Dorfstraße in Warsow
(1973).
Am 30.4.1945 marschierte die Rote Armee, von Aalbude und Kützerhof kommend, in Warsow ein. Morgens um 4 Uhr klopften die Russen an die Fenster und wollten zu Essen und zu Trinken. Viele Warsower waren in den Wald geflüchtet. Der russische Kommandant forderte alle auf, an die Arbeit zu gehen. Die Einwohner von Schwarzenhof mußten ihre Häuser verlassen und wurden zum Teil in Warsow und Schorrentin untergebracht. In Schwarzenhof wurde die russische GPU untergebracht. Der Ort war durch bewachte Schlagbäume abgesichert.
Am 1.1.1951 wurden die Dörfer Warsow, Schlakendorf, Karnitz, Schorrentin und Schönkamp der Stadt Neukalen zugelegt und eingemeindet.
Den Machtinhabern der DDR waren die Großbauern ein Dorn im Auge. Jedes Mittel war recht, um ihren Besitz in Volkseigentum umzuwandeln. Viele hielten den Repressalien nicht stand. Sie gaben auf und flüchteten in die BRD. So ging es auch den letzten vier Großbauern in Warsow. Als sie die hohen Sollabgaben nicht erfüllen konnten, kam es aus fadenscheinigen Gründen am 14.1.1953 zu einer Gerichtsverhandlung im Kreisgericht Malchin. Der Kreisgerichtsdirektor Kube verurteilte Adolf Grambow zu einer Zuchthausstrafe von 1 1/2 Jahren, Erich Sass zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr, Johannes Schlapmann zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und Meta Grambow zu einer Gefängnisstrafe von 1/2 Jahr. Während die ersten drei alles im Stich ließen und in die BRD flüchteten, trat Meta Grambow ihre Gefängnisstrafe an. Ein Auszug der Urteilsbegründung gibt Einblick in die damaligen Verhältnisse. Aus heutiger Sicht kann man über die unverständlichen Strafen nur den Kopf schütteln:
Urteil.
Im Namen des Volkes !
In der Strafsache gegen
1.) den Großbauer Adolf G r a m b o w , geboren am 26.8.1884 in Warsow, Kreis Malchin, wohnhaft in Warsow, Kreis Malchin,
2. ) den Großbauer Erich S a h s , geboren am 1.1.1890 in Warsow, Kreis Malchin, wohnhaft in Warsow, Kreis Malchin,
3.) den Großbauer Johannes S c h l a p m a n n , geboren am 2.7.1914 in Warsow, Kreis Malchin, wohnhaft in Warsow, Kreis Malchin,
- sämtliche z. Zt. in Untersuchungshaft in der VP-Untersuchungshaftanstalt in Malchin –
4.) die Großbäuerin Meta G r a m b o w , geboren am 30.8.1897 in Napersdorf, Kreis Wismar, wohnhaft in Warsow, Kreis Malchin,
wegen Wirtschaftsvergehen
hat die Strafkammer des Kreisgerichts in Malchin in der Sitzung vom 14. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Kreisgerichtsdirektor Kube
als Vorsitzender,
Lehrmeister Wilhelm Schmidt, Malchin
Hausfrau Elvira Lenz, Malchin
als Schöffen,
Kreisstaatsanwalt Richter
als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter Lehrmann
als Protokollführer,
für Recht erkannt:
Die Angeklagten werden verurteilt:
1.) Der Angeklagte Adolf G r a m b o w zu einer Zuchthausstrafe von
1 ½ (Einundeinhalb) Jahren,
2.) der Angeklagte Erich S a h s zu einer Gefängnisstrafe von
1 (Einem) Jahr,
3.) der Angeklagte Johannes S c h l a p m a n n zu einer Gefängnisstrafe von
1 (Einem) Jahr,
4.) die Angeklagte Meta G r a m b o w zu einer Gefängnisstrafe von
½ (Einhalb) Jahr.
Das Vermögen des Angeklagten Adolf Grambow wird eingezogen.
Die bereits erlittene Untersuchungshaft für die Angeklagten Adolf
Grambow, Erich Sahs und Johannes Schlapmann wird auf die
erkannte Strafe angerechnet.
Die Kosten des Verfahrens haben die Angeklagten zu tragen.
G r ü n d e :
Der Angeklagte Adolf G r a m b o w ist 68 Jahre alt. Er ist als Sohn eines Großbauern geboren. Er hat 8 Jahre die Volksschule besucht und ging nach der Entlassung aus der Volksschule zur Ackerbauschule. Danach lernte er bei einem Domänenpächter den Beruf des Landwirts. Er machte den ersten Weltkrieg mit und arbeitete danach auf der väterlichen Wirtschaft. Bereits im Jahre 1922, als sein Vater starb, übernahm er dessen Wirtschaft und verpachtete einen Teil davon weiter. Seine Wirtschaft war bei der Übernahme von seinem Vater 84 ha gross. Davon verpachtete er 20 ha und behielt 64 ha für sich. Er hat auf seiner Wirtschaft ausser den eigenen Familienkräften, die diese bearbeiten, einen Landarbeiter als fremde Arbeitskraft beschäftigt. Der Angeklagte war vor, sowie nach 1945 in keiner politischen Partei oder Organisation organisiert. Vorbestraft ist der Angeklagte nicht.
Der Angeklagte Erich S a h s ist 63 Jahre alt. Er hat in Warsow die Volksschule besucht und danach die Realschule in Teterow. Danach hat er seinem Vater auf der Wirtschaft geholfen. Als sein Vater im Jahre 1939 starb übernahm er dessen Wirtschaft, die eine Gesamtgrösse von 67 ha hat. Der Angeklagte war vor 1945 Mitglied der NSDAP und nach 1945 Mitglied der VDGB. Vorbestraft ist der Angeklagte nicht.
Der Angeklagte Johannes S c h l a p m a n n ist 38 Jahre alt. Er wurde ebenfalls, wie die anderen Angeklagten, als Sohn eines Großbauern geboren, hat die Volksschule in Neukalen besucht und im Anschluss daran 6 Jahre die Oberschule in Malchin. Danach ging er ein Jahr zur Ackerbauschule. Der Angeklagte war von 1934 bis 1935 aktiv Soldat, hat nach dieser Zeit bei seinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet und wurde 1939 wieder eingezogen, wo er bis Kriegsende Soldat war. Er war kurze Zeit in Gefangenschaft, und hat nach seiner Rückkunft wieder in der väterlichen Wirtschaft gearbeitet. Im Jahre 1950 hat er dessen Wirtschaft dann übernommen, die eine Gesamtgrösse von 56 ha hat. Er war vor 1945 Mitglied der NSDAP und nach 1945 in der VDGB. Vorbestraft ist der Angeklagte nicht.
Die Angeklagte Meta G r a m b o w ist 56 Jahre alt. Sie hat, nachdem sie die Volksschule 8 Jahre besucht hatte, bis 1935 in verschiedenen Wirtschaften und Gütern als Wirtschafterin gearbeitet, hat zu dieser Zeit geheiratet und als ihr Mann im Jahre 1942 verstarb, dessen Wirtschaft übernommen. Die Wirtschaft hat eine Gesamtgrösse von 49 ha. Sie hatte bis vor kurzer Zeit auf ihrer Wirtschaft einen Verwandten, der die Wirtschaft leitete. Die Angeklagte war vor 1945 nicht politisch organisiert und auch nach 1945 nicht. Vorbestraft ist die Angeklagte nicht.
Es handelt sich, wie aus den bisherigen Ausführungen bereits ersichtlich, bei allen vier Angeklagten um Großbauern. Drei davon, u. zw. die Angeklagten Grambow, Sahs und Schlapmann haben eine Wirtschaftsgrösse mit einer Nutzfläche über 50 ha. Die Angeklagte Meta Grambow dagegen hat eine landwirtschaftliche Nutzfläche von ca. 47 ha. Da in unserem Staate bereits in der Verfassung, dem Grundgesetz des Staates also, verankert ist, dass Eigentum verpflichtet, müssen auch an die Leute, die Eigentum besitzen, bestimmte Anforderungen gestellt werden, bezw. bestimmte Pflichten auferlegt werden. Demnach hat derjenige, der mehr Eigentum hat, grössere Verpflichtungen gegenüber seinen Mitmenschen, als derjenige, der weniger besitzt. in der augenblicklichen Situation des Klassenkampfes, der bei dem Aufbau der Grundlagen des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik geführt wird und bei dem alle Kräfte des Volkes angespannt werden müssen, um dieses Ziel zu erreichen und zu einem besseren Leben zu gelangen, ist jedoch immer wieder festzustellen, dass gerade diejenigen Bürger unseres Staates, die viel Eigentum in ihrem Besitz haben, mit dieser Entwicklung nicht mitgehen, d. h. dass sie nicht gewillt sind, ein besseres Leben für alle in unserem Staat lebenden Menschen zu schaffen. Wenn die Einstellung dieser Menschen nicht immer gerade feindlich ist, d. h. dass sie so handeln, dass ihre Handlungsweise den Zielen unseres Aufbaues widerspricht, so ist doch oft bei diesen Menschen zu verzeichnen, dass sie ihre eigenen Interessen vor die Interessen der Gesamtheit stellen und dass sie dabei vergessen, welche Pflichten sie in unserem Staate haben. Inwieweit die Angeklagten gegen die Ziele der Allgemeinheit verstossen haben und inwieweit ihre Einstellung zu unserem Staate feindlich ist, soll weiter unten noch untersucht werden.
Der Angeklagte Grambow, der, wie bereits ausgeführt, seit 1922 schon eine Großbauernwirtschaft besitzt, und der eine genügende Schulbildung hat, um diese Wirtschaft richtig führen zu können, hat dies jedoch nicht getan. Er hatte im Monat August des Jahres 1952 auf seiner Wirtschaft einen Viehbestand von 4 Pferden, 9 Milchkühen, 10 Stücken Jungvieh, 4 Zuchtsauen, 8 Läuferschweinen, 9 Ferkeln, 2 Fohlen, 3 Schafe und ca. 14 Hühnern. Die Ziffern zeigen, dass der Viehbestand für seine Wirtschaft entschieden zu gering war und dass er seinen Viehhalteplan bei weitem nicht erfüllt hat. Die Ursache zu einem derartig geringen Viehbestand wird, wie bei den anderen Angeklagten auch, darin zu suchen sein, dass es bis zum Jahre 1950, als die Veranlagung für das jährlich abzuliefernde Soll noch nach der Stückzahl des Viehes geschah, die Tendenz und die Politik vieler Großbauern ging zu dieser Zeit dahin, sich sowenig wie möglich Vieh zu halten. Als nun im Jahre 1950 die Hektarveranlagung kam, wonach das jährlich abzuliefernde Soll auf Grund der landwirtschaftlichen Nutzfläche festgestellt wird, kamen daher viele Bauern in Kollussion mit ihrem tatsächlich vorhandenen Viehbestand. Sie konnten plötzlich das Soll, das ihnen auferlegt war, nicht erfüllen. Der Grund dazu war einzig und allein in dieser falschen Politik zu suchen. Da die Angeklagten die vergangenen Jahre bereits auch ihr Soll nicht erfüllt haben, ist dieser Umstand umso verständlicher. Sie gerieten mit ihrer Ablieferung in Rückstand und konnten das kommende Jahr das Soll dann erst recht nicht erfüllen. Da nun die Angeklagten einen grossen Teil bei ihrer Wirtschaft Wiese haben u. zw. Wiese, die sehr nass und sauer ist und die nur wenig Ertrag bringt, kamen die Angeklagten mit der Erfüllung ihres Solls erst recht nicht zum Ziel. So hat der Angeklagte Grambow ca. 25 ha dieser Wiesenart bei seiner Wirtschaft. Es ist verständlich, dass, wenn auf einem Grundstück ein höherer Ertrag erzielt werden soll, auch daran gearbeitet werden muss. Der Angeklagte Grambow hat jedoch, wie auch die Aussagen des Zeugen Rohloff bestätigten, bereits seit mindestens 6 Jahre nichts mehr an den Wiesen gemacht, als geerntet. Es mag sein, wie auch von anderen Zeugen ausgeführt wird, dass eine Entwässerung der Wiesen, die direkt am Kummerower See liegen, für einzelne Bauern nicht möglich ist, da der Wasserspiegel des Sees fast mit den Wiesen gleich ist. Dennoch hätten sich durch entsprechende Düngung der Wiesen doch etwas höhere Erträge erreichen lassen. Trotzdem der Angeklagte Grambow genau wusste, dass er in keinem Jahr sein Soll erfüllt, hat er jedoch in seiner Wirtschaft eine Kuh, die von ihm mitgefüttert wird und von seiner Schwester genutzt wird. Seine Schwester, die mit in seiner Wirtschaft wohnt bezw. tätig ist, erhält, wie der Angeklagte erklärt, sämtliche Milch von dieser Kuh. Dabei geht ein Teil dieser Milch zur Molkerei und es kommt dafür Butter zurück. Diese Milch und diese Butter wird jedoch, da die Schwester keinen eigenen Haushalt führt, im Haushalt des Angeklagten verbraucht. Praktisch sieht diese Wirtschaftsweise also so aus, dass der Angeklagte seine Milch bezw. Butter, die er abliefern müsste, selbst verbraucht. Es kann daher auch nicht so leicht möglich sein, dass der Angeklagte in der Lage ist bei der geringen Zahl der Kühe, die er besitzt, sein Soll zu erfüllen. Der Angeklagte liefert darüber hinaus in jedem Jahr für seine Schwester ein Schlachtschwein. Dieses Schwein wird ebenfalls in seiner Wirtschaft gefüttert und dann bei ihm angeblich für seine Schwester geschlachtet, jedoch verbraucht wird es ebenfalls im gemeinsamen Haushalt. So wird auch auf den Namen der Schwester in jedem Jahr von ihm selbst der Schlachtschein besorgt, da diese ja kein Eigentum und kein Ablieferungssoll hat. Es wurde in der Hauptverhandlung weiter festgestellt, dass der Angeklagte am Ende des Jahres 1952 sein Ablieferungssoll an Eier erst zu 18 % erfüllt hatte. Er hatte im August des Jahres 1952 sein Soll an diesen Produkten zu rund 15 % erfüllt. Gemäß der Verordnung über die Ablieferung und den Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Jahre 1952 hätte er zu dieser Zeit sein Eiersoll bereits zu 80 % abgeliefert haben müssen. Der Angeklagte erklärte, dass er mit seinen Hühnern in der Vergangenheit viel Pech gehabt habe und dass ihm viele durch Krankheit eingegangen sind. Es wurde jedoch festgestellt, dass von den Hühnern, die der Angeklagte noch besitzt, pro Huhn im Monat ca. 10 Eier abgeliefert wurden. Dass diese Hühner nicht mehr gelegt haben sollen, ist sehr unwahrscheinlich. Man kommt dabei zu dem Schluss, dass der Angeklagte auch hier bewusst Eier zurückgehalten hat. Gerade dieses Beispiel zeigt, neben dem anderen Beispiel, dass der Angeklagte garnicht gewillt war, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Es muss noch in dieser Hinsicht erwähnt werden, dass alle Angeklagte auf Grund der vielen schlechten Wiesen, die sie besaßen, in der Ablieferung so eingestuft waren, dass sie trotz ihrer Wirtschaftsgrösse unter dem Durchschnittssoll pro Hektar des Kreises lagen. So war z.B. das Durchschnittssoll im Kreis pro Hektar auf 114,9 Eier berechnet. Die Angeklagten Grambow, Sahs und Schlapmann hatten nur 100 Eier pro Hektar abzuliefern. Ebenso verhielt es sich bei Fleisch, wo das Durchschnittssoll in Fleisch bei 109,8 lag und diese drei Angeklagten nur 100 kg pro Hektar abliefern brauchten. Daraus geht klar die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten trotz ihrer Wirtschaftsgrösse von Seiten der Wirtschaftsverwaltung hervor. Insgesamt kann beim Angeklagten Grambow festgestellt werden, dass er weder sein Soll an Getreide, Kartoffeln, Fleisch, Milch oder Eier quartalsmässig, noch jahresmässig erfüllt hat und er hat Heu und Stroh überhaupt nicht abgeliefert.
Bei dem Angeklagten Sahs, der die gleichen Vergünstigungen wie beim Angeklagten Grambow ausgeführt, hatte, muss berücksichtigt werden, dass er in den letzten Jahren, nachdem seine Frau verstorben war, zum grössten Teil selbst alle Arbeiten in der Wirtschaft getätigt hat. Den Haushalt führte bei ihm seine Schwiegertochter und so kam es, dass beispielsweise sein Eiersoll vernachlässigt wurde, da er sich hierum nicht so kümmern konnte. Er hat bei seiner Wirtschaft 20 ha Wiesen derselben Güteklasse entsprechend, wie der Angeklagte Grambow. Auch er hat aber nichts getan, um höhere Erträge auf diesen Wiesen zu erzielen. Der Wille bei ihm, seinen Ablieferungspflichten nachzukommen, mag, was aus seinem ganzen Verhalten zu schliessen ist, vorhanden gewesen sein. Er hat jedoch, ebenso wie der Angeklagte Grambow, seinen Viehhalteplan nicht eingehalten. Dies mag wahrscheinlich auch darauf zurückzuführen sein, wie bereits oben ausgeführt, dass er sich vor 1950 einen möglichst geringen Viehbestand hielt. Auch er hat eine Kuh seines Sohnes mit in seiner Wirtschaft, die jedoch von ihm nicht gefüttert wird, sondern aus der Futtergrundlage bezw. aus gekauftem Futter des Sohnes. So wird auch von seinem Sohn in jedem Jahr ein Schwein geschlachtet, was mit in seiner Wirtschaft verbraucht wird, jedoch hat sein Sohn, wie bereits ausgeführt, einen Teil der entsprechenden Futtergrundlage. Trotz der Vergünstigungen, die, wie bereits weiter oben ausgeführt, auch der Angeklagte Sahs erhält, hat er sein Jahressoll bis auf Wolle in keinem Punkt erfüllt.
Der Angeklagte Schlapmann hat ebenfalls trotz der Vergünstigungen, die er hat, sein Soll, ausser Getreide, Speisehülsenfrüchte und Wolle, im Jahre 1952 nicht erfüllt. Auch er hat einen viel zu geringen Viehbestand für seine Wirtschaftsgrösse. Er besitzt von seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche 26 ha Wiesen, die ebenfalls der Güteklasse der anderen Angeklagten entsprechen. Auch er hat eine Kuh und zwei Schweine von seinem Vater mit in seiner Wirtschaft. Dieses Vieh wird zum grössten Teil von den 2 Morgen Land, die seine Eltern besitzen, gefüttert. Den restlichen Teil, der zur Fütterung des Viehes fehlt, liefert der Angeklagte aus seinen eigenen Beständen. Auch bei ihm wird die Milch der Kuh an die Molkerei geliefert, dafür Butter bezogen und im eigenen Haushalt verbraucht. Da seine Eltern nicht ablieferungspflichtig sind, schlachten auch diese in jedem Jahr ein Schwein, das im gemeinsamen Haushalt verbraucht wird. An seinen Wiesen hat er, wie die anderen Angeklagten, ebenfalls nichts getan, um höhere Erträge zu erreichen.
Die Angeklagte Meta Grambow, die, wie bereits ausgeführt, sich ihre Wirtschaft von einem Verwandten führen ließ und oft wenig informiert war über die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie von der Zeugin Flägel ausgeführt wurde, ist ihrer Ablieferungspflicht ebenfalls, weder quartalsmässig, noch gesamtjahresmässig gesehen, nicht nachgekommen. Auch sie hatte gleichartige Vergünstigungen, wie die anderen Angeklagten bei der Ablieferung, da sie bei ihrer Wirtschaft 17 ha der schlechten Wiesen hat. Es ist verständlich, dass sie als Frau, die schon ein gewisses Alter erreicht hat, nicht mehr so in der Lage ist ihre Wirtschaft zu bearbeiten, wie es andere sind. Der Angeklagten muss jedoch auch der Vorwurf gemacht werden, dass sie sich um ihre Wirtschaft und somit um ihre Pflichten gegenüber dem Staate wenig gekümmert hat. Sie hat sich voll und ganz auf ihren Verwandten, der die Wirtschaft bis vor kurzem führte, verlassen und dabei selbst keine Kontrolle durchgeführt, was jedoch ihre Pflicht gewesen wäre, da sie die Eigentümerin der Wirtschaft ist.
Der Angeklagte Adolf Grambow hat durch seine Handlungsweise, was die Meinung der Staatsanwaltschaft ist, gegen die Durchführung der Wirtschaftsplanung und die Versorgung der Bevölkerung verstossen, und den § 1 Abs. 1 Ziffer 3 der WStrVO. erfüllt. Die anderen Angeklagten haben ebenfalls nach Meinung der Staatsanwaltschaft gegen die Durchführung der Wirtschaftsplanung und die Versorgung der Bevölkerung und gegen die Verordnung über die Pflichtablieferung und den Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Jahre 1952 verstossen und sich gem. § 9 WStrVO. strafbar gemacht. Dieser Auffassung wurde von Seiten des Gerichts zugestimmt.
Da die Angeklagten alle ihren Ablieferungspflichten, die gesetzlich geregelt sind, trotz der Vergünstigungen, die sie auf Grund ihrer Wirtschaftsverhältnisse erhalten haben, nicht nachgekommen sind, haben sie die Wirtschaftsplanung und die Versorgung der Bevölkerung verletzt. Der Angeklagte Adolf Grambow, der, was bei ihm besonders klar zum Ausdruck kam, nicht einmal gewillt war, diesen seinen Verpflichtungen nachzukommen, hat daher Erzeugnisse entgegen dem ordnungsmässigen Wirtschaftsablauf beiseite geschafft, denn die Kuh, die er in seiner Wirtschaft hielt für seine Schwester, die keinerlei Futtergrundlage dafür hatte und ebenso das Schwein, was er ihr jährlich gab und was im gemeinsamen Haushalt verbraucht wurde, gehörten zu dem Viehbestand des Angeklagten. Er war daher auch dafür ablieferungspflichtig. Bei den anderen Angeklagten hatten die Verwandten zumindest zum Teil eine Futtergrundlage für ihr Vieh. Der Angeklagte Grambow hat vorsätzlich gehandelt, d. h. er wusste, dass er Erzeugnisse entgegen dem ordnungsmässigen Wirtschaftsablauf beiseiteschaffte und nicht zur Ablieferung bringt und wollte dies auch, damit er und seine Angehörigen ernährt wurden. Alles andere kümmerte ihn weniger. Dies geht klar aus dem obenangeführten Beispiel über seine Eierablieferung hervor.
Die Angeklagten Sahs, Schlapmann und Meta Grambow haben die Durchführung der Wirtschaftsplanung sowie die Versorgung der Bevölkerung dadurch verletzt, dass sie ihrer Pflichtablieferung trotz, wie schon ausgeführt, Vergünstigungen die sie hatten, nicht erfüllt. Gemäs der Verordnung über die Pflichtablieferung und den Aufkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Jahre 1952 haben sie quartalsmässig und jahresmässig ihr Soll nach der veranlagten Höhe zu erbringen. Da sie dies nicht getan haben, haben sie sich gegen § 9 WStrVO. strafbar gemacht. Sie haben Verordnungen einer Dienststelle der Wirtschaftsverwaltung zuwidergehandelt. Diese Zuwiderhandlung geschah bei ihnen fahrlässig, d. h. sie sahen wohl voraus, dass die Möglichkeit besteht, dass sie ihr Soll nicht erfüllen konnten, taten aber nichts dazu bezw. spannten nicht alle Kräfte ein, um dies zu verhindern.
Somit haben alle Angeklagten die angeführten Gesetzestatbestände objektiv und subjektiv erfüllt, und sich danach strafbar gemacht. Das Gericht wich von dem Antrage der Staatsanwaltschaft insoweit ab, dass es bei dem Angeklagten Grambow auf eine Zuchthausstrafe von 1 ½ Jahr erkannte, wogegen der Antrag auf 2 Jahre lautete. Das Gericht zog dabei in Erwägung, dass der Angeklagte Grambow bereits alt ist, dass er aus diesem Grunde nicht mehr in der Lage ist so umsichtig zu arbeiten, wie es ein jüngerer Mensch kann. In Anbetracht der anderen Anträge entschied das Gericht antragsgemäss.
Die gegen die Angeklagten erkannten und ausgesprochenen Strafen sollen dazu dienen, in erster Linie die Angeklagten zu erziehen, dass sie nicht gegen unsere Gesetze, die den Willen der Werktätigen zum Ausdruck bringen, verstossen, dass sie diese Gesetze achten und schätzen lernen und dass sie sich in Zukunft der Erfüllung ihrer Pflichten auf Grund des Eigentums, das sie besitzen, bewusst werden. Das Gericht ist der Ansicht, dass die gegen die Angeklagten ausgesprochenen Strafen diesen Zweck erreichen wird. In zweiter Linie sollen diese Strafen dazu dienen, dass der grossen Masse der Werktätigen in unserem Staate gezeigt wird, dass auf derartige Verletzungen ihrer Interessen die Organe unseres Staates entsprechend reagieren und die Verantwortlichen zur Ordnung rufen.
Die Kostenentscheidung erging gem. § 353 St.P.O.
gez. Schmidt gez. Kube gez. Lenz
Mit diesem Gerichtsurteil und seinen Folgen ging die jahrhundertealte Bauerntradition in Warsow zu Ende.