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Schriftverkehr zum Erbbegräbnis der Familie Viereck in Schorrentin

 

   Der Domainenrat Wilhelm Viereck richtete am 8.1.1845 folgendes Schreiben an die Großherzogliche Landesregierung:

   "An die hohe Großherzogliche Landes - Regierung in Schwerin.

  Die Vorsehung hat mir im Verlaufe der Zeit bereits eine theure Gattin und geliebte Kinder durch den Tod entrissen, deren irdische Ueberreste ich an meinem jetzigen Wohnorte Schorrentin in meiner Nä­he zu haben wünsche, weil die öftere Erinnerung an die Hingeschiede­nen mir eine besondere Beruhigung gewährt.

   Zu diesem Zwecke und, weil der Raum des hiesigen Kirchhofes bei der zunehmenden Bevölkerung allzu beschränkt ist, beabsichtige ich, eine Grab - Capelle außerhalb der Ringmauer des Schorrentiner Fried­hofes nach der westlichen Seite zu, woselbst noch ungefähr 8 Qua­dratruthen zum Gute Schorrentin gehörigen Landes sich befinden, für mich und meine Familie zu erbauen, und demnächst die Ringmauer des Friedhofes in der Art zu erweitern, daß dieselbe diese neu zu erbau­ende Capelle mit umfassen wird.

   Ich bitte daher unterthänigst:

   mir die Erbauung einer Grab - Capelle in der vorgedachten Weise, gnädigst zu gestatten.

   Mit dem größten Respecte verharre ich, als

   der hohen Großherzoglichen Landes - Regierung

   unterthänigster Wilhelm Viereck

   Schorrentin den 8 Januar 1845"

 

   Das Schreiben wurde an den Superintendenten Consistorialrat Klei­minger in Sternberg am 14.1.1845 weitergereicht. Seine Stellungnahme fiel folgendermaßen aus:

   "Wenn gleich der Gewährung der Bitte des Domainenraths Viereck auf Schorrentin, im rubricirten Betreff, nach Anzeige des competi­renden Predigers, erhebliche Hindernisse nicht entgegenstehen, so machen doch die Local-Verhältnisse, namentlich der sehr beschränkte Raum, bei wachsender Bevölkerung des Kirchspiels, und die enge Be­grenzung des Begräbnißplatzes auf Seiten der Pfarre und Küsterei, bei der beabsichtigten Anlegung der Grab - Capelle, eine sorgfältige Berücksichtigung der Interessen der Kirchen - Gemeinde erforderlich.

   Ueberdies besitzet der Hof und das Gut Schorrentin zwei besondere eigenthümliche und ausreichende Begräbnißplätze auf dem dortigen Kirchhofe, welches daher kommen soll, weil es vor Alters zwei Höfe Schorrentin gegeben hat, und wird in der Folge für anderweitige Beerdigungen dieser Platz, sobald die Leichen auf demselben ihre gehö­rige Zeit gelegen und verweset sind, benutzt werden müssen.

   Wenn nun auch dem Andenken der Verstorbenen bei der noch lebenden Generation ihrer Angehörigen die gebührende Berücksichtigung zu si­chern, dem Kirchen Aerar daher auch die Veräußerung der geschlos­senen oder doch außer Gebrauch gesetzten Begräbnißplätze nicht zu früh zu gestatten ist, so kann, bevor eine Local - Untersuchung der Darguner Beamten, als Bau - Commissarien und Correvisoren der Schor­rentiner Kirchen - Rechnungen unter Zuziehung des competirenden Landbaumeisters, und die behufige Regulirung der Verhältnisse nicht Statt gehabt haben, die beabsichtigte Erbauung der Grab Capelle auch nicht allerhöchst gestattet werden.

   Endlich wird auch Supplicant die für solche Gestattung gewöhnli­che Recognition von 50 Rthlr. N 2/3 an das Kirchen - Aerar zu ent­richten haben.

   Sternberg, den 19. Februar 1845

   Unterthänigst Kleiminger"

 

   Die Darguner Beamten gaben folgende Stellungnahme dazu ab:

   "Der von der Gutsherrschaft zu Schorrentin zur Erbauung einer Grabcapelle ausersehene Platz liegt außerhalb der Kirchhofsbefriedi­gung, gehört daher ganz zum Gute Schorrentin und wüßten wir kein Be­denken gegen die Bitte des Domainenraths Viereck zu erheben, um so weniger, als derselbe sich erboten hat die Kirchhofsmauer auf seine Kosten auszurücken. Zwar fehlt der Raum zu Begräbnissen für die Dorfschaft Warsow. Allein hier kann nur geholfen werden wenn die Gutsherrschaft zu Gross - Marckow ihren bisherigen Begräbnißplatz auf dem Schorrentiner Kirchhofe abtritt, weil derselbe jetzt von dort aus nicht mehr benutzt wird, oder es müßte ein besonderer Kirchhof für Warsow in der Nähe des Dorfs angelegt werden. Für eini­ge Jahre ist aber noch Raum auf dem Schorrentiner Kirchhofe selbst, wie wir durch Localbesichtigung ermittelt haben.

   Dargun den 14. März 1845 Großherzogliche Beamte"

 

   Es erfolgte nun die Genehmigung durch die Regierung:

   "An den Domainenrath Viereck auf Schorrentin.

   Schwerin, den 22ten März 1845.

   Fr. Fr. Unsern p.

   Indem die in dem Vortrage vom 8ten Januar d.J. erbetene Erlaubniß zur Erbauung einer GrabCapelle auf dem dortigen Kirchhofe mit der Verpflichtung die für solche Erlaubniß gewöhnliche Recognition von Funfzig Thalern N 2/3 an das dortige Kirchen - Ärar zu zahlen, kraft dieses auch ertheilt wird, eröffnen Wir euch zugleich, daß für die jedesmalige Besetzung einer Leiche in der zu erbauenden GrabCapelle die üblichen Gebühren, an Kirche und Geistlichkeit daselbst entrich­tet werden müssen.

   Wornach p."

 

   "Dem Hochwürdigen Oberkirchenrath erlaube ich mir die folgende zweifache Bitte ganz gehorsamst vorzutragen:

   1. Der Kirchhof der hiesigen Gemeinde wurde bei der wachsenden Ein­wohnerzahl zu klein befunden, und deshalb Verhandlungen mit dem Gutsbesitzer von Schorrentin, Herrn Domainrath Viereck, ange­knüpft. Als diese zu einem günstigen Resultate geführt hatten, wurde außerhalb des Dorfes ein neuer Kirchhof angelegt, weil eine Erweiterung des alten wegen der umliegenden Gebäude nicht möglich war. Da die Einrichtung des neuen Kirchhofes jetzt beschafft ist, so bitte ich ganz gehorsamst:

der Hochwürdige Oberkirchenrath wolle geneigen, den Oberbischöflichen Befehl an den Herrn Superintendenten Schmidt in Malchin zur Einweihung des neuen Kirchhofes in Schorrentin zu erwirken.

   2. Der Besitzer von Schorrentin, Herr Domainrath Viereck, hat vor einigen Jahren die Concession erhalten, einen passend am Kirchhof gelegenen Platz durch Hinausrücken der Mauer dem Kirchhofe einzu­verleiben und auf diesem Platze eine Capelle zu erbauen. Die Capelle ist seit längerer Zeit fertig, und bitte ich deshalb im Auftrage des Herrn Domainrath Viereck ganz gehorsamst:

der Hochwürdige Oberkirchenrath wolle geneigen, den Ober­bischöflichen Befehl an den Herrn Superintendenten Schmidt in Malchin zur Einweihung der gedachten Grab - Capelle zu erwir­ken.

   Der ich verharre

   des Hochwürdigen Oberkirchenraths

   ganz gehorsamster

   C. Dankert

   Schorrentin, den 3ten Juli 1852"

 

   "An den Herrn Superintendenten Schmidt in Malchin.

   Schwerin den 6 July 1852

   Nachdem der Pastor Dankert, in Schorrentin, mitteIst des ange­schlossenen Vortrags de 3ten d.M. angezeigt hat, daß der Domainen­rath Viereck, auf Schorrentin, die Grab Capelle, zu deren Erbauung die Oberbischöfliche Genehmigung unterm 22ten Maerz 1845 ertheilt worden, vollendet hat, wird Ihnen das Commissorium ertheilt, gedach­te Grabcapelle an einem mit dem Domainenrath Viereck zu verabreden­den Tage rite zu weihen; wobei Ihnen jedoch die Substitution des Kirchspielspredigers freigelassen wird.

   Ueber Ausrichtung dieses Commissoriums haben Sie demnächst anhero zu berichten.

   DOKR"

 

   Der Superintendent Schmidt berichtete dann:

   "Dem Commissorio des hohen Oberkirchenraths de 6ten v. Mts. gemäß war mit dem Domänenrath Viereck auf Schorrentin der 1ste d. Mts. Sonntag 8. p. Trinit. zur Weihe der von demselben erbauten Grab Capelle vereinbart und ist dieselbe am genannten Tage nach dem Got­tesdienste, wobei ich die Predigt hielt, in Gegenwart der Familie des Domänenraths Viereck und der zahlreich versammelten Gemeinde mit entsprechender Rede zu einem christlichen Erbbegräbniß der Familie des Domänenraths Viereck rite von mir geweihet worden. In der Capelle befand sich der Sarg eines bereits vor mehreren Jahren gestorbe­nen Sohnes des p. Viereck.

   Malchin den 11t August 1852 Schmidt"

  

   "Der verstorbene Herr Domainenrath Viereck auf Schorrentin hat testamentarisch seinem Sohne, dem jetzigen Besitzer von Schorrentin, 900 M. übergeben, daß von den fünfprocentigen Zinsen die auf dem hiesigen Kirchhofe befindliche Vierecksche Grab - Capelle erhalten werde. Der Verwalter des Capitals hat über die Verwendung der Zinsen keinerlei Rechenschaft abzulegen, es ist ihm aber gestattet, unter Umständen, z. B. wenn die Zinsen zur Erhaltung nicht ausreichen, die Capelle abzubrechen und den Platz mit einem Gitter zu umgeben. Mit dieser Arbeit sollen die 900 M. als aufgegangen angesehen werden. Herr Viereck hält für den Fall, daß das Gut in andre Hände übergehen sollte, den Bestand des Legats nicht hinlänglich gesichert. Er wünscht deshalb, daß die hiesige Kirche das Legat annehmen wolle, möchte aber die Verwaltung des Capitals und die Verwendung der Zin­sen dem Besitzer von Schorrentin vorbehalten, so lange das Gut in Viereckschen Händen ist. Die 900 M würde er intabuliren lassen. Dem Aerar würde keinerlei Nachtheil erwachsen können, weil die Kirche gegebenen Falles von dem Recht des Abbruchs Gebrauch machen würde. Aus diesem Grunde ist Herr Viereck der Meinung, daß es der Zustim­mung der Herrn Eingepfarrten nicht bedürfen werde. Indem ich diesen Wunsch des Herrn Viereck dem hohen Oberkirchenrath vortrage, bitte ich ehrerbietigst - gehorsamst:

   Hochderselbe wolle geneigen, mir Weisung zu ertheilen, ob das Legat angenommen werden kann, event. was ich zu thun habe, die An­nahme zu erwirken.

   Schorrentin den 15t September 1882

   Eines hohen Oberkirchenraths ehrerbietigst - gehorsamster

   C. Dankert, Pastor."

 

   Bericht des Superintendenten Sostmann in Malchin an den Oberkirchenrat in Schwerin:

   "In Bezug auf die Eingabe des Pastors Dankert in Schorrentin, betreffend Vierecksches Grabkapellenlegat in Schorrentin, welche ich anliegend zurückreiche, erlaube ich mir dem hohen Oberkirchenrath ehrerbietigst zu berichten:

   Nach dem vom Pastor Dankert in Schorrentin eingeholten weiteren Bericht liegt es nicht eigentlich in der Absicht des Gutsbesitzers Viereck auf Schorrentin das Grabkapellenlegat von 900 M schon jetzt der Kirche zu übergeben unter der Bedingung, daß sie dafür die Er­haltung der Vierecksehen Grabkapelle auf dem Kirchhofe zu Schorren­tin übernehme. Vielmehr will er die Verwaltung des Legats so lange in der Hand der Gutsherren von Schorrentin lassen, als Schorrentin im Besitz eines männlichen Erben der Viereckschen Familie ist. Erst dann, wenn dies nicht mehr der Fall sein sollte, soll die Kirche in Schorrentin in den Besitz und die Verwaltung des Legats eintreten. Er will auf diese Weise auch für spätere Zeiten die Erhaltung der Grabkapelle und die Verwendung der ausgesetzten Gelder zu diesem Zwecke sichern.

   Es soll also nach der Intention des Gutsbesitzers Viereck das Ka­pital, resp. die Schuldurkunde über dasselbe wohl schon jetzt der Kirche in Schorrentin übergeben werden, jedoch soll sie erst später, wenn keine Vierecks mehr in Schorrentin wohnen, die Zinsen dieses Kapitals empfangen und dafür die Erhaltung der Grabkapelle über­nehmen.

   Wenn nun die Frage entsteht, ob die Kirche auf dieses Anerbieten eingehen kann, so scheint sie meines Erachtens dieses unbedenklich thun zu können. Denn der Zweck dieser Stiftung, die Erhaltung der Grabkapelle, liegt doch auch mit im Interesse der Kirche, indem es derselben doch nicht einerlei sein kann, wie ihre Kirchhöfe ausse­hen. Es macht doch oft einen trüben Eindruck, wenn man auf Kirchhö­fen verfallene Gräber und Grabanlagen sieht, und wenn die Stiftung die Mittel dazu bietet, wenigstens in Bezug auf die Vierecksche Grabkapelle, solche Unordnung unmöglich zu machen, so kann dies der Kirche nur erwünscht sein und sie kann gern die Hand dazu bieten, dafür mitzusorgen, daß die Absicht der Stiftung erreicht werde.

   Pekuniäre Lasten können aber der Kirche durch die Uebernahme dieser Stiftung niemals erwachsen, denn es ist in dem Testament, wo­durch die 900 M mit 5 % Zinsen zur Erhaltung der Grabkapelle gestif­tet werden, ausdrücklich gestattet, daß die Kapelle abgebrochen wer­den und die GrabsteIle planirt werden dürfe, wenn die ausgesetzten Mittel zur Instandhaltung der Kapelle nicht mehr ausreichen, und daß dann die 900 M als durch diesen Abbruch aufgegangen angesehen werden sollen.

   Obgleich nun der Kirche keine pekuniäre Lasten aus Uebernahme dieser Stiftung erwachsen, so scheint mir doch, wenn die Kapelle s. z. s. später unter die von der Kirchgemeinde zu erhaltenden kirchli­chen Gebäude aufgenommen werden soll, die Genehmigung des Großher­zoglichen Amtes und der Eingepfarrten nothwendig, und möchte ich ge­horsamst anheimgeben, ob es sich nicht empfehlen dürfte, daß der Pa­stor Dankert zuvor die Sache der Pfarrkonferenz vorlegte und die Zu­stimmung derselben nachweise, ehe weitere Verfügung in der Sache er­geht.

   Sollte die Pfarrkonferenz ihre Zustimmung zu der Uebernahme des Legats, resp. der Kapelle von Seiten der Kirche geben, und der hohe Oberkirchenrath es gleichfalls zu genehmigen geneigt sein, so würde ich empfehlen, daß in dem dann zu entwerfenden Statut die Bestimmun­gen aufgenommen würden,

  1. daß der Pastor, wenn die Verwaltung in die Hände der Kirche über­geht, eine jährliche Vergütung von 2 M für seine Arbeit erhält;
  2. daß, wenn die Zinsen zur Erhaltung der Grabkapelle nicht völlig verwandt werden, ein etwaiger Rest zu sonstiger Verschönerung des Kirchhofs oder der Kirche verwandt werden darf.
  3. Daß dasselbe gilt, falls etwa bei einem dereinstigen Abbruch von dem Kapital ein Rest übrig bleibt.

   Ehrerbietigst verharre ich Eines

   hohen Oberkirchenraths

   gehorsamster Sostmann.

   Malchin, d. 30. October 1882."

 

   Vom Oberkirchenrat erfolgte dazu folgende Stellungnahme:

   "In der Sache ähnliche Stiftungen, wie hier beabsichtigt wird, sind im Laufe der Zeit vielfach gegründet und trage ich, vorausge­setzt, daß die unten zu gedenkenden Bedingungen erfüllt, resp. anop­tirt werden, im Allgemeinen kein Bedenken, auch in diesem Fall auf die vorgetragene Intentien einzugehen. Im Besonderen bedenklich er­scheint mir jedoch, daß die Verwaltung des Stiftungs - Capitals und die Verwendung der Zinsen (zur Erhaltung der Grab - Capelle) dem Be­sitzer des Guts Schorrentin so lange verbleiben solle, als derselbe ein männlicher Nachkomme des wailand Domainenraths Viereck sein wird.

   M. v. mögen Verwaltung des Capitals und Verwendung der Zinsen dem jetzigen Gutsbesitzer Viereck auf Schorrentin für seine Besitzzeit verbleiben, ohne daß er über die Verwendung der Zinsen Rechenschaft abzulegen und die Ueberschüße an den Zinsen in den einzelnen Jahren herauszugeben nöthig hat. Später aber muß m. v. Verwaltung des Stif­tungs - Capitals und Erhaltung der Grabcapelle auf die Kirche zu Schorrentin und zwar auf den Aerar - Berechner übergehen. Es könnte sonst kommen, daß die Stiftung, wenn während der Besitzzeit eines Viereck, die Grabcapelle abgebrochen würde, gar nicht ins Leben tre­te, der Kirche nichts weiter zufiele, als daß in ihr ein einstweili­ges Vermögenssubject für das Stiftungs - Capital der 900 M. consti­tuirt wurde.

   Im uebrigen wäre m. v. das folgende vorzuschreiben und zu bedin­gen:

  1. Der Gutsbesitzer Viereck hat in einer Stiftungs - Acte das Capi­tal der 900 M. der Kirche zu Schorrentin als ihr Vermögensobject zu überweisen und dies Capital in das Hypothekenbuch über Schor­rentin zu einer nachzuweisenden sicheren Hypothek zu 5 pc. eintragen zu laßen und den Hypothekenschein, der die Kirche als Gläubigerin aufzuführen hat, an die Superintendantur Malchin zur Aufbewahrung abzugeben.
  2. Das intabulirte Capital der 900 M. darf von dem Besitzer des Guts Schorrentin ausschließlich in dem Falle, daß der Abbruch der Ca­pelle noch während der Besitzzeit des jetzigen Gutsbesitzers Viereck auf Schorrentin erfolgte, von Seiten der Kirche nur in dem die Einziehung des Capitals wegen des von ihr zu beschaf­fenden, nöthig gewordenen Abbruchs der Capelle und der dann zu beschaffenden Umfriedigung der GrabsteIle vernothwendigenden Fal­le kündigen.
  3. Mit dem Uebergang der Verwaltung des Stiftungs - Capitals auf den Kirchen - Aerar - Berechner, den Pastor zu Schorrentin hat der­selbe allein für die ordnungsmäßige bauliche Erhaltung der Grab­capelle zu sorgen, den Abbruch dieser Capelle, sobald es nöthig wird, - etwa nach eingeholtem Consense des Superintendenten - be­schaffen, sowie die Umfriedigung des Grabes ausführen zu laßen. Von da ab hat der Berechner eine ordnungsmäßige Rechnung über das Stiftungs - Capital in einem Anhange zur Schorrent. Kirchenrech­nung zu führen und alljährlich zur Revision des Superintendenten zu bringen. Uebrigens hat die bauliche Erhaltung der Grab Capelle und die demnächstige Befriedigung der GrabsteIle nie auf die kirchliche Baubehörde überzugehen; daher bedarf es dann auch der von dem Su­perintenden vorgeschlagenen Befragung des Patronats und der Ein­gepfarrten nicht. Nothwendig scheint mir, daß auf den Fall, in dem die Kirche der­einst die Grabcapelle abbrechen und eine Umfriedigung der Grab­stelle beschaffen zu laßen haben wird, Bestimmung über die Be­schaffenheit der Umfriedigung getroffen wird, wobei ausdrücklich auszusprechen wäre, einmal daß die Kosten des Abbruchs und der Umfriedigung nie über den Betrag hinausgehen dürfen, und sodann daß die Kirche niemals mit ihrem sonstigen Vermögen für die Er­haltung der Grabcapelle und die Herrichtung der Umfriedigung aufzukommen habe.
  4. Nach erfolgtem Abbruch der Grabcapelle und beschaffter Umfriedi­gung der Grabstelle sind die Aufkünfte aus dem zu verwerthenden CapelIen - Material und die 900 M; so weit ein Rest nach Bestrei­tung der Abbruchs- und Umfriedigungskosten verbleiben wird, in diesem Rest der Kirche für ihr sonstiges Vermögen zu beliebiger Verwendung zu überweisen, indem mit der Errichtung der Grabum­friedigung alle Erhaltungspflicht aufhört. Dieses hat auch dann zu geschehen, wenn der Abbruch der Grabca­pelle und die Herrichtung der GrabsteIlen - Umfriedigung auch von dem jetzigen Gutsbesitzer Viereck - Schorrentin besorgt werden sollten.
  5. Der Pastor als Aerar - Berechner muß von dem Zeitpunct ab, mit dem er die Berechnung des Stiftungs - Capitals und die Sorge für die Grabcapelle und die Herrichtung der GrabsteIlen Umfriedi­gung zu übernehmen haben wird, eine Remuneration erhalten, die auf 6 M. jährlich nicht zu hoch gegriffen werden mögte. Desglei­chen muß m. v. der Superintendent eine jährliche Remuneration et­wa von 2 M. für die Rechnungs - Revision erhalten. Diese Remuneration kommen in Wegfall, sobald die Grabcapelle ab­gebrochen und die Umfriedigung um die GrabsteIle beschafft sein wird, denn mit diesem Zeitpunct geht die Stiftung und deren Be­rechnung ein.
  6. Die zu treffenden Bestimmungen sind in einer Stiftungs - Acte zu­sammenzufaßen, die nicht nur der Gutsbesitzer Viereck, sondern auch Namens der anoptirenden Kirche der Pastor und der Superin­tendent zu unterschreiben haben und welche sodann zur ober­bischöflichen Confirmation einzureichen ist.

   Schwerin, den 3. Novbr. 1882."

 

   Der Oberkirchenrat schrieb:

   "An den Pastor Dankert in Schorrentin

   Schwerin, 3. Novbr. 1882

   Auf Ihren Vortrag vom 15. Sept. d. J. btr. Gründung einer Stiftung bei dortiger Kirche zur Erhaltung der Viereckschen Grabcapelle auf dem Kirchhofe daselbst wird Ihnen erwiedert, daß der Oberkirchenrath im Allgemeinen kein Bedenken hat, auch in diesem Falle auf die vorgetragene Intention einzugehen, wenn die weiter unten zu gedenkenden Bedingungen erfüllt resp. anoptirt werden.

  1. Im besonderen erscheint bedenklich, daß die Verwaltung des Stif­tungs - Capitals und die Verwendung der Zinsen (zur Erhaltung der Grabcapelle) dem Besitzer des Guts Schorrentin so lange verblei­ben sollen, als derselbe ein männlicher Nachkomme des wailand Do­mainenraths Viereck sein wird. Es mag die Verwaltung des Capitals und Verwendung der Zinsen dem jetzigen Gutsbesitzer Viereck auf Schorrentin für seine Besitzzeit verbleiben, ohne daß derselbe über die Verwendung der Zinsen Rechenschaft abzulegen und die Ueberschüsse an den Zinsen in den einzelnen Jahren herauszugeben nöthig haben. Später aber muß die Verwaltung des Stiftungs - Ca­pitals und Erhaltung der Grabcapelle auf die Kirche zu Schorren­tin und zwar auf den Aerarberechner übergehen. Es kann sonst kom­men, daß die Stiftung, wenn während der Besitzzeit eines Viereck die Grabcapelle abgebrochen würde, gar nicht ins Leben treten, der Kirche nichts weiter zufiele, als daß in ihr ein einstweiliges Vermögenssubject für das Stiftungscapital von 900 Mark con­stituirt würde. Weiter ist das folgende zu bedingen:
  2. Der Gutsbesitzer Viereck hat in einer Stiftungsacte das Capital der 900 Mark der Kirche zu Schorrentin als ihr Vermögensobject zu überweisen und dies Capital in das Hypothekenbuch über Schorren­tin zu einer nachzuweisenden sicheren Hypothek zu 5 p.c. eintra­gen zu lassen und den Hypothekenschein, der die Kirche als Gläu­bigerin aufzuführen hat, an die Superintendantur Malchin zur Auf­bewahrung abzugeben.
  3. Das intabulirte Capital der 900 M darf von dem Besitzer des Guts Schorrentin ausschließlich in dem Falle, daß der Abbruch der Ca­pelle noch während der Besitzzeit des jetzigen Gutsbesitzers Viereck auf Schorrentin erfolgt, von seiten der Kirche nur in dem die Einziehung des Capitals wegen des von ihr zu beschaffenden, nöthig gewordenen Abbruchs der Capelle und der dann zu beschaf­fenden Umfriedigung der GrabsteIle vernothwendigenden Falle ge­kündigt werden.
  4. Mit dem Uebergang der Verwaltung des Stiftungs - Capitals auf den Kirchen - Aerar - Berechner, den Pastor in Schorrentin, hat der­selbe allein für die ordnungsmäßige bauliche Erhaltung der Grab­capelle zu sorgen, den Abbruch dieser Capelle, sobald es nöthig wird - etwa nach eingeholtem Consense des Superintendenten - be­schaffen, sowie die Umfriedigung des Grabes ausführen zu lassen. Mit dem Uebergange der Verwaltung auf den Kirchen - Aerar Be­rechner hat der Berechner eine ordnungsmäßige Rechnung über das Stiftungs - Capital in einem Anhange zur Schorrentiner Kirchen­rechnung zu führen und alljährlich zur Revision des Superinten­denten zu bringen. Uebrigens hat die bauliche Erhaltung der Grabcapelle und die dem­nächstige Umfriedigung der GrabsteIle nie auf die kirchliche Bau­behörde überzugehen und bedarf es daher auch nicht der Befragung des Patronats und der Eingepfarrten. Weiter wird auf den Fall, daß die Kirche dereinst die Grabcapelle abbrechen und eine Umfriedigung der GrabsteIle beschaffen zu las­sen haben wird, Bestimmung über die Beschaffenheit der Umfriedi­gung getroffen werden müssen, wobei ausdrücklich auszusprechen ist, einmal daß die Kosten des Abbruchs und der Umfriedigung nie über den Betrag des Stiftungs - Capitals hinausgehen dürfen und sodann daß die Kirche niemals mit ihrem sonstigen Vermögen für die Erhaltung der Grabcapelle und die Herrichtung der Umfriedi­gung aufzukommen hat.
  5. Nach erfolgtem Abbruch der Grabcapelle und beschaffter Umfriedi­gung der GrabsteIle sind die Aufkünfte aus dem zu verwerthenden CapelIen - Material und die 900 Mark, soweit ein Rest nach Be­streitung der Abbruchs- und Umfriedigungskosten verbleiben wird, in diesem Rest der Kirche für ihr sonstiges Vermögen zu belie­biger Verwendung zu überweisen, indem mit Herrichtung der Grabum­friedigung alle Erhaltungspflicht aufhört. Die Ueberweisung hat auch dann zu geschehen, wenn der Abbruch der Grabcapelle und die Herrichtung der GrabsteIlen - Umfriedigung noch von dem jetzigen Gutsbesitzer Viereck auf Schorrentin besorgt werden sollte.
  6. Der Pastor als Aerarberechner muß von dem Zeitpunkt ab, mit dem er die Berechnung des Stiftungs - Capitals und die Sorge für die Grabcapelle und die Herrichtung der GrabsteIlen - Umfriedigung zu übernehmen haben wird, eine Renumeration erhalten, die auf 6 Mark jährlich nicht zu hoch gegriffen erscheint. Desgleichen muß der Superintendent eine jährliche Renumeration etwa von 2 Mark für die Rechnungs - Revision erhalten. Diese Renumerationen kommen in Wegfall, sobald die Grabkapelle abgebrochen und die Umfriedigung um die GrabsteIle beschafft sein wird, weil mit diesem Zeitpunkt die Stiftung und deren Berechnung eingeht.
  7. Die nach vorstehenden zu treffenden Bestimmungen sind in einer Stiftungs - Acte zusammenzufassen, die nicht nur der Gutsbesitzer Viereck, sondern auch Namens der anoptirenden Kirche der Pastor und der Superintendent zu unterschreiben haben und welche sodann in vier Exemplaren zur oberbischöflichen Confirmation bei uns einzureichen ist.

   Sie wollen mit Vorstehendem den Gutsbesitzer Viereck auf Schor­rentin bekannt machen und sollte derselbe sein Einverständniß mit den vorstehenden Bedingungen zu erkennen geben, denselben zur Einreichung der Stiftungsacte hier veranlassen."

 

    

   Schreiben des Pastors Brasch an den Oberkirchenrat in Schwerin:

   "Einem hohen Oberkirchenrate erlaubt sich der gehorsamst Unter­zeichnete folgendes ehrerbietigst vorzutragen:

   Auf dem die hiesige Kirche umgebenden Begräbnisplatz, auf welchem seit dem Jahre 1852, nach dem wegen Überfüllung damals ein ander Kirchhof außerhalb des Ortes angelegt worden, keine Beerdigungen mehr stattfinden, befindet sich eine dem hiesigen Gute gehörende Be­gräbnis Capelle. Da nun alle Plätze in dieser Capelle mit Leichen besetzt sind, so beabsichtigt der hiesige Gutsbesitzer Viereck, um neuen Raum in der Capelle zu gewinnen, vorerst drei in derselben beigesetzte Leichen seiner Familie, und zwar solche, welche schon längere Zeit dort ruhen, wieder herausschaffen und auf dem vor der Capelle befindlichen, gleichfalls dem Gute gehörenden Platze des Kirchhofes beerdigen zu lassen, und erbittet durch mich zu solcher Transferierung die Erlaubnis des hohen Oberkirchenrats.

   Hierzu erlaube ich mir zu bemerken,

  1. daß der alte Kirchhof zwar nicht förmlich geschlossen ist, da bei der Anlegung des neuen, inzwischen schon vergrößerten Kirchhofes in Aussicht genommen wurde, daß man nach dessen Überfüllung wie­der zu dem alten Kirchhof zurückkehren wolle, daß es indes zu einer solchen Rückkehr meiner Ansicht nach in absehbarer Zeit nicht kommen wird, und
  2. daß, wenn der hohe Oberkirchenrat zu der nachgesuchten Transfe­rierung die Erlaubnis erteilen sollte, dies doch nur ausdrücklich für diesen erbetenen Fall geschehen möchte, da andrerseits zu be­sorgen steht, daß, wenn bei neuer Überfüllung der Capelle wieder­holte Transferierungen stattfinden, andre Eingepfarrte daraus für sich das Recht herleiten möchten, gleichfalls wieder auf dem al­ten Kirchhofe ihre Leichen beerdigen zu dürfen.

   Eines hohen Oberkirchenrats

   gehorsamster

   H Brasch.

   Schorrentin, 12. Jan. 1899."

 

   Consistorialrat Sostmann in Malchin gab dazu folgende Stellung­nahme ab:

   "Zu dem hierneben zurückerfolgenden Vortrag des Pastors Brasch in Schorrentin, betreffend Umbettung von Leichen, erlaube ich mir ge­horsamst zu bemerken:

   Der Platz, auf welchem die umzubettenden Leichen der Familie Viereck beigesetzt werden sollen, bildet die südwestliche Ecke des Kirchhofs und liegt vor der nach Süden gelegenen Kapelle zwischen dieser und der Kirchhofsmauer, an dem vom Dorfe zum Gutshofe führenden Wege. Die Mauer wird an dieser Stelle durch eine der Familie Viereck gehörende eiserne Pforte, welche den Eingang zum Platz und zur Capelle bildet, unterbrochen. Dieser Platz ist, wie die Kapelle, Privateigentum der Familie Viereck, und sind andere Leichen auf dem­selben bisher nicht beigesetzt. Demnach steht einer Beisetzung eini­ger Leichen, welche bisher in der Kapelle beigesetzt sind, auf die­sem Platze kein Bedenken entgegen.

   Der Pastor Brasch empfiehlt, daß die Erlaubnis zur Beisetzung von Leichen ausdrücklich auf diesen im Privateigentum der Familie Vier­eck stehenden Platz beschränkt werde, damit nicht auch andre Gemein­deglieder das Recht beanspruchen, ihre Todten wieder auf dem alten Kirchhofe zu begraben.

   Malchin, den 19. Januar 1899.

   Sostmann."

 

   Daraufhin schrieb der Oberkirchenrat an den Pastor Brasch:

   "Auf Ihren Antrag vom 12. d.M. soll hiedurch genehmigt sein, daß 3 in der Capelle des Gutsbesitzers Viereck daselbst beigesetzte Leichen auf den vor der Capelle befindlichen, dem Gute gehörenden Platze eingesenkt werden. Der von Ihnen befürworteten Beschränkung auf den vorliegenden Fall wird es nun dieserhalben nicht bedürfen, weil eine Einsenkung schon beigesetzter Leichen, welche selbstver­ständlich ohne irgendwelche kirchliche Ordinationen zu geschehen ha­ben wird, eine Berufung andrer Gemeindeglieder zur Gewinnung des Rechts einer Beerdigung auf dem alten Kirchhofe ausschließt."

 

   Die Umsetzung fand dann wie gewünscht statt. Sie wurden vor der Kapelle mit einem Doppel - Grabstein beigesetzt. Heute befindet sich dieser an einem anderen Platz auf dem Kirchhof. Er hat folgende Inschriften:

 

Grabstein Viereck auf dem Kirchhof Schorrentin

[2004]

 

"Hier ruhet in Gott

Wilhelm Heinrich

Emil Viereck

geb. d. 23. Novbr. 1836

gest. d. 1. Augst. 1844

 

Hier ruhet in Gott

Ina Louise Emma

Henriette Viereck

geb. d. 14. Dezembr. 1843

gest. d. 23. Juni 1854"