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Instruction für den Dienst eines Oberpulsanten in Neukalen
(1895)


   Vom 1. Juli d. J. an, wird das Amt des Oberpulsanten in Neukalen von dem dortigen Küsteramte, abgezweigt und mit dem des Kirchenvogtes daselbst vereinigt. Für den Dienst des Kirchenvogts als Oberpulsant gelten fortan folgende Bestimmungen.

   § 1. Der Kirchenvogt als Oberpulsant hat das sämtliche ortsübliche Geläute zu beschaffen, zu allen Gottesdiensten, ordentlichen wie außerordentlichen, bei Taufen und Beerdigungen. Er hat für die nöthigen Hülfskräfte zu sorgen, dieselben anzunehmen, anzusagen und zu bezahlen. Er hat alles Geläute zu beaufsichtigen, damit den Glocken kein Schade geschieht, dieselben gehörig in Fett zu erhalten, wozu das Material nach wie vor von der Kirche geliefert wird, darauf zu achten, ob die Klöppel auch noch sicher hängen, und jedwede Unordnung sofort dem Ökonomus anzuzeigen. Zum Läuten der Scheideglocken hat er zuvor die Erlaubniß des Pastors einzuholen.

   § 2. A. Das ortsübliche Geläute


   A. Zur Vorbereitung auf die Sonn- und Festtage. Jeder Sonn- und Festtag wird am Tage vorher eingeläutet, und zwar
   a, der Sonntag durch zweimaliges Beiern und Läuten mit der kleinen Glocke.
   b, der Festtag durch zweimaliges Beiern und Läuten mit der großen Glocke. Dies geschieht
   1. von Ostern bis Michaelis Abends 6 Uhr
   2. von Michaelis bis Martini Abends 5 Uhr
   3. von Martini bis Fastnacht Abends 4 Uhr
   4. von Fastnacht bis Ostern Abends 5 Uhr
   An den Tagen vor den 3 Hauptfesten und vor Neujahr wird außerdem Nachmittags 1 Uhr dreimal gebeiert und mit der kleinen Glocke geläutet.

   B. An den Sonn- und Festtagen.

   I. Vormittags
   1. an den Sonntagen
   a, Morgens 7 Uhr: zweimaliges Beiern und Läuten mit der kleinen Glocke.
   b, Vormittags 10 Uhr: zweimaliges Beiern und Läuten mit der kleinen Glocke
   2. an den Festtagen: Ebenso wie an den Sonntagen, nur wird anstatt mit der kleinen mit der großen Glocke geläutet.
   II. Nachmittags Nachmittags 2 Uhr wird, falls Gottesdienst sein soll, dreimal gebeiert und an den Sonntagen mit der kleinen, an den Festtagen mit der großen Glocke geläutet. Am Charfreitag - Nachmittag nach der Predigt, während der Gesang "O Traurigkeit" gesungen wird, wird mit sämtlichen drei Glocken geläutet, desgleichen nach beendetem Gottesdienst noch zweimal.

   C. Zur Beichte der Confirmanden am Sonnabend vor Palmsonntag wird Nachmittags 2 Uhr dreimal gebeiert und mit der kleinen Glocke geläutet.

   D. Bei Kindtaufen wird mit der kleinen Glocke geläutet.

   E. Bei Sterbefällen wird bei Erwachsenen mit allen 3 Glocken, bei Kindern mit der kleinen und mittleren Glocke geläutet.

   B. Auch nicht übliches Geläute, wenn solches sich vernothwendigt, hat der Pulsant zu beschaffen.

   § 3. Sämtliche Einkünfte für das Läuten werden dem Oberpulsanten eingehändigt, und dieser hat davon die Hülfskräfte zu bezahlen. Diese Einkünfte bestehen in Folgendem:

   A. aus dem Kirchenärar wird gezahlt:
   1, für das Sonn- und Festtagsgeläute 55,00 M
   2, für eine Hülfsperson beim Festtagesgeläute 8,75 M
   3, für die Hülfspersonen beim Charfreitags-Nachmittagsgeläute 2,25 M
   4, für das Taufgeläute 25,00 M
   5, für das Läuten bei den Leichen Erwachsener 33,00 M
   in Summa 124,00 M

   B. Von den Leidtragenden werden gezahlt pro Person und Puls 25 Pfennig.

   § 4. Die Anstellung des Oberpulsanten geschieht durch den Kirchenökonomus, welcher demselben auf Grund von 1 und 2 seine Dienstinstruction ertheilt und ihn auf dieselbe verpflichtet. Jedoch hat der Ökonomus sich vor Bestallung desselben in Bezug auf die von ihm in Aussicht genommene Persönlichkeit der vorherigen Zustimmung des Pastors zu versichern und die Genehmigung des Superintendenten einzuholen. Bei der Anstellung desselben ist eine halbjährige Kündigung vorzubehalten. Zu dem Posten eines Oberpulsanten darf nur eine zuverlässige Persönlichkeit von christl. und kirchl. Haltung, die in der Gemeinde einen guten Ruf genießt, bestellt werden.

 

   Neukalen d. 29. Mai 1895