Die 1851/52 erbaute Grabkapelle der Familie Viereck (2002).
Der Domainenrat Wilhelm Viereck richtete am 8.1.1845 folgendes Schreiben an die Großherzogliche Landesregierung:
"An die hohe Großherzogliche Landes - Regierung in Schwerin.
Die Vorsehung hat mir im Verlaufe der Zeit bereits eine theure Gattin und geliebte Kinder durch den Tod entrissen, deren irdische Ueberreste ich an meinem jetzigen Wohnorte Schorrentin in meiner Nähe zu haben wünsche, weil die öftere Erinnerung an die Hingeschiedenen mir eine besondere Beruhigung gewährt.
Zu diesem Zwecke und, weil der Raum des hiesigen Kirchhofes bei der zunehmenden Bevölkerung allzu beschränkt ist, beabsichtige ich, eine Grab - Capelle außerhalb der Ringmauer des Schorrentiner Friedhofes nach der westlichen Seite zu, woselbst noch ungefähr 8 Quadratruthen zum Gute Schorrentin gehörigen Landes sich befinden, für mich und meine Familie zu erbauen, und demnächst die Ringmauer des Friedhofes in der Art zu erweitern, daß dieselbe diese neu zu erbauende Capelle mit umfassen wird.
Ich bitte daher unterthänigst:
mir die Erbauung einer Grab - Capelle in der vorgedachten Weise, gnädigst zu gestatten.
Mit dem größten Respecte verharre ich, als der hohen Großherzoglichen Landes - Regierung unterthänigster Wilhelm Viereck
Schorrentin den 8 Januar 1845"
Superintendent Consistorialrat Kleiminger in Sternberg machte in seiner Stellungnahme vom 19.1.1845 darauf aufmerksam, „daß der Hof und das Gut Schorrentin zwei besondere eigenthümliche und ausreichende Begräbnißplätze auf dem dortigen Kirchhofe (besitzt), welches daher kommen soll, weil es vor Alters zwei Höfe Schorrentin gegeben hat, und wird in der Folge für anderweitige Beerdigungen dieser Platz, sobald die Leichen auf demselben ihre gehörige Zeit gelegen und verweset sind, benutzt werden müssen." Er wollte die beabsichtigte Erbauung einer Grab – Capelle nicht ohne weiteres gestatten.
Die Darguner Beamten gaben folgende Stellungnahme dazu ab:
"Der von der Gutsherrschaft zu Schorrentin zur Erbauung einer Grabcapelle ausersehene Platz liegt außerhalb der Kirchhofsbefriedigung, gehört daher ganz zum Gute Schorrentin und wüßten wir kein Bedenken gegen die Bitte des Domainenraths Viereck zu erheben, um so weniger, als derselbe sich erboten hat die Kirchhofsmauer auf seine Kosten auszurücken. Zwar fehlt der Raum zu Begräbnissen für die Dorfschaft Warsow. Allein hier kann nur geholfen werden wenn die Gutsherrschaft zu Gross - Marckow ihren bisherigen Begräbnißplatz auf dem Schorrentiner Kirchhofe abtritt, weil derselbe jetzt von dort aus nicht mehr benutzt wird, oder es müßte ein besonderer Kirchhof für Warsow in der Nähe des Dorfs angelegt werden. Für einige Jahre ist aber noch Raum auf dem Schorrentiner Kirchhofe selbst, wie wir durch Localbesichtigung ermittelt haben.
Dargun den 14. März 1845
Großherzogliche Beamte"
Es erfolgte nun am 22.3.1845 die Genehmigung des Oberkirchenrats zum Bau der Grabkapelle mit der Verpflichtung, 50 Thaler an das Kirchenärar zu zahlen, und „daß für die jedesmalige Besetzung einer Leiche in der zu erbauenden GrabCapelle die üblichen Gebühren, an Kirche und Geistlichkeit daselbst entrichtet werden müssen“.
Am Sonntag, dem 1.8.1852 wurde die Grabkapelle vom Superintendenten Schmidt aus Malchin nach dem Gottesdienst in Gegenwart des Domänenrates Wilhelm Viereck und seiner Angehörigen sowie einer zahlreich versammelten Gemeinde zu einem christlichen Erbbegräbnis der Familie Viereck eingeweiht. In der Kapelle befand sich zu diesem Zeitpunkt der Sarg seines mehrere Jahre zuvor gestorbenen Sohnes.
"Der verstorbene Herr Domainenrath Viereck auf Schorrentin hat testamentarisch seinem Sohne, dem jetzigen Besitzer von Schorrentin, 900 M. übergeben, daß von den fünfprocentigen Zinsen die auf dem hiesigen Kirchhofe befindliche Vierecksche Grab - Capelle erhalten werde. Der Verwalter des Capitals hat über die Verwendung der Zinsen keinerlei Rechenschaft abzulegen, es ist ihm aber gestattet, unter Umständen, z. B. wenn die Zinsen zur Erhaltung nicht ausreichen, die Capelle abzubrechen und den Platz mit einem Gitter zu umgeben. Mit dieser Arbeit sollen die 900 M. als aufgegangen angesehen werden. Herr Viereck hält für den Fall, daß das Gut in andre Hände übergehen sollte, den Bestand des Legats nicht hinlänglich gesichert. Er wünscht deshalb, daß die hiesige Kirche das Legat annehmen wolle, möchte aber die Verwaltung des Capitals und die Verwendung der Zinsen dem Besitzer von Schorrentin vorbehalten, so lange das Gut in Viereckschen Händen ist. Die 900 M würde er intabuliren lassen. Dem Aerar würde keinerlei Nachtheil erwachsen können, weil die Kirche gegebenen Falles von dem Recht des Abbruchs Gebrauch machen würde. Aus diesem Grunde ist Herr Viereck der Meinung, daß es der Zustimmung der Herrn Eingepfarrten nicht bedürfen werde. Indem ich diesen Wunsch des Herrn Viereck dem hohen Oberkirchenrath vortrage, bitte ich ehrerbietigst - gehorsamst:
Hochderselbe wolle geneigen, mir Weisung zu ertheilen, ob das Legat angenommen werden kann, event. was ich zu thun habe, die Annahme zu erwirken.
Eines hohen Oberkirchenraths
ehrerbietigst - gehorsamster
C. Dankert,
Pastor.
Schorrentin den
15t September 1882"
Auf den entspr. Bericht des Superintendenten Sostmann in Malchin schrieb der Oberkirchenrat am 3.11.1882 an den Pastor Dankert:
"Auf Ihren Vortrag vom 15. Sept. d.J. btr. Gründung einer Stiftung bei dortiger Kirche zur Erhaltung der Viereckschen Grabcapelle auf dem Kirchhofe daselbst wird Ihnen erwiedert, daß der Oberkirchenrath im Allgemeinen kein Bedenken hat, auch in diesem Falle auf die vorgetragene Intention einzugehen, wenn die weiter unten zu gedenkenden Bedingungen erfüllt resp. anoptirt werden.
1. Im besonderen erscheint bedenklich, daß die Verwaltung des Stiftungs - Capitals und die Verwendung der Zinsen (zur Erhaltung der Grabcapelle) dem Besitzer des Guts Schorrentin so lange verbleiben sollen, als derselbe ein männlicher Nachkomme des wailand Domainenraths Viereck sein wird. Es mag die Verwaltung des Capitals und Verwendung der Zinsen dem jetzigen Gutsbesitzer Viereck auf Schorrentin für seine Besitzzeit verbleiben, ohne daß derselbe über die Verwendung der Zinsen Rechenschaft abzulegen und die Ueberschüsse an den Zinsen in den einzelnen Jahren herauszugeben nöthig haben. Später aber muß die Verwaltung des Stiftungs - Capitals und Erhaltung der Grabcapelle auf die Kirche zu Schorrentin und zwar auf den Aerarberechner übergehen. Es kann sonst kommen, daß die Stiftung, wenn während der Besitzzeit eines Viereck die Grabcapelle abgebrochen würde, gar nicht ins Leben treten, der Kirche nichts weiter zufiele, als daß in ihr ein einstweiliges Vermögenssubject für das Stiftungscapital von 900 Mark constituirt würde. Weiter ist das folgende zu bedingen:
2. Der Gutsbesitzer Viereck hat in einer Stiftungsacte das Capital der 900 Mark der Kirche zu Schorrentin als ihr Vermögensobject zu überweisen und dies Capital in das Hypothekenbuch über Schorrentin zu einer nachzuweisenden sicheren Hypothek zu 5 p.c. eintragen zu lassen und den Hypothekenschein, der die Kirche als Gläubigerin aufzuführen hat, an die Superintendantur Malchin zur Aufbewahrung abzugeben.
3. Das intabulirte Capital der 900 M darf von dem Besitzer des Guts Schorrentin ausschließlich in dem Falle, daß der Abbruch der Capelle noch während der Besitzzeit des jetzigen Gutsbesitzers Viereck auf Schorrentin erfolgt, von seiten der Kirche nur in dem die Einziehung des Capitals wegen des von ihr zu beschaffenden, nöthig gewordenen Abbruchs der Capelle und der dann zu beschaffenden Umfriedigung der Grabstelle vernothwendigenden Falle gekündigt werden.
4. Mit dem Uebergang der Verwaltung des Stiftungs - Capitals auf den Kirchen - Aerar - Berechner, den Pastor in Schorrentin, hat derselbe allein für die ordnungsmäßige bauliche Erhaltung der Grabcapelle zu sorgen, den Abbruch dieser Capelle, sobald es nöthig wird - etwa nach eingeholtem Consense des Superintendenten - beschaffen, sowie die Umfriedigung des Grabes ausführen zu lassen.
Mit dem Uebergange der Verwaltung auf den Kirchen - Aerar - Berechner hat der Berechner eine ordnungsmäßige Rechnung über das Stiftungs - Capital in einem Anhange zur Schorrentiner Kirchenrechnung zu führen und alljährlich zur Revision des Superintendenten zu bringen.
Uebrigens hat die bauliche Erhaltung der Grabcapelle und die demnächstige Umfriedigung der Grabstelle nie auf die kirchliche Baubehörde überzugehen und bedarf es daher auch nicht der Befragung des Patronats und der Eingepfarrten.
Weiter wird auf den Fall, daß die Kirche dereinst die Grabcapelle abbrechen und eine Umfriedigung der Grabstelle beschaffen zu lassen haben wird, Bestimmung über die Beschaffenheit der Umfriedigung getroffen werden müssen, wobei ausdrücklich auszusprechen ist, einmal daß die Kosten des Abbruchs und der Umfriedigung nie über den Betrag des Stiftungs - Capitals hinausgehen dürfen und sodann daß die Kirche niemals mit ihrem sonstigen Vermögen für die Erhaltung der Grabcapelle und die Herrichtung der Umfriedigung aufzukommen hat.
5. Nach erfolgtem Abbruch der Grabcapelle und beschaffter Umfriedigung der Grabstelle sind die Aufkünfte aus dem zu verwerthenden Capellen - Material und die 900 Mark, soweit ein Rest nach Bestreitung der Abbruchs- und Umfriedigungskosten verbleiben wird, in diesem Rest der Kirche für ihr sonstiges Vermögen zu beliebiger Verwendung zu überweisen, indem mit Herrichtung der Grabumfriedigung alle Erhaltungspflicht aufhört. Die Ueberweisung hat auch dann zu geschehen, wenn der Abbruch der Grabcapelle und die Herrichtung der Grabstellen - Umfriedigung noch von dem jetzigen Gutsbesitzer Viereck auf Schorrentin besorgt werden sollte.
6. Der Pastor als Aerarberechner muß von dem Zeitpunkt ab, mit dem er die Berechnung des Stiftungs - Capitals und die Sorge für die Grabcapelle und die Herrichtung der Grabstellen - Umfriedigung zu übernehmen haben wird, eine Renumeration erhalten, die auf 6 Mark jährlich nicht zu hoch gegriffen erscheint. Desgleichen muß der Superintendent eine jährliche Renumeration etwa von 2 Mark für die Rechnungs - Revision erhalten. Diese Renumerationen kommen in Wegfall, sobald die Grabkapelle abgebrochen und die Umfriedigung um die Grabstelle beschafft sein wird, weil mit diesem Zeitpunkt die Stiftung und deren Berechnung eingeht.
7. Die nach vorstehenden zu treffenden Bestimmungen sind in einer Stiftungs - Acte zusammenzufassen, die nicht nur der Gutsbesitzer Viereck, sondern auch Namens der anoptirenden Kirche der Pastor und der Superintendent zu unterschreiben haben und welche sodann in vier Exemplaren zur oberbischöflichen Confirmation bei uns einzureichen ist.
Sie wollen mit Vorstehendem den Gutsbesitzer Viereck auf Schorrentin bekannt machen und sollte derselbe sein Einverständniß mit den vorstehenden Bedingungen zu erkennen geben, denselben zur Einreichung der Stiftungsacte hier veranlassen."