

 

   Henning Krüeger Ein Bawman hatt 2 Huefen gibtt Jehrlichen

6 Schilling 9 Pfennig geld pacht Sontag nach Michaeli

1 Drt. Roggen      (

1 Drt. Gersten      )          Korn Pacht vf Martini

1 Drt. Habern       (

1 Rauchuen

Auch gibt Er zum Newen Calden.

1 Gulden 15 Schilling geld Pacht vf Martini

4 Scheffel Roggen          (

4 Scheffel Gersten          )          Hunde Korn Sontag vor Weinachten

4 Scheffel Habern           (

 

   Hans Seheman, Ein Bawman hatt 2 Huefen, gibt davon Jehrlichen

6 Schilling 9 Pfennig geld Pacht Sontag nach Michaeli

1 Drt. Roggen      (

1 Drt. Gersten      )          Auf Martini Korn Pechte

1 Drt. Habern       (

1 Rauchhuen        (

Auch gibtt Er gegen Newen Calden.

1 Gulden 15 Schilling Lüb: geld Pacht auf Martini

4 Scheffel Roggen          (

4 Scheffel Gersten          )          Hunde Korn Sontag vor Weinachten

4 Scheffel Habern           (

 

   Achim Grubman Ein Bawman hatt 2 Huefen gibt davon Jehrlich

6 Schilling 9 Pfennig geld Pacht Sontag nach Michaeli

1 Drt. Roggen      (

1 Drt. Gersten      )          Korn Pacht vf Martini

1 Drt. Habern       (

1 Rauchhuen

Auch gibt Er gegen Newen Calden.

1 Gulden 15 Schilling Geldt Pacht auf Martini

4 Scheffel Roggen          (

4 Scheffel Gersten          )          Hunde Korn Sontag vor Weinachten

4 Scheffel Habern           (

 

   Henning Riemer, Ein Katener hat 2 ½ Morgen Ackers, gibtt Jehrlich hievon 7 Schilling 6 Pfennig Katen Pachtt, 1 Rauchhuen.

 

   Hans Kefell, Ein Katener hatt 2 ½ Morgen Ackerß, gibt Jehrlichenn 7 Schilling 6 Pfennig Katen Pachtt, 1 Rauchhuen.

 

   Achim Wolder, Ein Katener gibt Jehrlich dem Closter 10 Schilling Lüb: geldpachtt 1 Rauchhuen.

 

   Claus Finger, Ein Katener hat 6 Morgen Ackers gibtt davon 14 Schilling Lübsch geldt Pachtt, 1 Rauchhuen.

 

   Hans Talmeie, Ein Cätener hat 4 ½ Morgen Ackers, gibt davon 12 Schilling lübisch Geldt Pachtt, 1 Rauchhuen.

 

   Semptl. 3 Gulden 6 Schilling

   Auch geben sie sembtlich dem Closter den Zehenden von Lemmern, Gensen vnd Flachs.

   Noch mehr geben sie Sembtlich zum Newen Calden, Jehrlich 4 Scheffel Gersten, 1 Drt. 0 Scheffel Habern, 4 schaffe.“

 

 

   Nach der Auflösung des Klosters Dargun im Jahre 1552 kam Warsow ganz in fürstlichen Besitz und wurde vom Amt Neukalen aus verwaltet. Für die Bauern änderte sich nicht viel, nur daß sie ihre Pacht und die Abgaben ausschließlich an den fürstlichen Amtmann in Neukalen liefern mußten.

 

   Der Dreißigjährige Krieg  (1618 – 1648) brachte auch für die Warsower viel Leid und Schrecken mit sich. Aus einer vom Herzog Adolph Friedrich am 10.11.1640 befohlenen Bestandsaufnahme des Amtes Neukalen erfahren wir, daß Warsow verwüstet war und nur noch ein Knecht hier lebte. Alle anderen Einwohner waren geflüchtet oder tot. Das 1640 angefertigte Inventarium berichtet wörtlich:

 

   „Das Dorff Warsow

   Gehöret I. F. D. alleine zu mit aller Gerechtigkeit

haben darin gewohnet 4 bawleute 2) vnd 5 Cossaten 3) , haben vollenkommene Dienste gethan, wie ihnen angesagt worden. Ist itzo gantz wüst vndt in folgendem stande befunden.

                        Bawleute

            1. Claus Schröder der Schultze

Lebt noch 1 Knecht

Das Haus, scheune vnd 2 stelle sind in gutem stande, nur das die thüren wegk sein, vnd etliches Dack mangelt.

Das thor vnd etliche Zeune sindt wegk

            2. Jürgen Helm

Lebt noch ein Knecht zu Rostock vnd zwey Dirnes in Holstein

Das Hauß, Scheune, 2 stelle, Ein spiker sind in gutem stande, die thüren vnd etliche wende sind wegk; das thor vnd Zeune meist wegk

            3. Claus Schröder junior

Lebt mit der Frawe in Holsteinen

Das Haus, Scheune, spiker vnd 2 andre Zimmer zu stellen sind in zimlichen stande, die thüren wegk, der spiker etwas Dack loeß

Das thoer vnd meiste hakelwercke 4) sind wegk.

            4. Ties Voß

Sind alle Verstorben

Das Haus von gutem Holtze, das Dack vff 2 bindt gutt, das ander löckerig

Ein stall vnd spiker von gutem Holtze, die thüren vnd etliche wende wegk, sind dackloes.

Die Scheune ist abgebrandt

                        Coßaten

            5. Ties Seman, sind alle Verstorben

Das Haus bawfellig vnd dackloeß, die thüren wegk, die Scheune von zimlichen Holtze aber verwichen vnd gestützt, die thüren wegk

Ein spiker von gutem Holtze, die thüren wegk vnd dackloeß

            6. Casten Schröder, lebt allein, ist in Holsteinen

Das Haus ist in zimlichen stande, die thüren vnd etliche wende wegk

Ein spiker 5)  von zimlichen Holtze, dackloeß, die scheune ligt nider

            7. Claus Finder, sind alle todt

Das Haus, Scheune vnd 1 stall von zimlichen Holtze aber dackloeß, die thüren wegk

Ein stal ist nidergefallen.

            8. Paul Borrentin, Sind alle verstorben

Daß Haus von zimlichen Holtze, das Dack an einer seite gutt, das ander alt vnd löckerig, die thüren sind wegk.

Die Scheune alt bawfellig, vnd sehr ruinirt

Ein stelichen 6) ligt nider

            9. Casten Tinemaker,

Die Leute sind alle verstorben

Das Hauß in zimlichen stande, dackloeß 7), die Scheune ligt nider.

 

Von Pachten hatt man keine Nachricht haben können.“

 

 

   Viele Jahre vergingen, bis wieder Leben einkehrte und sieben Bauerngehöfte in Warsow entstanden. Es sind neue Namen, die uns 1709 als Amtsuntertanen in Warsow genannt werden, die alten Namen sind verschwunden:

       Der Schultz Jacob Peters

       Johan Peters

       Jürgen Voß

       Christian Meyer

       Christoff Päpke

       Zachariaß Päpke

       Jochim Gam

 

   Sie berichteten bei der Befragung 1709:

   „Ihr Acker lege in 3 schlägen der eine lege an der Schorrentinschen scheide schlecht undt Sandigt

   Der andere negst dabey an wehre auch nur sand.

   Der dritte lege nach der Wische hinunter wehre Mittellacker.“

 

   Die Pachtbauern in Warsow hatten keine Fischerei zu genießen, es gab keine Schule, Holländerei oder Mühle im Dorf. Sie mußten als sogenannte „Zwang – Mahl – Gäste“ ihr Korn auf der Neukalener Amtsmühle mahlen lassen.

 

   Über Neubauten oder Reparaturen an den Gebäuden entschied das fürstliche Amt in Neukalen. Aus Aufzeichnungen des Amtes erfahren wir z.B.:

   1739 wurde ein Katen in Warsow gebaut.

   1747 heißt es, daß geplant ist in Warsow zu bauen:

   1) dem Schultzen Frid. Krug. ein Pferd - Stall

   2) Frid. Meyern eine Scheune

   3) Friedrich Päpcke ein Hauß

   4) Ein Einlieger Kathen.

 

   1750 lebten im fürstlichen Dorf Warsow folgende sechs Hausleute:

      Friederich Krüger     (Schulze)

      Friedrich Meyer

      Friedrich Päpcke

      Christian Tiedemann

      Christian Kruse         (alt und „abgemeyert“)

      Päpcken                    (jung)

 

   Warsow gehörte zum Kirchspiel Schorrentin. Laut Beichtkinderverzeichnis, welches der Pastor Gottfried Pristaff in Schorrentin anfertigte, gab es 1756 folgende Einwohner in Warsow:

   „volles Haus:                              

Friederich Krüger

Joh. Hinr. Schwartz

Berend Päpcke

Frieder. Meyer

Frieder. Päpcke

Christ. Tiedemann

   Einlieger:      

Chr. Tiedemann

Mart. Päpcke

Chr. Hohnerjäger

Hinrich Schwartz

Jacob Schultz

Fr. Raßmus

Chr. Kruse

Mart. Päpcke

Ludw. Krüger

Reemers Witwe

Mar. Hohnerjäger

Hanß Krusens Frau

Daniel Ulrichs Frau

Ludwig Päpckens Frau

   Frey Leute:   

Kuhhirt Gerling

Schweinehirt Herm. Schult

Roloff“

 

   Amtmann Souhr berichtete 1763 (zu dieser Zeit hatte er seinen Amtssitz nicht mehr in Neukalen, sondern in Schlakendorf):

 

   „Den 14. Juli 1763

   Die schönste Aussicht zu der reichsten Erndte ist mit einmahl dahin. Gestern Nachmittags gegen 2 Uhr kam aus Südsüdwest ein Gewitter mit einem gewaltigen Regen, Hagel und Sturm auf. Es zog sich von hier auf Nkalden, Warsow, Kutzerhoff und so weiter weg. Die Armen Haußwirthe in Warsow sind gänzlich ruinirt. Ihr gewiß schönes Korn ist gänzlich darnieder geschlagen und ausgedroschen. Fast das ganze Dorff liegt über den Hauffen: Zimmer, Bäume, Zäune, Gärtens, alles ist ruinirt.

   Auf dem Schulzen Gehöfft ist das Sparrwerk von der Scheune und den Pferde Stall abgeworffen.

   Hans Hinrichs Schwartzen Scheune liegt gänzlich darnieder und die eine ganze Seite des Hauses ist abgedeckt.

   Ehlert Peters Hauß ist biß über der Helffte abgedeckt und die Scheune auch sehr mitgenommen.

   Von Rasmus Hause ist das eine Stuhl 8) Ende herunter geworffen.

   Ludewig Papckens Hauß ist biß auf die Helffte abgedeckt.

   Tidemans Scheune sind beyde Stuhl Enden herunter und die eine Seite abgedeckt. Ein Stuhl ist auch abgedeckt und der andere sehr beschädiget.

   Die mehresten Bäume sind mit der Wurzel aus der Erde gerißen und die übrigen gänz- ...“

   (weiter fehlt leider)

 

 

   1764 waren zwei Bauernhäuser in Warsow und ein Bauernhaus in Salem in einsturzgefährdetem Zustand.

 

   1767 berichtet Amtmann Souhr auf eine Anfrage der Herzoglichen Mecklenb. Cammer über den Zustand der Gebäude in Warsow:

 

„Das Schulzen Hauß ist passabel

Die Scheune ist 1763 mit neuen Sparren versehen

Der Pferde Stall und Thor Hauß ist gut 1749

Otto Hinrich Schröders Hauß ist 1738 von dem Amts H. v. Wenckstern gebauet und noch gut.

Die Scheune ist 1763 gebauet.

Ehlert Peters Hauß ist auch 1738 gebauet

Die Scheune ist noch passabel

Fr. Rasmus Hauß ist 1766 gebaut

Die Scheune 1748 gebaut

Der Pferde – Stall ist passabel

Der dabey befindliche Altentheils Katens fast gänzlich verfallen.

Ludwig Päpckens Hauß ist 1766 gebaut

Die Scheune und das Thor Hauß passabel

Christian Tidemann Hauß ist passabel

Die Scheune steht noch wohl 6 Jahr

Die beyden Hirten Katens sind schlecht werden aber von denen Haußleuthen unterhalten.

Ein Katen von 4 Hisch 9) ist 1753 gebaut

Ein dito von 2 Hisch ist 1756 gebaut

Ein dito von 2 Hisch ist 1748 gebaut“

 

 

   Die Warsower mußten ihr Korn auf der Amtsmühle in Neukalen mahlen lassen. Bei Verstößen gab es harte Strafen. Ein Protokoll von 1773 berichtet darüber:

 

   „Actum im Herzogl. Nienkaldischen Amts Gericht den 15ten Jan. ao 1773

   unter dem Vorsitz

   des Herrn Amtmanns Souhr und in Beysein

   des Herrn Candidat Souhr

   Der Herr A. Souhr gab zu Protocoll: Er hätte ob er gleich allen Einwohnern des Amts offt und vielfältig, Schrifftlich und Mündlich bei der schärffsten Ahndung untersaget, kein Korn anders als auf die hiesigen Amts Mühlen zu vermahlen, dennoch selbsten befinden müßen, daß seine Befehle nicht gehörig befolget würden, in dem er selbsten nicht nur in der vorigen Erndte die Tiedemansche aus Warsow getroffen daß sie Korn nach der Schorrentinschen Mühle bringen bringen wollen, sondern auch die Wagens des Schulzen Schwartz und des Haußwirth Rasmus ihm begegnet, um Korn nach der Dargunschen Mühle zu bringen. Die Tiedemansche und des Rasmus Wagen hätte er zurück gejagt und ob er auch gleich des Schulzen Dirn und Jung zurück zufahren geheißen; so wären doch dem ungeachtet diese hernach wieder umgekehret und nach der Dargunschen Mühle gefahren, allwo sein des Herrn Amtmanns Jäger Jacob Müller sie beim Mahlen vorgefunden. Er fünde nöhtig diese Sache zu untersuchen, und dergleichen contraventiones 10) um so mehr nachdrücklich zu bestraffen, als die Unterthan sonst gewohnt würden, die Amts Befehle gar nicht mehr zu achten, zu solchen Ende hätte er die Tiedemansche, den Schulzen Schwartz und des Haußwirth Rasmus auf heute vorfordern laßen.

   Erstere und letzterer gestelten sich, der Schulz aber ließ sein Aussenbleiben, durch einer ihm zugestoßenen Kranckheit entschuldigen.

   Die Tiedemansche gestand, daß der Herr Amtmann ihr getroffen wie sie ein wenig Buchweitzen auf der Schubkarre nach der Schorrentinschen Mühle bringen wollen, sie läugnete auch nicht daß es ihr bekant kein Korn anders als auf den hiesigen Amts Mühlen abzumahlen, weil es aber nur wenig gewesen und sie so gleich wieder damit umgekehret; so hoffte sie Verzeihung zu erhalten, und versprach sich nie dergleichen contravention mehr theilhafftig zu machen.

   Conclusum

   daß die Tiedemansche wegen ihres intendirten Ausmahlens 1 Rthlr. Straffe zu erlegen, und die Kosten zu erstatten. V.R.W.

 

   Auch der Hauswirth Rasmus konte nicht abläugnen daß ihm untersaget sey nach keinen fremden Mühlen zu mahlen, daß er aber dem ohngeachtet von dem Herrn Amtmann selbst wäre auf den Wege betroffen worden, etwas Korn nach der Dargunschen Mühle zu bringen, er wäre aber damit so gleich zurück gefahren und wolte auch niemahlen wieder nach fremden Mühlen fahren, er würde auch dis nicht gethan haben wen er nicht höchst nöthig gegen das Fest etwas Maltz hätte klein haben müßen, weil hier kein Wind gewesen.

   Int. 1. Ob er sein Malz vorher auf der Wind Mühle gehabt?

   RP 11) . Nein.

   Conclusum 12)

   Es sey der Haußwirth Rasmus zu seiner Warnung der intendirten contravention halber mit 10 Peitschen Schlägen zu belegen und hinführo bei weit härterer Straffe sich das Ausmahlens nach fremden Mühlen zu enthalten.

   V.R.W.

   Registratura

   Der Hauswirth Rasmus bat mit weinenden Augen, ihm die Straffe vor dismahl zu erlaßen; Er wäre ein alter Mann und wolte sich niemahlen wieder ungehorsahm beweisen. Es wurden ihm also selbige bis auf 5 erlaßen, und diese wurden so gleich ihm durch den Gerichts Diener zugezählet.

 

   Continuatio Protocolli den 29. März ao 1773.

   Die Dirne des Schulzen Schwartz aus Warsow Maria Honerjäger, welche, ob gleich der Herr A. Souhr ihr ausdrücklich verboten mit dem Korn welches sie nach der Dargunschen Mühle zu bringen, unterwegens gewesen, selbiges doch dahin gebracht, ward auf heute vorgefodert und befragt:

   Int. 1. Ob der Herr A. Souhr ihr begegnet, als sie im Begrif gewesen, Korn nach der Dargunschen Mühle zu bringen?

   Resp. Ja.

   Int. 2. Ob Herr A. ihr geheißen, mit dem Korn zurück zufahren?

   Rp. Ja.

   Int. 3. Ob sie den ohngeachtet das Korn nach der Dargunschen Mühle gebracht, und daselbst abgemahlen?

   Rp. Ja.

   Int. 4. Waß es für Korn, und wie viel es gewesen, daß sie nach der Dargunschen Mühle gebracht?

   Rp. Es wären 2 gestrichene Scheffel Malz gewesen.

   Int. 5. Ob sie nicht bekennen müste dadurch höchst straffällig geworden zu sein, daß sie nach dem Befehl des Herrn Amtmanns nicht so gleich mit dem Korn zurück gefahren?

   Rp. Das wäre wohl wahr allein weil kein Wind gewesen, und sie so lange schon hätten Waßer trincken müßen auch das Weynachtsfest so nahe gewesen so hätte sie geglaubt, es würde so viel nicht zu bedeuten haben.

   Conclusum

   Aus bewegenden Ursachen wird die Maria Honerjägers hiedurch verurtheilet, dem Müller Böldten in Hinsicht der ausgemahlenen 2 Scheffel Malz und selbigen entwandten Mezzen, das duplum und also 8 Schilling zu bezahlen hiernegst aber ihres Ungehorsahms halber 24 Schilling Strafe und die protocoll Gebühr zu erlegen. V.R.W.

 

   Registratura den 29. März ao 1773.

   Der geforderte Schulz Schwartz ward befragt

   Int. 1. Ob ihm nicht untersagt worden kein Korn nach fremden Mühlen zu mahlen?

   Resp. Ja.

   Int. 2. Ob er den ohngeachtet kein Korn nach der Dargunschen Mühle kurz vor Weynachten gebracht?

   Resp. Ja. Er wäre aber in der grösten Noth gewesen, in dem die Mühle in 9 Tagen nur eine nacht, Windes halber Mahlen können, seine Leuthe hätten schon lange Waßer trincken müßen, und da Weynachten heran gekommen, so hätte er nur 2 Scheffel Malz um damit seine Leuthe nicht ganz rebellisch würden, nach der Dargunschen Mühle schicken müßen; Er wolte sonst sich schon hinführo hüten und deshalb solche Maßregel nehmen daß er nicht wieder zu kurz käme und deshalb ausmahlen dürffte.

   Bescheid

   Aus dazu bewegenden Ursachen erkennet das hiesige Herzogl. Amts Gericht in Untersuchungs Sachen wieder den Schulzen Schwartz aus Warsow in pto verbotenen Ausmahlens hiedurch für Recht:

   daß er der eingestandenen contraventions halber Ein Rthlr. an den Müller Böldt zu deßen eulagement weil dieser sonsten nach den 4 § seines Pacht Contractes daß Mezzen Korn auf ein ganzes Jahr zufordern berechtiget solches aber den Haußmann unmöglich, zu bezahlen habe, hinführo aber hat sich derselbe bei der härtesten Strafe dergleichen Vergehungen nie zu schulden kommen zu laßen, sonsten bezahlet er annoch die Protocoll Gebühren. V.R.W. publ. uti supra

   H. A. Gericht   in fidem

                  Georg Christ. Gielow

                     Amts Registrator

 

   Registratura

   Die Ursache die dem Amts Gerichte bewogen den Schulzen Schwartz gleich den Hauß Mann Rasmussen mit keiner Leibes Straffe zu belegen war diese: daß er Kirchen Vorsteher zu Schorrentin und zu dieser Stelle außer ihm kein Tüchtiger in Warsow befindlich.“

 

 

Das Bauerndorf Warsow

 

Das Bauerndorf Warsow.
Deutlich sind die 6 Bauernstellen mit den niederdeutschen Hallenhäusern erkennbar.
(Nachzeichnung der Karte von 1854. Die zusätzlich eingezeichnete gepunktete Linie zeigt zur besseren Orientierung den Verlauf der 1866 erbauten Straße Neukalen - Dargun an).

 

 

 

Warsow auf der Schmettau - Karte von 1788

 

Warsow auf der Schmettau - Karte von 1788

 

 

   1799 gab es fünf Vollhüfner und eine Schmiede in Warsow.

 

   Auch andere Handwerker ließen sich in Warsow nieder:

 

   „Registrirt

   Dargun den 11. Mart. 1803

   Der Schneidergesell Johann Friederich Scharping aus Barlin erschien und trug vor:

   So gerne er auch gewünscht in seiner Väterl. Wohnung seine Arbeit fortsezen zu können so wäre ihn doch dies in Gemäsheit einer höchsten Bestimmung nunmehro unmöglich. Ungerne wolle er aber doch auch die hiesige Gegend verlaßen, derhalben er denn auch jezt einen Ort ausgespührt, wo bis jezt kein Schneider vorfindlich. Seiner Erkundung nach wäre dies das Dorf Warsow.

   Er bitte Demnach ganz gehorsamst: ihm die Erlaubniß zu erteilen, daß er sich daselbst als Schneider niederlaßen könne und fehle demnach nur nach das untertänigste petitum hiezu:

   ihn bey der vorseyenden Regulirung des Dorfes Warsow gewogendst dahin behülflich zu seyn daß er sich daselbst als Büdner anzusiedeln vermögend wäre.

   Prael. ratificavit et dimissus                                

   in fidem

   Johann Liss

   AmtsRegistrator

 

   In Betracht dieses Puncts würde also Implorant sich lediglich an d Herrn Amtmann zu wenden haben“

 

 

   Bis 1804 mußten die Warsower Bauern noch Hofdienste in Kützerhof leisten. Sie waren Zeitpächter, d. h. über die Vergabe der Bauernstellen entschied allein der Amtmann. So wurde z.B. 1772 der Bauer Ludwig Papcke abgesetzt, da er in armseligen Umständen lebte. Eine Neubesetzung fand stets unter Aufsicht des herzoglichen Amtes (seit 1782 in Dargun ansässig) statt. Die Anzahl des Viehs und der Geräte wurde in Listen festgeschrieben und bei jedem Wechsel des "Hauswirths" – so hieß der Bauer in der mecklenburgischen Behördensprache – auf Vollständigkeit überprüft. Als Beispiel soll hier ein Protokoll aus dem Jahre 1811 wiedergegeben werden (Gehöft Nr. 1):

 

    „Protocollum

   gehalten auf der Schwarzschen Hofstelle zu Warsow, welche der Interims Wirth Wienert bisher innegehabt, den 24t. Sept. 1811 in praesentia:

des Hl. Amtmann Gloeckler und

des unterschriebenen Mitarbeiters.

   Herzogliche Höchstpreisliche Cammer hatte auf den anderweitig unter dem 7ten hujus Amtswegen unterthänigst erstatteten Bericht, mittelst hohen Rescripts vom 11ten ejusdem es genehmigt, daß der Katenmann Friederich Schwarz als wirklicher Wirth auf dem väterlichen Gehöfte eingewiesen werde.

   Zur Ausrichtung dieses Geschäfts hatten sich Amtswegender Hl. Amtmann Gloeckler cum Auditoro subscripto heute dahero verfügt, und fand man geladner Maßen auf dem Gehöfte bereits versammelt vor:

   den Abtreter Hauswirth Wienert

   den zuziehenden Wirth Katenmann Friederich Schwarz

   den Dorfschulzen Grambow, alle von hier.

   Man revidirte nun unter Zuziehung der Interessenten die vorhandenen Gehöfts Gebäude, den gesamten Viehstapel, die Instrumenta rustica und was sonst ad Inventarium gehört, und ergab sich dabei, daß es an einem, bei jetziger Einrichtung der Dorfschaft hinreichlichen Besatze nicht fehlte, das Inventarium besonders an Rindvieh auch stärker und besser war, als es zu den Zeiten des Hofedienstes gewesen, der Inventarienmäßige Numerus der Pferden und Füllen war aber freilich jetzt nicht so groß, indem statt 8 Pferde u Füllen nur 7 Pferde u Füllen da waren, auch fehlten zwei Schweine. Es ward solcherhalb die Defecten – Rechnung dahin formirt:

Es fehlt 1 Zugpferd, nach der Gehöftsnährtaxe a Werth 20 Rthlr.

2 Schweine, nach eben dieser Taxe a 3 Rthlr. 6 Rthlr.

---------------------------

Summa 26 Rthlr.

 

   Diese Inventarien Defecte ergänzte der abziehende Wirth sofort dadurch, daß er ex allodio dem Amte ad Inventarium überwieß die ad super inventarium gehörenden:

1 Stier von 1 ½ Jahr nach der Taxe an Werth 8 Rthlr.

16 Schafe, nach der Taxe a 40 Schilling 13 Rthlr. 16 Schill.

1 Stärke von 1 ½ Jahr, nach der Taxe 6 Rthlr.

3 Kälber von diesem Frühjahr a 3 Rthlr. 9 Rthlr.

7 Gänse a 16 Schilling 2 Rthlr. 16 Schill.

-------------------------------------------------

Summa 38 Rthlr. 32 Schill.

 

   Da nun dieses Vieh sämtlich dem Gehöfte nutzbar ist, so fand man Amtswegen um so weniger Bedenken unter verhofter höchster Genehmigung, diesen Vorschlag des abziehenden Wirths anzunehmen, zumal Herzogliche hohe Kammer mittelst hohen Rescripts vom 22ten Decbr. 1804 es huldigst genehmigt hat, „daß das überflüssige Vieh der dermal vom Hofedienst abgekommenen Dorfschaften Warsow, Salem und Niendorf verkauft, und den Hauswirthen das dafür aufkommende Geld zu ihrer mehreren Sublevation zugestanden werde“.

   Nach diesem Voraufgange ward nun der Bestand des herrschaftlichen Inventariums dahin hier registrirt.

 

   Caput I.

Die Gebäude bestehen

A, In dem Wohnhause. Es ist vor etwa 23 Jahren erbaut der Ring von Eichenholz, im Innern des Gebäudes ist aber viel Buchenholz. Das Ganze enthält 8 Gebind incl. der Vorställe. Dach und Fach ist im hauswirthlichem Stande. Einer von den Vorställen ist ein Schweinestall, der andere ein Hühnerstall. Im letzteren ist der Oberboden gespratet, beide Stallthüren gehen in 4 eisernen Hespen und Haken, und werden schon wandelbar. Das Hausthor ist zweigeflügelt und enthält noch eine kleinere Thür mit eisernen Hespen und Haken, und ist in haltbarem Stande. Die Hausdiele ist von Lehm, brauchbar. Der Oberboden ist auf ein Gebind mit Feuerbohlen, übrigens aber mit Schleten belegt. Von der Diele gehen 2 Stallthüren zu zweien Pferdeställen. Jeder Stall ist 20 Fuß lang mit Krippen und Raufen versehen. Die Stallthüren haben 4 eiserne Hespen und Haken, Alles brauchbar. Noch geht eine Thür zu einer Kammer, deren Fußboden von Lehm, der Oberboden gespratet. Inwendig ein Fenster von 12 Scheiben. Die Thür hat außer 2 eisernen Hespen und Haken auch ein dergleichen Ueberfäll und Krampe. Noch befindet sich hier eine ähnliche Thür zu einer gleichen Cammer, worin das Fenster aber 20 Scheiben hat. – Ferner geht von der Diele eine Thür mit 2 eisernen Hespen und Haken, mit Klink, Stech und Klinkhaken, brauchbar, zu einer Stube, worin der Ofen von Mauersteinen, der Fußboden von Lehm, der Oberboden gespratet, und nebst den Seitenwänden alt abgeweißt; ferner 2 Fenster, jedes von 12 Scheiben, auch eines mit dem erforderlichen Beschlage zum Oeffnen, Alles haltbar. Von dieser Stube geht eine ähnliche Thür zur Kammer, worin der Fuß und Oberboden wie in der Stube, aber nur 1 Fenster von 16 Scheiben eingenagelt. – Die Küchenthür hat außer 2 eisernen Hespen und Haken auch ein dergleichen Klink und Klinkfahne, gut im Stande. Der Fußboden von Lehm ist noch brauchbar, der Oberboden tüchtig mit Feuerbohlen belegt. Die beiden gemauerten Schwiebögen gut. Von der Küche geht eine Thür in 2 eisernen Hespen und Haken, Ueberfäll und Krampe zum Garten, und eine andere Thür, mit Schloß und Schlüßel versehen, alles in gutem Stande, zur Speisekammer, der Fußboden von Lehm, der Oberboden gewunden. Das Fenster von 16 Scheiben hat den completen Beschlag zum Oeffnen. – Zur Wohnstube führt eine Thür in eisernen Hespen und Haken mit Klink, Stech, Klinkfahne, Krampe und Ueberfäll, gut. Der Fußboden von Lehm, der Oberboden gewunden, nebst den Wänden abgeweißt, der Ofen von Mauersteinen, Alles in gutem Stande. 6 Fenster haben jedes 12 Scheiben, 2 auch completen Beschlag zum Oeffnen. Von der Stube geht eine brauchbare Thüre mit 2 eisernen Hespen und Haken, Handgriff und Klinkfahne zur Kammer. Der Fußboden von Lehm, wandelbar. Der Oberboden gewunden nebst den Wänden abgeweißt. Das Fenster hat 20 Scheiben.

B. In einer Scheure, hat 6 Gebind, der Ring von Eichenholz, vor 17 Jahren erbaut. Dach und Fach in hauswirthlichem Stande. In beiden Giebel Enden ein großes zweigeflügeltes Thor, in 4 eisernen Hespen u Haken, brauchbar. Die Diele von Lehm, gut. Hofwärts sind 3 Ställe zu Rindvieh, mit brauchbaren Krippen und Thüren, welche letztere in eisernen Hespen und Haken gehen.

C. In einem an die Scheune angebauten Stall, von altem Holze, 25 Fuß lang. Dach und Fach noch haltbar. Hierin 2 Füllenställe mit 2 brauchbaren Thüren, einer Krippe und Raufe.

D. In einem schon alten Stallgebäude. Von 3 Gebind, Dach und Fach werden hie und da schon wandelbar. Hierin sind hofwärts ein Schweinestall, 1 Ochsenstall, lezterer mit der gehörigen Krippe. Beide Stallthüren sind brauchbar, gehen in 4 eisernen Hespen und Haken. Gassenwärts sind hierin noch 3 Ställe zu Kühen Schweinen und Schafen, welche zum Altentheilskaten gehören. Alle sind in brauchbarem Stande, sowie die dazu gehörigen Thüren.

E. In dem Altentheilskaten. Von 3 Gebind, der Ring bis auf die Sohlen von Tannen Holz, welches schon wurmstichig wird. Die Hausthür in gutem Stande hat 2 eiserne Hespen und Haken, Krampen u Ueberfäll. Der Fußboden auf der Diele ist von Lehm, der Oberboden von Feuerbohlen, nebst dem gemauerten Schwiebbogen in gutem Stande. Die Stubenthüre hat 2 eiserne Hespen u Haken, Klink, Stech und Klinkhaken. Der Fußboden von Lehm, der Oberboden gewunden, nebst den Wänden abgeweißt, der Ofen von Mauersteinen, 2 Fenster, eins mit completen Beschlag zum Oeffnen, Alles in gutem Stande. – Vorn der Stube führt eine brauchbare Thür, der vorbeschriebenen gleich, zur Cammer, Fuß und Oberboden wie in der Stube. Das Fenster hat 9 Scheiben, und Beschlag zum Oeffnen. Noch geht von der Küche eine Thüre in 2 Hespen und Haken, brauchbar, zu einer Kammer.

F. Bei diesem Gehöfte ist auch ein großer Backofen von Mauersteinen, der aber jetzt schadhaft ist.

 

   Caput II.

Die Befriedigungen

bestehen aus einem großen geflügelten Thore, in 4 eisernen Hespen und Haken, mit einer Stechkrampe, schon wandelbar, einem kleineren dito in 2 eisernen Hespen und Haken, mit einer Klinke, einen kleinem Ende alten Bohlen Gelindes um den Hof, und einer kleinen Thür in eisernen Hespen und Haken; auch einem kleinen Gartenheck. Uebrigens ist der Hof, Garten und Wohrte mit einem auf 2/3 noch brauchbaren, auf 1/3 schon abgängigen Zaun versehen.

 

   Caput III.

Die Einsaat besteht nach der jetzigen 6schlägigen Wirthschaft in ohngefähr

40 Scheffel Roggen.

18 Scheffel Gersten

36 Scheffel Hafer

18 Scheffel Erbsen

1 Scheffel Buchwaitzen

2 Scheffel Leinsaamen

 

   Caput IV.

Das Vieh, besteht mit Hinzurechnung des jetzt ex superinventaris dazu transferirten

A. an Pferden:

in 1 schwarzen Stute von 14 Jahren

in 1 dito von 6 Jahre

in 1 dito von 3 ½ Jahr

in 1 Fuchsstute von 8 Jahren

in 1 Hengstfüllen von 1 ½ Jahr

in 2 Füllen von diesem Jahr

B. an Rindvieh

aus 4 Zuchtochsen, 2 sind von 4 Jahr, 1 von 6 Jahr und 1 von 3 ½ Jahr.

ferner 

1 Stier von 3 Jahren,

2 Stier von 2 ½ Jahr

1 Stier von 1 ½ Jahr

1 Kuh von 9 Jahr

2 dito von 7 Jahr

1 dito von 6 Jahr

1 dito von 2 Jahr

1 Starke von 1 ½ Jahr

2 Stierkälber von diesem Frühjahr,

1 Stärke von diesem Frühjahr.

Das Rindvieh ist besonders in gutem Stande.

C. An Schweinen: in

1 große Zuchtsau

2 großen Schweinen

4 halbjährigen Pölken

D. An Schafen: aus

16 Stück, jung und alt

E. An Gänsen: aus

4 alten und 14 jungen

F. An Hühnern, aus

16 Hühnern und 1 Hahn

 

   Caput V.

An Instrumentis rusticar und Hausgeräth, aus:

3 Gangfertige Wagen, wovon 2 mit beschlagenen Rädern;

2 Haken mit Eisen

1 Pflug mit Zubehör

1 Feuer Haken und 1 Feuerleiter

1 Hieler – 1 Vor – Wacht

4 lederne Sielen, nebst HalsCoppeln

1 Holzkette

1 guter kupferner Tonnenkessel

1 halber kupferner Tonnenkessel

1 neuer messingner Cessel, 3 Eimer Wasser haltend

2 kleinere, schon alt

1 guter messingner Kessel, 1 Eimer Wasser haltend

1 eiserner Kesselhaken

2 Kübel, resp. 6 und 4 Scheffel Korn haltend

2 beschlagene Wasser Eimer

1 halbe Bierkanne

3 Techel

4 Mollen, groß und klein

1 Backeltrog

3 Drathsieben

1 Besmer

2 Durchschläge

2 Bohrer

1 Zugmesser

1 Handsäge

2 Hohlstoßer

2 Mistforken

1 Misthaken

2 Stackelforken

2 Schottforken

2 Spadten

1 eiserne Bratpfanne

2 Aexte und 1 Beil

2 große Schneideladen mit Messern

3 Braken und 1 Schwingblech

1 Haspel

1 Tusch

2 Banker

2 Brettstühle

1 Spinnstuhl

1 Milchenschrank

1 Winde

 

   Caput VI.

An Betten und Leinen, aus:

3 Aufstand Gesindebetten, jedes hat 1 Oberbett, 1 Unterbett 1 Pfühl, 2 Kissen, 1 Paar Laken.

15  6 Scheffel Säcke

4 Beutel

 

   Caput VII.

An Victualien, Brettern u.s.w.

ist hinreichender Vorrath.

 

   Nachdem nun auf vorstehende Weise das neue Inventarium errichtet, forderte man den Schwarz auf, den Vorschuß, der zum großen Theil in pommerschen Courant von ihm gezahlt, zu N 2/3tel zu machen, auch das Botenlohn, welches nach seinem Verlangen davon für den jüngsten Amtsbericht mit 3 Rthlr. abgenommen, zu ersetzen. Er bezahlte auch auf die in pommersch Courant eingereichten 30 Rthlr. 30 Schilling Agio, wogegen solche in N 2/3tel umgesetzt werden sollen, und erstattete er das Botenlohn mit 3 Rthlr., so daß nunmehro der gesamte Vorschuß von 100 Rthlr. in N 2/3tel complet ist.

 

   Wie dieses beseitiget schritt man zur Auseinandersetzung zwischen dem ab und zuziehenden Wirth, und brachte unter ihnen folgende Vereinbarung zu Stande:

 

1. Der zuziehende Wirth erstattet dem abziehenden

a) die verlegten Cammer

Contractsgebühren auf die noch rückständigen Pachtjahre, mit 22 Rthlr. 24 Schill.

b) das Salzgeld für dies Jahr mit 2 Rthlr.   6 Schill. wogegen das Salz auf dem Gehöft bleibt.

c) für die diesjährige Klee Einsaat 1 Rthlr. 42 Schill.

-----------------------------------------------

Summa 25 Rthlr. 42 Schill.

 

Diese 25 Rthlr. 42 Schilling werden in 4 Terminen, und zwar

            Johannis 1812 mit 6 Rthlr. 22 ½ Schilling

            Johannis 1813 mit 6 Rthlr. 22 ½ Schilling

            Johannis 1814 mit 6 Rthlr. 22 ½ Schilling

            Johannis 1815 mit 6 Rthlr. 22 ½ Schilling

dem abziehenden von dem zuziehenden bezahlt.

2. Abziehender Wirth lohnt den Knecht Christian Paepke und die Dienstdirne bis zum Herbst d. J., dagegen lohnt der zuziehende den Dienstknecht und Dienstjungen auf das ganze Jahr.

3. Der zuziehende Wirth, welcher den ganzen Einschnitt erhält, bezahlt auch allein die contractliche Pacht von Johannis bis Michaelis d. J.

4. Der abgehende Hauswirth Wienert erhält von dem superinventaris, welches noch außer dem ad hoc protocollum Erwähnten vorhanden, eine junge rothbleßte Kuh, und eine ganz rothe Stärke von 2 Jahr, 7 Gänse, die beiden kleinsten Pölke, 4 Schafe, 1 Hahn und 5 Hühner; 2 Eimer, 1 klein Milchen Eimer, 2 Faß Backbirnen.

Außerdem erhält er zum lebenslänglichen Gebrauch 1 halben kupfernen Tonnen Cessel, und 2 kleine messingnen Kessel, die hienächst wiederum zum Gehöfts Inventarium zurückkommen.

Als Althenteil erhält er für sich und seine Frau zur Bewohnung den vollen Altentheilskaten, ferner:

12 Scheffel Rocken (

  2 Scheffel Waitzen (

  2 Scheffel Buchwaitzen) alljährlich zu Weihnachten

  2 Scheffel Gersten (

  8 Scheffel Hafer (

  4 Scheffel Erbsen (

 

Den Abnutz der beiden kleinsten Wiesen Caveln an der See, und außerdem aus der sogenannten Guebbe ein ordinaires Fuder Heu, 20 Bund Rockenstroh, 20 Bund Gersten Stro, ebensoviel Bund Haferstroh, ein Erbsstroh ein solches Fuder, daß 2 Lagen über die Leiter sind.

Das Heu wird von dem zuziehenden Wirthe gemäht, geworben, auch kostenfrei eingefahren. Daneben erhält er den unten im Dorf belegenen Garten, und zwar die Seite nach dem Hirtengarten zu, mit den darauf befindlichen Bäumen, und unten in der Wohrte 1 Wurzel Beet; auch jährlich ½ Scheffel Leinsaamen auf brauchbares Land gesäet, und 2 Scheffel Kartoffeln auch im Felde gepflanzt. Die Einsaat hiezu giebt der Abziehende; die Ackerbestellung, und das Einfahren beschafft der Zuziehende. Den Dung, welchen das Vieh des Altentheils Mann macht, erhält der Gehöfts Wirth, dagegen fährt letzterer 4 Fuder von seinem Dung jährlich in den Altentheils Garten, düngt auch das Lein und Kartoffelland. – Nach dem Tode des Altentheils Mann erhält seine ihn etwa überlebende Frau die Hälfte des Altentheils.

Nach so beschafter Auseinandersetzung, ward dem zuziehenden Wirth annoch ernstlich aufgegeben, sich einer tüchtigen Bewirthschaftung der Hufe zu befleißigen, das herrschaftliche Inventarium stets complet zu erhalten, möglichst auch zu verbessern, besonders auch die herrschaftlichen Gebäude in Dach und Fach, in gutem Stand zu conserviren, den Befehlen Herzogl. Hoher Cammer und des demselben nachgeordneten Amtes allenthalben schuldige Folge zu leisten, den Anordnungen des Dorfschulzen sich nicht zuwider zulegen, die Obliegenheiten aus dem für die Dorfschaft Warsow normirenden Cammer Pacht Contract treulich und sämtlich zu erfüllen, und sich überhaupt also zu betragen, wie es einem fleißigen und getreuen Hauswirthe gebühre. Der Zuziehende Wirth versprach dieses Alles mittelst gewöhnlichen Handschlages, ward sodann als wirklicher Hauswirth auf diesem Gehöfte eingewiesen, dem Dorfschulzen als solcher vorgestellt, und letzterem in specie eingeschärft, bei eigner Haftung auf dessen Wirthschaftsbetrieb ein fleißiges Augenmerk zu haben, und im Fall die Wirthschaft in Rückfall geriethe, davon unverzüglich bei Amte Anzeige zu machen. Hienächst ward auch das Gesinde vorgerufen, und demselben aufgegeben, dem nunmehrigen Hauswirth Schwarz schuldigen Gehorsam zu leisten.

Das Protocoll ward verlesen, genehmigt und sodann dahin concludirt:

daß solches nebst den eingehobenen 100 Rthlr. Cautionsgeldern mittelst unterthänigsten Berichts herzoglicher hoher Cammer thunlichst bald eingesandt werden solle.

       in fidem

   Ludwig v. Prollius

   Audit. praesent.“

 

 

   1815 gab es in Warsow: 6 Vollhüfner, 8 Katenleute (nach Schönkamp gehörig), 2 Büdner, 4 Altenteilsleute, 1 Katenmann und 1 Hirte.

 

    Aus einem Protokoll um 1816:

   „... er aber keine Erlaubnis erhalten solle, die Schneider Profession in Warsow zu treiben, so müsse er an einem andern Ort unterzukommen suchen.

Er verstelle nun es zum Ermessen ob die durch den gegenwärtigen Denuncianten noie Patris angebrachte Denunciation begründet sey oder ob es dem Denuncianten an Befugnis wider ihn aufzutreten fehle.

   Der Georg Sülsdorff:

   Sein Vater möge vielleicht keine ausdrückliche Zustimmung des Amts zur Treibung der Schneider Profession in Warsow erhalten haben, inzwischen habe derselbe schon an 30 Jahr im Amte gewohnt und früher von seinem Handwerke contribuirt. In den letzten Jahren sey ihm nun zwar in Rücksicht seiner zunehmenden Altersschwäche einige Erleichterung dadurch widerfahren, daß er nur als Tagelöhner bey der Contributions-Erlegniß behandelt worden; inzwischen werde sein Vater, wenn es erforderlich sey jetzt schon eher die Edictmäßige Steuer erlegen können, weil er Comparent wegen des ihm erteilten Urlaubs im Stande sey seinen kümmerlichen Vater zu assistiren.

   Das Amt habe also, was er wohl annehmen dürfe in der Etablirung seines Vaters zu Warsow stillschweigend consentirt und hoffe er, daß derselbe in obiger Rücksicht in jedem Falle den Vorzug vor dem kürzlich erst angekommenen Denunciaten werde erteilt und daß letzterem die Ausübung der Schneider Profession in Warsow gänzlich werde untersagt werden.

    Conclusum

   daß, da der Schneider Sülstorff schon 7 Jahre in Warsow als Schneider gearbeitet und die stillschweigende Zustimmung des Amts zu seiner dortigen Einrichtung als Schneider erhalten, derselbe auch immer den Vorzug vor dem Jacob Kubbernuss die Ausübung der Schneider Profession in Warsow bey Strafe zu untersagen sey auch derselbe die Kosten allein zu tragen habe.

   Übrigens wird dem Schulzen Grambow angefüget, daß der Schneider Sülsdorff da er durch diese Denunciation zu erkennen gegeben, daß er sich den in Warsow vorfallenden Schneiderarbeiten gewachsen fühle von nun an die volle Contribution von dem Handwerke zu erlegen habe. Auch soll dem Schneider Sülsdorff solange von Seiten der Dorfschaft Warsow keine gegründete Beschwerden wider ihn eingehen die Ausübung des Schneiderhandwerks daselbst bis auf weitere etwanige Verfügungen ausschließlich zu gestanden seyn und soll die demselben erteilt werdende Abschrift dieses Protocolls die Stelle einer förmlichen Concession für denselben vertreten.

      in fidem

   Johann Liss

qua regist: praefect."

 

 

   1817 war die Bauernstelle Nr. 1 vollkommen heruntergewirtschaftet. Es fehlte an allem. Der Hauswirt Schwarz fühlte sich unfähig und war mit der Abtretung seines Contractes, welcher bis Johannis 1834 lief, einverstanden. Der Kutscher des Landdrost von Holstein mit Namen Johann Westphal erklärte sich bereit, die 20jährige Tochter des Hauswirts Schwarz, Anna Maria Schwarz, zu heiraten und den Vertrag zu übernehmen. Das Protokoll darüber vom 11.3.1817 gibt uns einen Einblick in die damaligen Verhältnisse:

 

   „Protocollum

gehalten

in der Großherzogl. Amts Stube

zu Dargun den 11 Mart. 1817

in praesentia

des Herrn Amtmanns Reimkasten

Bestimmungsgemäs hatten sich heute wiederum in der Amts Stube eingefunden

   der Schulze Grambow und

   der Hauswirth Schumacher als Bevollmächtigter der Dorfschaft Warsow

   der Hauswirth Schwarz daselbst mit seiner 2ten 20järigen Tochter – Anna Maria Schwarz, endlich auch

   der Gutscher Herr Landdrost von Holstein Namens Johann Westphal.

 

   Nach gestattetem Vortritt der Comparenten ging man

   A. mit ihnen das von Landreuter Muller und dem Schulzen Grambow aufgenommne revidirte Verzeichniß von dem jezigen Bestande der Hofwehr durch.

   Die Richtigkeit dieses Verzeichnißes ward einstimmig anerkannt und dabey bemerkt, daß außer dem verzeichneten Vieh und Fuhrniß auf der Hofstelle nichts weiteres vorhanden sey, was etwa zum Allodio gerechnet werden könnte.

Weil sich nun hieraus ein bedeutender Defect in Hinsicht des vorhandenen Viehes ergeben hat; auch die erforderliche Sommersaat bey weitem nicht vorhanden ist, so ward

   B. Der Hauswirth Schwarz aufgefordert sich darüber zu erklären, ob und auf welche Weise er zur Ergänzung der Defecte und zur Anschaffung der fehlenden Saat endlich auch zur Berichtigung der jetzt fällig werdenden Osterpacht Rath schaffen könne, worauf derselbe bestimmt äußerte, daß er so wenig zu der einen als zu der andern anstalt machen könne welches ihn denn auch bewogen habe, selbst den Wunsch zu äußern, daß ihm die Gehöftswirthschaft abgenommen werden möge.

   Comparent fügte hinzu: er hoffe daß hohe Großherzogl. Cammer bey der Bestimmung der deshalb zu treffenden Maasregeln es zu berücksichtigen geruhen werde, daß er wenigstens zum Teil durch Unglücksfälle gegen seine Mitwirthe zurückgekommen sey; indem ihm wehrend des kurzen Pachtbesitzes mindestens 10 Haupt Rindvieh und mehrere Füllen gestürzt wären.

   Der anwesende Hauswirth von Warsow bestättigte diese Angabe des Schwarz.

   C. Hiernächst schritt man zur Feststellung der Bedingungen unter welchen das Schwarzsche Gehöft dem Johann Westphal auf die Dauer der Contractsjahre also bis ao 1834 vom Hauswirth Schwarz abzutreten seyn werde

1. Der Johann Westphal heuratet die gegenwärtige Anna Maria Schwarz zweite Tochter des Abtreters

2. er übernimt das Schwarzsche Gehöft in seinem jezigen Zustande ohne alle Monitur Ostern d. J. wenn nemlich der Herr Landdrost von Holstein darin consentiren wird, daß er schon um Ostern seinen Dienst verläßt, als welches davon abhängig werden wird, ob er ein paßliches Subject in seiner Stelle schaffen kann. Eventualiter bleibt die Antretung des Gehöftes bis zur Dienstentlaßung des Antreters ausgesezt und wird die Dorfschaft Warsow sich in diesem Falle der Wirthschaft auf dem Gehöft möglichst mit annehmen.

3. Gleich nach erfolgter Genehmigung hoher Großherzogl. Cammer zu dem beabsichtigten Arangement werden die Hauswirthe zu Warsow die nötige Commetunt verheißen und Antreter erstattet selbige gleich nach der nächsten Erndte.

4. Antreter übernimmt alle etwanigen Rückstände des Abtreters an herrschaftl. oder öffentliche Costen, berichtigt mithin auch die Ostern fällig werdende Pacht nicht minder diejenige außerordentliche Contribution, welche noch vor Ostern d. J. zu entrichten ist. Bis zur erfolgten Resolution hoher Großherzogl. Cammer muß die Dorfschaft die Auslagen bestreiten.

5. Bey der Wiederablieferung des Gehöftes um Joh. 1834 ist Antreter verpflichtet es in demjenigen Zustande wieder abzugeben in welchem der Hauswirth Schwarz dasselbe nach Ausweisung des Protocolls vom 24 Septbr. 1811 vom Schulzen Wienert erhalten hat, ohne deshalb eine Meliorations Rechnung formiren zu dürfen.

6. Er übernimt es seinen künftigen SchwiegerVater bis an sein LebensEnde, Wohnung und Unterhalt auf dem Gehöfte zu geben, nicht minder das der Altenteils Frau Wienert ausgesezte Altenteil vom Gehöfte zu verbrauchen; jedoch bedingt derselbe, daß der Hauswirth Schwarz nicht blos sich friedfertig betrage sondern auch zum Besten des Gehöfts soviel arbeite als seine Kräfte gestatten würden und daß entgegen gesezten Falls derselbe es sich gefallen lassen müsse vom Gehöfte entfernt zu werden und für sein Unterkommen und seinen Unterhalt selbst zu sorgen

7. Er macht sich anheischig die Geschwister seiner künftigen Frau wenn selbige wehrend seines Pachtbesitzes heuraten solten, Dorfes üblich auszusteuern auch die kleinere Schwarschen Kinder deren noch 2 außer dem Gehöfts Erben auf der Stelle befindlich bis zu ihrer Confirmation auf dem Gehöfte zu behalten und sie mit allem Erforderlichen zu versehen auch für ihren Unterricht zu sorgen

8. Alle Abgaben vom Gehöfte namentlich der Lohn an die Dienstboten Prediger und Küster Gebühren, Schmiede und Mühlen Verdung Weber und Schneider Lohn, welche mehrere fällig werden; übernimmt Antreter auch für das verflossene Jahr.

Die Privatschulden des Abtreters aber will er wenigstens nicht unbedingt übernehmen und nur in Rücksicht auf die nahe Verbindung in welcher er mit dem Abtreter zu treten beabsichtiget ist er entschloßen zur Berichtigung solcher Schulden die runde Summe von 50 Rthlr. auszusezen, in der Voraussezung daß die Gläubiger des Hauswirts Schwarz, wenn das Corps derselben durch öffentliche Verlassung versamelt seyn werde gegen Verhältnißmäßige Tybbot den Hauswirth Schwarz gänzlich ex nexu lassen werden; und die Creditore bey der offensichtl. und ausdrücklich erklärten Insolvenz des Gemeinschuldners eigentlich gar nichts bekommen können, so würden sie um so weniger etwas dagegen zu erinnern haben, daß das zu zalende Aversions Quantum ohne Rücksicht auf etwanige Verzüge der Forderungen einzelner auf alle Gläubiger pro rata gleichmäßig verteilt werde.

9. Etwanige Vergütungen aus beschaften Lieferungen und sonstigen Kriegs Praestationen welche während des Pachtbesizes des Antreters eintreten werden, kommen demselben zu gut; so wie er dan auch davon profitirt, daß die ContractsGebühren hoher Großherzogl. Cammer bis Joh. 1834 berichtiget sind.

10. Nach Beendigung der Contracts Jahre bedingt der Antreter für sich und seine Frau ein Dorfsübliches Altenteil vom Gehöft so wie auch daß seine etwa erzeugt werdenden Kinder von dem künftigen Gehöftserben Dorfs üblich ausgesteuert werden, vorausgesezt daß er das Gehöft in inventarienmäßigen Stande abliefern wird.

11.  Solte der gegenwärtige Gehöftserbe vor dem Antrit des Gehöfts ohne eheliche Descendens versterben und gegen seine des Antreters Wirthschaft nichts auszusezen seyn, so hoft er, daß hohe Großherzogl. Cammer seinen Kindern die Erbfolge in das Gehöft zugestehen werde; inzwischen überläßt er dies lediglich der Gnade hoher Großherzogl. Cammer ohne diesen Punct zur unerläßlichen Bedingung zu machen; indem er eventualiter auch ohne diese Hofnung zur Annahme des Gehöfts bereit ist.

12.  Da die Befriedigungen um die Hofstelle in sehr schlechter Verfassung sind und zur Wiederherstellung derselben mindestens 150 kurze Pfähle erforderlich sind, so hoft Antreter daß hohe Großherzogl. Cammer mindestens einen Teil der erforderl. Befriedigungs – Bedürfniße gegen Bezalung des Haulohns aus der Forst bewilligen werde.

13.  Sobald die Genehmigung hoher Großherzogl. Cammer erfolgt seyn wird tritt der Johann Westphal in alle Verhältniße seines Vorgängers in so ferne selbige das Gehöft betreffen, wenn gleich seine Anweisung sich eintretender Umstende nach, noch länger verzögern solte.

Nachdem das Protocoll wieder verlesen war und gesamte Anwesende sich von den festgestellten Bedingungen zufrieden erklärt hatten nahm man Gelegenheit mit dem Schulzen und dem Hauswirth Schumacher darüber zu sprechen ob es nicht dem Intresse des GehöftsErben zuträglicher seyn werde, wenn man wie solches mit Fr. olim Krögerschen modo Kohlschen Hufe in Warsow der Fall gewesen, das Gehöfte auf gewiße Jahre öffentlich meistbietend verpachten und den Pächter es zur Wahl stellen würde, ob er das Inventarium pro Taxa annehme oder sich lieber selbst mit einem Inventario versehen wolle. Man bemerkte dabey daß der Hauswirth Schwarz ernstlich eine solche Procedur sich nicht entgegenlegen könne, da er seine Unfähigkeit zur Aufrechthaltung des Gehöftes ausdrücklich erklärt habe.

Comparentes äußerten aber, daß solche Maasregel ihnen nur deshalb hier nicht anwendlich scheine, weil die Umstände und Verhältniße auf dem Schwarzschen Gehöft ganz andrer Art wären als die auf dem Krögerschen Gehöfte eingetretenen, wozu er namentlich das Erforderniß rechne, die kleinen Kinder des Hauswirths Schwarz zu versorgen.

In dieser Rücksicht habe die Dorfschaft auch keine Neigung das Gehöfte zu pachten, sondern werde es viel lieber sehen, wenn die Sache auf oben bemerkte Weise eingeleitet werden könne.

Comparentes wurden hiernächst dahin beschieden

daß über diese Angelegenheit an die hohe Behörde ehemöglichst berichtet werden solle, dem Hauswirth Schwarz ward wiederholt jede nächstige Veräußerung der Inventarienstücke bey harter Strafe untersagt und dem Schulzen Grambow ward die größte Wachsamkeit und thätige Fürsorge für den guten Fortgang der Wirthschaft auf dem Schwarzschen Gehöfte zur Pflicht gemacht 

      in fidem                     

   Johann Liss

qua registr. praefect.”

 

   Der 26jährige Johann Busack, Kutscher beim Forstmeister von Müller in Neukalen, bewarb sich ebenfalls um die Übernahme des Contracts. Er hatte den Befreiungskrieg gegen die Franzosen im reitenden Jäger Corps mitgemacht. Nun berief er sich auf den Großherzog, welcher bei Errichtung des Jäger Corps den eintretenden jungen Leuten jegliche Unterstützung versprochen hatte. Vom Amt wurde er dann auch in die engere Wahl gezogen. Der Kutscher des Herrn Forstmeister von Müller zu Neukalden, Busack, wurde zum 10.3.1817 Vormittags 10 Uhr, zur Abgabe seiner Erklärung nach Dargun auf das Amt bestellt. Folgende Protokolle sind weiter darüber erhalten:

 

   „Dargun den 11ten März 1817

Ad Cameram

Allerunterth. Bericht

der Beamten zu Dargun bey Einreichung der Amts Acten betreffend das Schwarzsche Gehöft in Warsow.

   Allerdurchl.

   Nach Ausweisung der Nummern 41, 42, 43 und 44 der anliegenden Schwarzschen Gehöfts Acten ist der Hauswirth Schwarz in Warsow in der Maaße zurückgekommen, daß er sich zur Fortsetzung der Wirthschaft unfähig fühlt und es kann ihm das Gehöft ohne besorglichen Nachtheil für das Allerhöchste Interesse nicht länger gelassen werden.

   Ob nun die von uns eingeleitete Abtretung des Gehöfts an den Johann Westphal auf die Dauer des Warsowschen Pacht Contracts, also bis Johannis 1834, unter den in dem Protocolle vom heutigen dato festgestellten Bedingungen hohe Genehmigung finde, oder ob wir vielleicht das Gehöft öffentlich meistbiethend verpachten sollen, darüber erbitten wir baldige hohe Resolution, weil schleunige Verfügungen wegen der bevorstehenden Saat Zeit um so dringender erforderlich sind, als die nöthige Saat auf dem Schwarzschen Gehöfte nur zum Theil vorhanden ist und das es an Lebens Mitteln bis auf den Kartoffel Vorrath beynahe gänzlich fehlt auch die Pferde auf dem Gehöfte zum Theil so schlecht sind, daß sie ...“

 

   Allerdurchl pp

   Ew: Königl Hoheit habe ich schon mehrermalen um Verleihung einer Bauerstelle demütigst angeflehet mein alleruntgstes Gesuch konnte aber der eingetretenen Umstände halber nicht erhört werden, jetzt bietet sich aber eine Gelegenheit dar, bey welcher ich mich der allerhöchsten Gnade empfehle.

   Der Bauer Schwarz zu Warsow hat seine Stelle so schlecht bewirthschaftet, daß das hohe Großhl. Amt sich genötiget gesehen hat ihm dieselbe abzunehmen und wie ich erfahre, hat dasselbe einen Großhl. Unterthanen nahmens Westphal, der zur Zeit Kutscher bey dem Herrn Landdrost von Holstein zu Dargun ist zur Antretung dieser Stelle in Vorschlag gebracht. Wenngleich sonst keine Gründe da sind welche mich eine Bevorzügung für gedachten Westphal erwarten lassen, sondern ich mich blos auf das allerhöchste Versprechen welches Ew: K: H: bey Errichtung des Jäger Corps sämmtlichen dort eintretenden jungen Leuten ertheilten stützen muß, indem ich den Krieg beym reitenden Jäger Corps mitgemacht habe; so muß ich doch noch hinzufügen, daß gewiß vor, während und nach meiner Dienstzeit, mein Moralischer Lebenswandel in der Art gewesen, daß ich zu jeder Zeit darüber für mich vortheilhafte Zeugnisse beybringen kann. Die Leistungen welche der obengedachte Westphal sich unterzogen hat bin ich gerne bereit von der Stelle zu entrichten.

   Ich flehe deshalb Ew: K: H: demütigst an daß höchst Sie mein unterm heutigen Dato bey hoher Großhl. Kammer und Forst Collegium eingereichtes Bittschreiben um Verleihung der Warsower Bauer Stelle allergdst zu erhören geruhen mögen.

   Ich ersterbe in der tiefsten Ehrfurcht als

      Ew: Königl. Hoheit

      alleruntgster Knecht

         Busack

Großherzogl. Unterthan

im Amte Dargun

 

Nienkalden

den 16ten Maerz 1817"

 

 

 

   "Friederich Franz von Gottes Gnaden

   GroßHerzog von Mecklenburg pp

   Unsern respec. gnädigsten Gruß zuvor, Vester, Ehrsame, liebe Getreue! Der unter den Mecklenburgischen reitenden Jägern gedient habende Knecht Busack zu Neukalden, hat sich, nach dem copeylichen Anschluße erboten, diejenigen Bedingungen einzugehen und zu erfüllen, wozu der Kutscher Christian Westphal sich, wegen Annahme des Schwartzschen Gehöftes zu Warsow, verbindlich gemacht. Da Wir nun allergnädigst gesonnen sind, dem Busack das besagte Gehöft unter den von dem Westphal ausgelobten Bedingungen, eingeben zu lassen: so habt ihr denselben vorzuladen, mit jenen Bedingungen bekannt zu machen, und von seiner Erklärung, accluso protocollo anhero zu berichten. Die mit eurem Berichte vom 11ten d: M:, vorgelegten Amts – Acten, erfolgen hieneben zurück, in Gnaden, womit Wir respec. euch gewogen verbleiben. Gegeben auf Unserer Vestung Schwerin, den 24ten Marz 1817.

   Cordshagen

Ad Mandatum Serenissimi proprium

GroßHerzogl: Mecklenbl: Cammer.

An die Nienkaldischen

Beamte zu Dargun.

 

 

   Der Kutscher des Herrn Forstmeister von Müller zu Neukalen, Johann Busack, wurde zum 10.4.1817 vormittags 10 Uhr, zur Abgabe seiner Erklärung nach Dargun auf das Amt bestellt. Amtsverwalter Ratich nahm zu Protokoll:

 

   „Protocollum

gehalten in der Großherzogl. Amts Stube

zu Dargun am 10. April 1817

in praesentin

des Herrn Amts Verwalters Ratich und

des unterschriebenen Mitarbeiters

 

   Zur submissester Befolgung der Allerhöchsten Verordnung vom 24ten v. M. et praec. 5ten hujus war der beim Herrn Major von Müller zu Nienkalden als Kutscher in Dienst stehende Johann Busack, actatis 27 Jahr, auf heute vorbeschieden, und hatte sich persönlich eingefunden.

   Nach verstattetem Vortritt wurde ihm der Inhalt der allerhöchsten Verordnung bekannt gemacht, demnächst aber die ad Protocollum vom 11ten v. M. mit dem Johann Westphal sub spe dementissime rati vereinbarten Bedingungen verlesen, auch gehörig verdeutlichet und endlich die Erklärung des Comparenten darüber erfordert.

   Er erklärte, daß er sich allen diesen Bedingungen pünktlich und so, als wenn sie mit ihm ausdrücklich vereinbart wären, zu unterziehen bereit sei. Da er indeß nicht gewiß sei, ob die zweite Tochter des Hauswirths Schwarz sich entschliessen werde, ihn zu ehelichen, und dies als die erste Bedingung aufgestellt sei, so wolle er deshalb noch heute in Warsow die näheren Erkundigungen einziehen und darnach, wenn es ihm verstattet würde, Morgen nähere Anzeige beim Amte machen.

   Facta Praelectione genehmigte er die abgegebene Erklärung nochmals und wurde mit dem Bescheide entlassen, daß man am morgenden Tage die weitere Anzeige gewärtige.

      in fidem

   Ludwig v Prolius

   audit. praefect“

 

 

   Am nächsten Tag war Busack wieder im Amt Dargun:

 

   „Continuatum

in der Großherzogl. Amts Stube zu Dargun

den 11. April 1817

in praesentio

des Herrn Amts Verwalters Ratich und

des unterschriebenen Mitarbeiters.

 

   Der Johann Busack, welcher sich heute Morgen wieder eingefunden hatte, machte die Anzeige, bei seiner gestrigen Anwesenheit in Warsow hätte der Schulze und übrige Hauswirthe ihm erklärt, daß sie von Seiten der Dorfschaft seiner Annahme zum Hauswirth durchaus keine Hindernisse entgegenstellen, vielmehr den bereits eingelegten Widerspruch zurücknehmen wollten. Die Tochter des Hauswirths Schwarz aber habe zu gleicher Zeit bestimmt erklärt, daß sie sich nicht entschließen könne, ihn zu heirathen. Da er nun, wie er hiedurch wiederholt versichere, bereit sei, alle ihm vorgelegten übrige Bedingungen pünctlich zu erfüllen, so vertraue er zu der Gnade der Großherzogl. hohen Cammer, daß höchst dieselben ihm das Gehöft huldreichst eingeben werde, ohne dabei die Vollziehung der Ehe mit der Schwarzschen Tochter zur unerläßlichen Bedingung zu machen.

   Leugnen könne er dabei nicht, daß er die Weigerung der Schwarzschen Tochter nicht anders als ein Glück für sich ansehen könne, indem eine vermögende Frau, welche ihm nicht entstehen werde, zu seinem bessern Fortkommen ohnfehlbar beitragen werde.

Praelecta ratificavit et dimissus                                       

      in fidem

   Ludwig v Prolius

   audit. preafect

 

 

   Friederich Franz von Gottes Gnaden

   Großherzog von Mecklenburg pp

   Unsern respec gnädigsten Gruß zuvor Vester Ehrsame liebe Getreue. Auf euren Bericht vom 15ten hujus betreffend das Schwarzsche Gehöft zu Warsow, bleibt euch hiemit unverhalten: wie dem Knecht Busack das Gehöft ohne Rücksicht darauf ob er die Schwarzsche Tochter ehlichen wird oder nicht, zu überweisen und wie es geschehen accluso Protocollo, auch bei Einreichung der dessen Erbieten gemäß, zu stellenden baaren Caution, anhero zu berichten ist.

Ob die 6te und 7te Bedingung in [44] der hieneben zurück erfolgenden Amts Acten, secudum petitum des Busack abzumindern steht, bleibt eurem Ermessen überlassen, in maaßen Wir eventualiter Nichts dagegen zu erinnern finden. Wir verbleiben euch respec mit Gnaden gewogen. Gegeben auf Unsrer Vestung Schwerin den 21ten April 1817

Ad Mandatum Serenissimi proprium

Groß Herzogl: Mecklenb: Cammer                                         

   Cordshagen

An die Beamte

zu Dargun“

 

   Johann Busack erhielt die Bauernstelle.

 

 

   Nach dem Befreiungskrieg gegen die französische Besetzung 1813/15 und besonders nach der Aufhebung der Leibeigenschaft 1820/21 lockerten sich die Verhältnisse auf dem Lande derart, daß Tagelöhner und Handwerker die Möglichkeit hatten, sich als Büdner (Kleinbauern) niederzulassen.

 

   So entstanden in den Jahren 1829 / 1831 elf neue Büdnereien am Weg von den sog. „Judentannen“ bis zum Wald. Sie wurden zuerst als „Büdner – Kolonie“ bezeichnet, später aber „Neu Warsow“ genannt:


Büdnerei 1                

Büdner Anders (heute Haus – Nr. 12)

 

Büdnerei 2                      

BüdnerTrost (heute Haus – Nr. 13)

 

Büdnerei 3                      

Büdner Pagels (heute Haus – Nr. 14)

 

Büdnerei 4                      

Tabacksplanteur Scheerer (heute Haus – Nr. 15)

 

Büdnerei 5                      

Schmied Heyner (heute Haus – Nr. 16)

 

Büdnerei 6                       

Maurer Grambow (heute Haus – Nr. 18)

 

Büdnerei 7                      

Büdner Gaede (heute Haus – Nr. 19)

 

Büdnerei 8                      

Büdner Pingel (heute Haus – Nr. 26)

 

Büdnerei 9                      

Büdner Schröder (heute Haus – Nr. 21)

 

Büdnerei 10                    

Weber Witte (heute Haus – Nr. 22)

 

Büdnerei 11                    

Schneider Sühlsdorf (heute Haus – Nr. 23)

 

   Die Büdnereien 1 bis 5 errichtete man auf ehemaligem Gemeindeacker. Von der Büdnerei 1 wurden 300 Quadratruthen als Auffahrt zu den Wiesen abgenommen. Dieser Weg läuft parallel zum Grenzgraben Warsow / Neukalen. Als Ausgleich erhielt die Büdnerei 1 die gleiche Fläche Ackerland in der Nähe der späteren Schule.

   Die Büdnereien 6 bis 11 erhielten ihr Land vom Domanialamt zugewiesen. Jede Büdnerei war etwa 4 – 5 ha groß. Da ein Büdner von der Land- und Viehwirtschaft allein nicht leben konnte, mußte er zusätzlich ein Handwerk betreiben oder auf den umliegenden Gütern und Pachthöfen arbeiten. Um sich wirtschaftlich zu stärken, pachteten die Büdner von den Domänen Wagun und Kützerhof noch einige Ackerrandflächen dazu. Im Jahre 1935 wurde auf Anordnung der Landesregierung eine Fläche von 20 ha Ackerland der Domäne Schönkamp zur Feldmark Warsow zugeschlagen und den Büdnern in Warsow zum Kauf von jeweils maximal 2 ha angeboten. Davon machten viele Büdner Gebrauch. Nach 1945 nahmen manche Warsower Büdner auch noch einige Siedlungen von Kützerhof und Wagun hinzu.

 

 

Frühere Büdnerei Nr. 7 in Warsow

 

Frühere Büdnerei Nr. 7
(heute Haus Nr. 19, Niclas)

 

Ansichtskarte von 1911, Haus Lange in Warsow

 

Ansichtskarte von 1911, Haus Lange
(heute Haus Nr. 12)

 

 

   Da die Einwohnerzahl mit der Errichtung von Büdnereien in Warsow stark zugenommen hatte, bemühte man sich um die Einrichtung einer Schule:

 

   „Protocollum

gehalten Amt Dargun, 29 April 1833

in praes:

des Herrn Amtmanns Passow

a subscripto

Zur Bekanntmachung mit der hohen Cammer – Resolution vom 13 April d. J., betreffend die Einrichtung einer neuen Schule zu Warsow waren sämmtliche Hauswirthe aus diesem Dorfe

1.    der Hauswirth Sass

2.    der Hufenpächter Cordua

3.    der Hufenpächter Kohl,

4.    der Schulze Grambow,

5.    der Interimswirth Busack,

6.    der Hauswirth Schumacher

vorbeschieden und von den dortigen Büdner für sich und im angeblichen Auftrage ihrer Mitbüdner

7.    Georg Sülstorff,

8.    Friedrich Schroeder,

9.    Ernst Scheerer

ladungsgemäß in Person erschienen.

   Zuerst ward hierauf versucht, das Verhältniß der 11 Büdner zu den Hauswirthen rücksichtlich ihrer Verpflichtung zum Beitrage zu den Lasten und der Leistung von Diensten aufs reine zu bringen, und unter Voraussetzung hoher Genehmigung Großh. Cammer solches dahin einstimmig festgestellt, daß

1.sämmtliche Büdner zu den baaren Kosten bei Schulbauten soviel beitragen sollen, wie ein einzelner Hauswirth auch

2. zusammen gleiche Handdienste mit diesen leisteten und gleiche Fuhren stellten, welche letztere Hauswirthe für 1 Rthlr. N 2/3 pro Tag für sie zu leisten versprachen.

Bei solcher Repartition wurde abgesehen von den Hand- und Spanndiensten zur Aufführung des Schulgehöftes, auf jeden Hauswirth und auf die Büdner in complexu ein baarer Kostenaufwand von 83 Rthlr. 44 Schilling fallen.“

 

   1859 wurde auf dem vorstehenden Dokument vermerkt:

 

   „Zum Prot. v. 29. April 1833 ist die Repartition der Leistungen zum Bau des Schulhauses in Warsow festgestellt und solche Repartition unter 9. Mai 1833 von Grhl. Cammer genehmigt.

   Das Prot. soweit vorgestrichen ist umstehend zu extrahiren und dies Stück dann ad act. betr. die Gemeinde Verhältnisse von Warsow zu legen.

   D. 2. Mai (18)59.“

 

 

   Ostern 1835 begann der Unterricht im neuen Schulhaus mit dem Lehrer Holzmann. Zur Dorfschule (heute Haus – Nr. 17) gehörten 1,5 ha Ackerland und 3 ha Wiesen, welches auch von den Lehrern selbst bewirtschaftet wurde.

 

 

   „Registrirt

   Dargun, den 6. Junii 1834.

   Der Schneider Sülstorff von Warsow erschien und trug vor:

er habe sich entschlossen auf die Ausübung der Schneiderprofession zu Warsow zu Gunsten des mitanwesenden verkrüppelten Schneidergeseilen Christian Klemann von Kutzerhoff zu verzichten, gebe sein desfallsiges Recht hiermit ausdrücklich auf, und bitte gehorsamst;

   statt seiner den Schneider Klemann geneigtest Amtswegen als Schneider zu Warsow zu concessieren

   Der mitanwesende p. Klemann trat dem Antrage und der Bitte des Sühlstorff bei und producirte zu seiner Legitimation nur noch sein Wanderbuch vom 15. Septbr. 1829, wornach er zu Kutzerhoff h. A. (hiesigen Amtes) geboren, u 34 Jahr alt sey, die Schneiderprofession erlernet habe und vom Militairdienst durch seine körperliche Gebrechlichkeit entfreiet sey.

   Genehmigt

      in fidem

   JHHHavemann

   Amtsprotocollist

 

 

   Protocollum

gehalten auf dem Gehöfte N. 1 olim N. 4

zu Warsow den 28sten Juni 1834

in Gegenwart

des Herrn Drost von Both

und des unterschriebenen Mitarbeiters.

Nach Ablauf der Interimsjahre des Hauswirth Johann Busack, welchem bis Johannis dieses Jahres das Gehöft eingegeben, hatte man auf den Antrag des Anerben Johann Schwarz den heutigen Termin respective zur Entgegennahme und Wiederüberweisung anberahmt, sich zu dem Ende an Ort und Stelle verfügt und fand in loco vor:

       den Schulzen Grambow,

       den Hauswirth Sass, als Repraesentanten der Dorfschaft,

       den Abtreter Johann Busack, so wie

       den Abtreter Johann Schwarz.

   Man schritt zuvörderst zur Revision des normirenden Inventarii de 24sten September 1811 und fand sich bei demselben zu bemerken:

1. Die Gebäude, welche sämmtlich vorhanden, befinden sich im Allgemeinen in einem baulichen Stande, mit Ausnahme eines Theils des Hausdachs und der Fenster am Wohnhause.

   Abtreter entschuldigte diesen Defect durch Mangel an Stroh, welcher ihn namentlich in den letzten Jahren behindert habe, seiner übernommenen Verpflichtung so vollständig, wie vielleicht nöthig um das Dach in ganz gehörigem Zustande abzuliefern. Der Defect ergab sich auch nicht so bedeutend, um dieserhalb eine besondere Vergütung in Anspruch zu nehmen, und fand man die übrigen Dächer, wie bemerkt, in hauswirthlichem Stande, auch das Holz zur Reparatur der Fenster vorräthig.

2. Die Befriedigungen fanden sich mit Ausnahme eines Bohlengelindes im inventarienmäßig bezeichneten Stande.

3. Die Einsaat besteht seit der veränderten Wirthschaft und Reparirung in 36 Scheffel Rocken, Gerste und Hafer respective 10 und 15 Scheffel pro hoc anno, 6 Scheffel Erbsen, 1 Scheffel Buchweizen, 2 Scheffel Leinsaamen

4. An Vieh, namentlich

   a, an Pferden, fand man vor die inventarienmäßige Zahl, als nämlich:

      4 Arbeitspferde und

      3 Fohlen

   b, an Rindvieh ebenfalls den inventirten Bestand,

   c, nicht minder an Schweinen

   d, ebenfalls an Schafen

   e, ebenfalls an Gänsen

   f, nicht minder an Hühnern

5. Instrumenta rustica und hausgeräth war vollständig vorhanden, desgleichen

6. Betten und Leinen

7. Victualien und Brodkorn bis zur beendigten Erndte fand man dagegen nicht vor, und ergab sich der desfalsige Bedarf nach Maaßgabe des von dem Schulzen Grambow und Hauswirth Sass abgegebenen Erachtens zu

   6 Scheffel Rocken

   3 Scheffel Malz

   3 Scheffel Gerste und

   6 Scheffel Kartoffeln,

welche Abtreter herzugeben verpflichtet. Abtreter berichtigte die älteren Pachtrückstände durch Ueberweisung des bei seinem Zuzuge besonders bestellten Vorschusses von 101 Rthlr. welche bei der Reluitionskasse belegt, so wie durch Baarzahlung des verbleibenden Restes von ... hat übrigens die laufende Pacht pro Termino Johannis vollständig berichtigt.

   Derselbe überlieferte das Gehöft, wie bereits bemerkt übrigens im inventarienmäßigen Zustande.

   Abtreter hat dem Hauswirth Schwarz bis zu dessen Lebensende wie auch der Wittwe bis dahin den stipulirten Altentheil verabreicht; ebenfalls die 2 nachgelassene Kinder des Hauswirths Schwarz bestimmungsmäßig, dorfüblich ausgesteuert.

   Die Abgaben vom Gehöft anlangend, an Dienstbothenlohn, Prediger- und Küstergebühren, Schmiede- und Mühlen – Verdung treffen Abtreter pro hoc anno nicht; in so fern solche in baaren Leistungen bestehen.

   Ersatz auf Kriegslieferungen hat bis dahin nicht Statt gehabt, vielmehr hat Abtreter auf solche noch entsprechende Nachzahlung geleistet; ebenfalls die Gebühren für den laufenden Contract, und erhält, da er 5 Jahre während desselben gewohnt, solche für 13 Jahre mit 19 Rthlr. 41 Schilling 4 Pfennig vom Antreter zurück.

   Dem Abtreter gebührt der zum Protocoll vom 11ten März 1817 bestimmte Altentheil, wie solcher dorfüblich, auch eine Kuh zum Abnutz, und erhält derselbe da er 2 Kinder seines Vorwirths ausgesteuert, eine gleiche Leistung für 2 der seinigen; ebenfalls ist der Altentheilsgarten, als zu der Wohnung des Abtreters gehörig, in Gegenwart beider Interessenten abgesteckt, und wurde Abtreter insbesondere darauf zurückgeführt, daß er demnächst die Dorfsüblichen Hülfen während der Heu- und KornErndte dem Abtreter unweigerlich zu leisten, und ihn soweit seine Kräfte reichen, bei der Wirthschaft unterstütze.

   Anlangend die Auseinandersetzung des Ab- und Antreters, so ergab eine desfalls aufgestellte Berechnung, daß der letzte an

Brandkassengeld 5 Rthlr. 16 Schilling

Armengeld 3 Rthlr.

für Ablösung der Extradienste an Vorschuß 6 Rthlr.

Salzgeld pro hoc anno 2 Rthlr. 32 Schilling

Hufensteuer 1 Rthlr. 22 Schilling

---------------------------------------------------------

in Summa 18 Rthlr. 22 Schilling

zu vergüten habe, welche Zahlung geleistet.

   Nach stattgehabter Verlesung und Genehmigung übernahm man hiernächst das Gehöft von dem Abtreter und regulirte unter Vorbehalt hoher Genehmigung die Einweisungsbedingungen für den Antreter Johann Schwarz.

   1. Derselbe übernimmt das väterliche Gehöft in demjenigen Zustande, worin es sich in Ausweis des Inventarii befindet und tritt dadurch von Johannis dieses Jahres an, in dem Dorfs – Contract, übernimmt alle Verpflichtungen, die ihm aus solchem obliegen, wie er dagegen auch auf alle Berechtigungen als Hauswirth in Warsow gewinnt.

   2. verpflichtet sich, die vorhandenen Gebäude und herrschaftliche Hofwehr stets in gutem, wirthschaftlichem Stande zu erhalten und zu verbessern,

   3. Zu dem Ende wird ihm das mehr bezeichnete Inventarium überwiesen, und hat er durch Uebernahme desselben aller und jeder Erinnerung über dessen Beschaffenheit entsagt.

   4. berichtigt derselbe den baaren Lohn der Dienstbothen zum Herbst dieses Jahrs und zahlt ebenfalls an den Abtreter die vorstehend verzeichneten = 18 Rthlr. 22 Schilling an Brandkassengeld, Armen- Extradienst- Salzgeld und Hufensteuer, desgleichen die ihm für den laufenden Contract obliegenden Gebühren von 19 Rthlr. 41 Schilling 4 Pfennig.

   5. Hinsichtlich der Forderungen aus Kriegslieferungen bedarf es keiner Abrechnung.

   6. steuert derselbe 2 der Kinder des Abtreters, so wie seine beiden annoch nicht abgefundenen Geschwister aus, sobald sie zu Ehren kommen; doch bleibt er nur verpflichtet, in jedem Jahr eine seiner Geschwister, die dorfsüblich festgestellte Aussteuer zu liefern.

   7. überweiset er dem Abtreter den vor dem Gehöfte liegenden Altentheilskaten, nebst einer Kuh zum Abnutz, jedoch fällt solche nach dem Ableben des Altentheilers und dessen Frau an das Gehöft zurück; zu solcher Altentheilswohnung ist der in Gegenwart beider interessirenden Theile unter Zuziehung des Schulzen abgesteckte Altentheilsgarten nebst den darin befindlichen Obstbäumen gelegt. Ferner überweist Antreter dem Abtreter in jedem Schlage 2 Scheffel Aussaat Acker, den Scheffel zu 60 Quadratruthen, so wie die bereits abgesteckte Quadratruthenzahl zu Heu in Wiesen; ferner pflanzt er demselben 4 Scheffel Kartoffel, wozu Altentheiler den Dung liefert, auch leistet er demselben die kleine Fuhre zur Mühle, zum Holze und soweit solche dorfüblich sind.

   Stirbt einer der Altentheiler, so fällt die Hälfte des Ackers wiederum dem Antreter und an die Stelle zurück, dagegen ist dieser verpflichtet, dem überlebenden Altentheiler oder der Altentheilerin die Wohnung, den Garten und die Wiese ungekürzt zu lassen.

   8. Hiernächst stellte man den Johann Schwarz dem Schulzen Grambow und Hauswirth Sass, als Repräsentanten der Dorfschaft, als Hauswirth vor, forderte ihn zur Treue und zum Gehorsam gegen seinen angestammten Fürsten und die von demselben bestellten Behörden auf, verpflichtete ihn zur Genügung dieser Verbindlichkeit mittelst Handschlages, wies ihn insbesondere an, dem Schulzen als Ortspolizeibehörde bei allen Vorkommenheiten unweigerlich Folge zu leisten, sich überhaupt als ein treuer und rechtschaffener Hauswirth zu bezeigen und wünschte ihm hiernächst zum Antritt der Stelle Glück und Segen.

   Vorgelesen und genehmigt

      in fidem

   E. H. v. Thünen

   Amts Auditor

 

 

   An die Beamten zu Dargun

   Ueber das anliegende Gesuch des Musketiers Fr. Kagel vom 28ten vorigen Monats, um Concession zur Treibung der Schneider – Profession zu Warsow, wird das Erachten der Beamten zu Dargun binnen 14 Tagen, bei Rückgabe des Communicats, erwartet.

   Schwerin den 27ten Juni 1838

   Großherzoglich Mecklenburgsche Cammer

 

   P. Fr: pp:

   Dem Musketier Friedr. Kagel zu Rostock kann die bei Uns unmittelbar am 28. Mai dJ. erbetene Niederlassung als Schneider zu Warsow, Amts Dargun, nicht bewilligt werden, weil daselbst schon ein Schneider, Namens Kleemann, wohnt, und nach dem Landesgrundgesetzl. Erbvergleich ein zweiter Schneider alldort seine Profession nicht treiben darf, die ausgebauten Büdnereien aber kein Dorf für sich bilden, die Besitzer derselben vielmehr in einem Communal Verbande mit den übrigen Bewohnern des Dorfs sich befinden.

   Gegeben d. U. B.

   Schwerin den 4. July 1838

   An den Musquetier Friedr. Kagel zu Rostock

 

 

   An die Großhl. hohe Cammer in Schwerin

   Dargun den 21 Juli 1838

   Die Angaben des Mousquetiers Kagel aus Warsow, in der hierneben wieder angeschlossenen Bittschrift vom 28 Mai d. J. sind nicht begründet, da in Warsow bereits ein Schneider Namens Kleemann wohnt und nach dem Landesgrundgesetzlichen Erbvergleiche ein zweiter Schneider dort seine Profession um so weniger treiben darf als die ausgebaueten Büdnereien kein Dorf für sich bilden, die Besetzer derselben vielmehr in einem Communal Verbande mit den übrigen Bewohnern des Dorfes sich befinden.

   Großhl. Beamte

 

 

   Registrirt

   Amt Dargun, den 23 Juli 1838

   Der Weber Avolin von Belitz erschien und trug vor:

   ich habe, wie dem Großherzl. Amte aus den betreffenden Acten bekannt ist, die Büdnerstelle N. 5 des verstorbenen Webers Witt in Warsow käuflich erstanden und die Bedingungsgemäße ConventionalPoen gezahlt, dort auch dorirt, daß ich die Mittel zur Acquisition dieses Grundstücks besitze.

   Durch den Tod des Webers Witt ist die Stelle eines Webers in Warsow erledigt, ich wünsche dort künftig als Weber mich zu ernähren, und bitte deshalb gehorsamst

   Geneigtest Amtswegen mich als Weber zu Warsow zu concessioniren.

   Ueber meine Familien – Verhältnisse bemerke ich nur noch, daß ich verheirathet bin und ein Kind am Leben habe, und beziehe mich übrigens auf das sub A. angeschlossene Attest.

   Genehmigt                                       

      in fidem

   JHHHavemann (?)

   Amts Protocollist

 

 

   Auf Verlangen des Müllers Weckmann in Neukalden, wird jährlich an Korn unter uns Hauswirthen und Büdnern in Warsow verbraucht und zur Mühle gebracht:

   Schulze Grambow 53 Scheffel

   Schwarz 52 Scheffel

   Schumacher 52 Scheffel

   Kröger 52 Scheffel

   Peters 51 Scheffel

   Sass 54 Scheffel

   11 Büdner jeder 12 Scheffel

   die ganze Summa 446 Scheffel

Warsow 16 August 1838 Grambow

 

 

   Protocollum

gehalten im Großl. Amte Dargun

den 18 Decbr: 1839

in Gegenwart

des Herrn Domänenraths v Raeder

vom Unterschriebenen

   Es hat zwar der Herr Drost v Both in der Johs 1834, als die Interimsjahre des Interimswirths Busack abgelaufen waren, von diesem das Gehöft No. 1. zu Warsow zurück genommen und dasselbe an den Gehöftserben Johann Schwarz überwiesen, es sind jedoch damals die Rückstände, welche von dem Busack während seiner Wohnzeit gewirkt nur zu einem kleinen Theile von diesem wahrgenommen, indem bloß die zum Prot: v. 18 Juni 1834 [75] act erwähnten Contracts Gebühren auf die von Busack nicht abgewohnten 13 Jahre, die Brandcassenreceptionsgelder und die Praenumeration pro Joh: 1834 an Fuhrcassengeld Salzgeld und Armengeld, wobei überdies die Contractsgebühren nicht richtig berechnet sind, indem dieselben 20 Rthlr. 28 Schilling betragen, nicht aber wie dort steht 19 Rthlr. 41 Schilling 4 Pfennig, welche Antreter an den Abtreter zu vergüten hatte, nach Aussage beider Comparenten, worüber jedoch das gedachte Protocoll nichts enthält, vom Herrn Drost v. Both zur Amtscasse genommen sein sollen (Die Brandcasse Receptionsgelder betragen dagegen nur 5 Rthlr. auf 1500 Rthlr. Einsatz und nicht 5 Rthlr. 16 Schilling, das Armengeld  für das Joh: Quartal 1834 = 36 Schilling nicht aber = 3 Rthlr.).

   Es ist zu bemerken, daß die Acten über dieses Gehöft von der Zeit der Einweisung des Schwarz bis zum Abgange des Herrn Drost v. Both bei Letzterem sich befunden haben und daß Original Protocoll de 28 Juni 1834 vom Amtsauditor v Thünen geschrieben gar nicht, sondern nur die mit Nr. 75 act: bezeichnete vom Drost v Both tidimirte Abschrift mit den Acten zur Registratur geliefert ist. Es wurde nun dem Busack dargethan, daß er während seiner Wohnzeit mit folgenden Summen in Rückstand geblieben sei:

   1. aus dem Jahrgang 1822/23   55 Rthlr. 24 Schilling 9 Pfennig

   2. aus dem Jahrgang 1824/25   83 Rthlr. 12 Schilling –

   3. aus dem Jahrgang 1825/26   54 Rthlr. 12 Schilling –

   4. aus dem Jahrgang 1826/27   66 Rthlr.   5 Schilling 6 Pfennig

---------------------------------------------------------

   259 Rthlr.   6 Schilling 3 Pfennig

   Er meinte zwar, daß nach einer mündlichen Mittheilung des früheren hiesigen Rechnungsbeamten jetziger Amts Hauptmann Ratich bei dessen in Tm. Joh: 1829 erfolgten Abgange seine, des Busack Rückstände nur 100 und einige 60 Rthlr. betragen hätten, er konnte jedoch darüber keine Nachweisung geben und es müßen daher die obigen Ansätze als richtig angenommen werden.

   Befragt über die Art und Weise wie er die gedachten 259 Rthlr. 6 Schilling 3 Pfennig abzubürden gedenke, erwiederte er, daß er dazu keine anderen Mittel habe als seinen Pachtvorschuß von = 101 Rthlr. und das Restituendum seines Nachfolgers an Contracts Gebühren u.s.w., den Rest hoffe er werde hohe Cammer ihm erlaßen, da nicht schlechte Wirthschaft oder gar böser Wille von seiner Seite die Rückstände veranlaßt, sie vielmehr lediglich eine Folge der schlechten Zeiten wären.

   Das Restituendum des Johann Schwarz an den Busack beträgt nach den oben erwähnten Berichtigungen

   a, an Contr. Gebühren 20 Rthlr. 28 Schilling

   b, an BrandcassenRezeptionsgeld 5 Rthlr.

   c, Pränummeration pro Tm Joh: 1834

      1, Armengeld 36 Schilling

      2, Fuhrecassegeld 6 Rthlr.

      3, Salzgeld 2 Rthlr. 32 Schilling

      4, Hufensteuer 1 Rthlr. 22 Schilling

---------------------------------------------------

   Summa = 36 Rthlr. 22 Schilling

 

   Nach [75] act: hat Schwarz aber bezahlen sollen und nach Angabe des Comparenten wirklich gezahlt 18 Rthlr. 22 Schilling

und 19 Rthlr. 41 Schilling 4 Pfennig

---------------------------------------------------------

   38 Rthlr. 15 Schilling4 Pfennig

 

    er muß mithin zurückerhalten 1 Rthlr. 41 Schilling 4 Pfennig

 

   Die vorgedachten 36 Rthlr. 22 Schilling

   und der Vorschuß des Busack 101 Rthlr.

---------------------------------------------------------

   im ganzen 137 Rthlr. 22 Schilling

 

   würden auf Abschlag der Busackschen Rückstände zur Amtscasse kommen müssen. Der Vorschuß ist bereits von der Großh. Reluitions casse hierher zurückgezahlt. In Ansehung der von Schwarz gezahlten = 38 Rthlr. 15 Schilling 4 Pfennig wird der Drost v. Both um Auskunft event. um deren Zurückzahlung zu ersuchen sein.

   Die Comparenten erklärten nun, daß sie in Ansehung des Dienstlohns und wegen anderer Gegenstände keinerlei Ansprüche an einander zu machen hätten und der Schwarz verpflichtet sich außer den in [75] act ausgedruckten Altentheilsleistungen dem Busack noch 2 Schafe auf die Weide zu mehmen.

   Schwarz erklärte ausdrücklich, daß er gegen die Beschaffenheit des ihm überwiesenen Inventars an Gebäuden Vieh und Fahrniß durchaus keine Erinnerungen mache und daß er den Viehstapel, den Acker und Hausgeräth nach dem Inventar vom 24 Septbr. 1811 [27] act in Empfang genommen habe.

In den Bedingungen welche zum Prot. v. 11 März 1817 [44] act: zwecks Ueberlassung des Gehöfts an den Kutscher Westphal aufgestellt sind in welcher der Busack hernach eingetreten ist, heißt es sub 10: „daß wenn Busack das Gehöft im inventarienmäßigen Zustande zurückliefern werde, welches nach obigem geschehen ist, seine etwa erzeugt werdenden Kinder von dem künftigen Gehöftserben sollen ausgesteuert werden. Busack hat nun während seiner Interimswirthschaft sieben und hernach noch 2 im Ganzen also 9 Kinder gezeugt.

   Der Drost v. Both hat in [74] sub 6. nur 2en seiner Kinder eine Aussteuer aus dem Gehöfte verheißen und zwar, wie Comparenten angeben aus dem Grunde weil Busack während seiner Interims Jahre 2 Schwarzsche Kinder ausgesteuert hat. Busack sieht selbst ein daß, da Schwarz auch noch eigene Geschwister auszusteuern hat, derselbe nicht seine sämmtlichen Kinder auch nicht einmal die während seiner Interimswirthschaft gebornen sieben aussteuern kann, es bleibt also mit Busacks ausdrücklicher Zustimmung dabei daß von seinen Kindern nur 2 von Schwarz ausgesteuert werden und zwar die beiden älteren Töchter. Schwarz verspricht jeder derselben 1 Aufstandbetten, 1 Kuh und die halbe Hochzeit oder statt letzterer an baarem Gelde 5 Rthlr. wenn sie sich verheurathen werden zu geben.

   Die Comparenten nahmen das Protocoll für verlesen an genehmigten solches und wurden darauf entlassen.

      in fidem

   Manemann

   AmtsProtocollist

 

   Der Vorschuß von 101 Rthlr. N/3 ist mir, zur Abrechnung auf die Busackschen Rückstände, heute überliefert. A Dargun 28 Juni 1840

   Otto“

 

 

1843 gab es in Warsow:

    6 Hauswirte

  11 Büdner

    1 Schulmeister

  23 Einlieger

 

 

   „Wenn ich bitten könne, daß dem Tagelöhner Fiescher: daß Weberrecht in Warsow vom Amte ertheilet werde, weil er das Weber Handwerck bei seinen Vater gelernt habe, und hir im Dorfe bei dem vormahligen Weber Witt zwey Jahre in Arbeit gewesen ist und seine Arbeit Guth und tüchtig verfertieget hat, und in Sarmstorf bei dem Weeber Schlorf Jahre lang in Arbeit gestanden hat, welcher ihnen Rühmlich nachsagt das der Fiescher ein tüchtiger Weeber sei

   Warsow denn 17ten October 1846

      Grambow

 

   Registrirt

   Amt Dargun, 23 Aug. 1847

   Der Einlieger Schneider Kleemann von Warsow zeigte an:

   Ich bin von den Einliegern zu Warsow einstimmig zum Vorsteher erwählt und zeige solches vorschriftsmäßig an.

Genehmigt.                                                         

      in fidem

   Manemann

   Amts Pr.

 

 

   Registrirt,

   Amt Dargun, den 3. April 1848

   Die Tagelöhner Johann Westphal und Christian Kleemann von Warsow trugen für sich und namens der übrigen 17 Einlieger, zu der dortigen neuen Weide berechtigt, vor:

   Bei der Verleihung der Weide an uns ist bestimmt, daß wir die dadurch nothwendig werdende neue Begrabung der Wiesen der Hauswirthe unentgeldlich verrichten sollen; zwar haben wir uns dazu erboten, allein ohne die Verhältnisse gehörig zu würdigen, ohne die Arbeit völlig übersehen zu können.

   Die Begrabung erfordert eine 14tägige Arbeit von jedem für uns und es ist unmöglich daß wir 14 Tage umsonst arbeiten können ohne unsere Existenz aufs Spiel zu setzen. Der tägliche Verdienst nur giebt uns unser Brot und wir müssen bitten:

   eventl. auf Kosten der Amtscasse die Grabe Arbeiten vornehmen zu lassen.

Genehmigt.                                                                    

      in fidem

   Manemann

   Amts Registrator

 

 

   1852 schrieb der Schulze Grambow:

 

   „Verzeichniß der Einlieger in Warsow

1. der Hauswirthen

   Die Hufe N. 1 hat eine Wohnung worin der Altentheiler Busack wohnet, hat keinen Amts Acker

   N. 2, hat einen Einlieger Rusodt hat keinen Amts Acker

   N. 3, hat keinen Einlieger

   N. 4, Hauswirth Elert hat 2 Einlieger, Johan Schröder und Christian Kölzow haben beide Amts Acker

   N. 5, hat keinen Einlieger, Meisener hat Amts Acker

   N. 6, Sass hat 2 Einlieger, Zihl und Kellermann Zihl hat Amts Acker

2. Büdener

   halb Büdener Ander hat den alten Trost bei sich im Hause hat Amts Acker

   Pagels hat seinen Sohn bei sich hatte Amts Acker

   Ohlerich hat seinen Bruder als Einlieger und seine Mutter in eine Wohnung hat Amts Acker wo lezte, seine Muter noch um einen Cabel bittet

   Schmidt Pietschmann hat einen Einlieger  Tieschler Kagel hat Amts Acker

   Schmidt hat 2 Einlieger und eine Wittw namentlich Wiegert, Thürkow, Möllern diese haben alle Amts Acker

   Grambow 2 Einwohner Johan Grambow Friedrich Grambow, haben Amts Acker

   Burchadt, 2 Einlieger und eine Frauen Person welche bei ihre Tochter einwohnt namentlich Jochen Schröder Horn haben Amts Acker

   Pingel hat 2 Einlieger wo noch Rizerow seinen Schwieger Vater mit in eine Wohnung ist Jacob Grambow Boldt

   Büdener Kagel hat 2 Einlieger Westphal Wittwe Klemann haben beide Amts Acker

   Wittwe Meier hat 2 Einlieger Jochen Kölzow Schlundt die haben auch Amts Acker, darzu unbegebe(ne) Liese Packen und Mariea Kagel welche bei die Büdener Frau in ihre Wohnung mit wohnen haben auch beide etwas Amts Acker

   Schulz hat 2 Einlieger Alter Schumacher und der Weeber Fiescher haben auch Amts Acker.

   Warsow den 30t. Merz 1852

      Grambow

 

   Die Sophie Günter aus Teterow ist lange von hir wieder weg ihr Kind ist gestorben und sie ist wieder nach Teterow.

   Grambow“

 

 

   1855 erfolgte die Aufhebung des Mahlzwanges für Warsow. Zu dieser Zeit gab es 6 Hauswirte und 12 Büdner in Warsow. Als Büdner sind genannt:

       Büdner Nr.   1: Anders

       Büdner Nr.   2: Sültmann

       Büdner Nr.   3: Ullerich

       Büdner Nr.   4: Böhm

       Büdner Nr.   5: Schmidt

       Büdner Nr.   6: Grambow

       Büdner Nr.   7: Borchardt

       Büdner Nr.   8: Pingel

       Büdner Nr.   9: Awe

       Büdner Nr. 10: Ehm

       Büdner Nr. 11: Schuldt

       Büdner Nr. 12: Pagels

 

 

   „1. An den Schulzenrath zu Warsow

   Die auf die Holzwärterei zu Warsow fallenden und bis zum 1. Apr. d. J. ausgeschriebenen Gemeinde – Abgaben sollen aus der Amtscasse gezahlt werden und ist am 1. Apr. eine Berechnung aufzumachen und vorzulegen.

   Vom 1. April d. J. zahlt die Holzwärterei nur zu geistlichen Bauten und tritt für sie die geistl. Amts Baucasse ein. der Holzwärter hat aber selbst die Abgaben zu zahlen, zu welchen alle landesherrliche Diener verpflichtet sind z. B. Armengeld.

   2. Das Rescript vom 8. d. M. [22] geht rlt. cop. urschriftl. zum GeldRegister.

   3. Ponat. ad act. betr. den Repart. Modus bei geistl. Bauten zu Schorrentin die Bemerkung: Nach Cammer Rescr. v. 8. Febr. 1867 zahlt zu geistl. Bauten für die Holzwärterei zu Warsow die Patronat – Baucasse

   D. 16. Febr. (18)67

 

 

   Wen in den Bauunicat vom 16 Februar d J betreffend die Leistungen die jetzige Holzwärterei ausgesprochen ist, daß die Gemeindelasten nur bis zum 1 April aus Großherzoglicher – Amtscasse berichtigt werden sollen – der Holzwärter aber nur gehalten ist die jeden herrschaftlichen Diener zufallenden öffentlichen Abgaben zuentrichten so würde die Dorfschaft mit den Gemeinde Abgaben mehr belastet werden und wenn gar unter den geistlichen Bauten nur Pfarr und Küstergehöfts Baulichkeiten verstanden sien sollen, so würde auch die Quote, welche für die Schulbauten auf die frühere Büdnerei Nr 10 die jetzige Holzwärterei repartirt wurde der Dorfschaft zur Zahlung zufallen. Da wir uns aber durch solche Belastung benachtheiligt glauben so bitten wir ganz gehorsamst diese Abgaben auf eine andere Casse anweisen zu wollen.

   An das Großherzogliche Amt zu Dargun

   Ganz gehorsamster                        

   Grambow      

   Schulze

   Warsow am 5 April 1867

 

 

   Für die hiesige Holzwärterei sind bis zum 1 April d. J. an Gemeinde Abgaben verausgabt

Brandcassen – Beitrag pro Weihnacht Schulgehöft 6 Schilling 3 Pfennig

Beitrag zu den Schulgehöfts – Reparaturen 15 Schilling 3 Pfennig

-----------------------------------------------

   Summa 21 Schilling 6 Pfennig

obiger Betrag aus Großherzoglich Dargunen Amtscasse baar und richtig erstattet erhalten zu haben, bescheinigt hiedurch quittirend

   Warsow am 5 April 1867

   Grambow   Schulze

 

 

   Registrirt

   Amt Dargun den 6. April 1867.

   Der Schulze Grambow von Warsow hat die anliegende quittirte Rechnung über Auslagen für die dortige Holzwärterei im Betrage von 21 Schilling 6 Pfennig übergeben, mit der Bitte:

   um Erstattung derselben.

      In fidem

   Korthans

 

 

   Resp.

   Die Mittheilung vom 16. Febr. d. J. betr. die Gemeindelasten von der Holzwärterei zu Warsow beruhn auf Bestimmung GHl. Cammer unde könne Amtswegen nicht geändert werden. Die bis 1. d. M. die Holzwärterei treffenden Abgaben seyn folgendermaßen anzugeben:

   Gesamtbetrag für das ganze Dorf =

   davon zahlen

      6 Hauswirthe

      11 Büdner

      die Einlieger

 

 

   Für die hiesige Holzwärterei sind bis zum 1 April d J an Gemeinde und öffentliche Abgaben verausgabt

Gesammtbetrag für das ganze Dorf = 17 Rthlr. 28 Schilling

davon zahlen

   6 Hauswirthe 12 Rthlr.

   11 Büdner 4 Rthlr.

   Die Einlieger 1 Rthlr. 28 Schilling

   Mithin die Holzwärterei als Büdnerei 1/11 von 1 Rthlr. = 5 Schilling also 20 Schilling

   Warsow am 9 May 1867

Grambow       Schulze

 

 

   Rec: von 9. Mai 1867 vom Schulzen Grambow mit dem Bemerken, daß von den Büdnern zahlen:

   5 vom Thaler 3 Schilling 4 Pfennig 1 -   5

   5 vom Thaler 5 Schilling 6 - 10

   1 vom Thaler 6 Schilling 4 Pfennig 11

 

 

   An den Schulzen Grambow zu Warsow

   Auf Gemeinde Lasten bis zum 1. Apr. d. J. von der Holzwärterei zu Warsow kann der ___________ gegen Quittung hierunter – 20 Schilling – Crt. aus der Amtscasse in Empfang nehmen.                                       

D. 11. Mai (18)67

 

 

 

   Nach Gründung des Deutschen Reiches wandelte man die sechs Bauerngehöfte in Warsow ab Johannis 1872 in kanonfrei Erbpachthufen um (Gehöft Nr. 5 ab 1875).

 

   1894 heißt es über Warsow: „1/4 Meile nordöstlich von der Stadt, an der Chaussee von Dargun nach Neukalen, Dorf mit 6 Erbpächtern, 10 Büdnern (1 Schmied), 2 Häuslern (1 Krüger), Schule, Holzwärter. 229 Einw.“

 

   In der Zeit vom 17. – 19.6.1897 starb auf Warsower Feldmark der Malermeister Carl Friedrich Ludwig Wiese aus Teterow, geb. 31.10.1847 in Teterow. Er wurde am Vormittag des 24.6.1897 im Torfmoor des Erbpächters Saß zu Warsow tot aufgefunden, Todesursache: Selbstmord.

 

Annonce vom 12.7.1897

 

Annonce vom 12.7.1897

 

 

   Am 6.1.1904 brachen die beiden Söhne (12 und 13 Jahre alt) des Erbpächters Friedrich Borgwardt beim Schlittschuhlaufen auf dem Eis des Kummerower Sees ein und ertranken. Daraufhin wurde das Borgwardtsche Bauerngehöft (Nr. 3) aufgelöst. Ein Teil des Grundbesitzes wurde für die Errichtung von Häuslereien zur Verfügung gestellt. 1905 bis 1908 erschien im „Neukalener Wochenblatt“ folgende Annonce:

 

Annonce vom 15.9.1908

 

Annonce vom 15.9.1908

 

 

   „In Warsow sind vorzügliche Parzellen zur Errichtung von Häuslereien (nicht die vom Amt reservierten Häuslerparzellen) käuflich zu erwerben.

   Bauliebhaber wollen sich dieserhalb um Auskunft an den Schulzen Grambow in Warsow wenden.

   Dargun, den 15. September 1908.

   Großherzogliches Amt.“

 

   In den Jahren darauf wurden die Häuser an der Darguner Chaussee errichtet. Den Rest des Borgwardtschen Grundbesitzes mit Haus und Gehöft kaufte etwa 1908 der Schulze Wilhelm Carl Adolf Grambow (Nr. 4) für 8000, - Mark. Bei dieser Summe handelte es sich um die Mündelgelder der Pingel, so daß der Sohn, Adolf Heinrich Karl Ludwig Grambow, am 8.4.1921 die Erna Friederike Rosa Ernestine Pingel heiraten mußte.

 

   Der Grund und Boden der Erbpachthöfe gehörte dem Staat. Nach der Inflation in den 20ger Jahren des 20. Jahrh. bestand jedoch die Möglichkeit, daß die Bauern diesen für einen relativ geringen Geldbetrag als ihr vollkommenes Eigentum erwerben konnten. Inwieweit davon in Warsow Gebrauch gemacht wurde, ist mir nicht bekannt. Bemerkenswert ist aber, daß Erich Saß und Hans Schlapmann ab 1925 als Hofbesitzer bezeichnet werden.

 

 

Annonce Warsow

 

 

 

 

1) siehe: "Die slavischen Ortsnamen Mecklenburgs und Holsteins", Reinhold Trautmann, Berlin 1950: "altes Varsov, Warsowe 1232, PN Warsz

 

2) Bauern

 

3) Katenbesitzer; sehr kleiner Bauer, der zu Tagelöhnerdiensten verpflichtet war

 

4) Hecke

 

5) Speicher                                                   

 

6) Ställichen = kleiner Stall                                                           

 

7) ohne Dach

 

8) Dachstuhl

 

9) 1 Hisch = Wohnung für eine Familie in einem Katen; Haushalt; Herdstelle

 

10) Contraventiones = Gesetzesverstoß

 

11) Responsio = Antwort

 

12) Conclusum = Beschluß