1826 sollte in den "Wallgärten" ein neuer Friedhof eingerichtet werden. Heute steht hier der Wohnblock in der Hafenstraße am "Schäferteich".
(Foto von 1963).
Obwohl am 20.10.1828 ein neu dem Friedhof bei der Bleiche zugelegter Platz feierlich eingeweiht wurde, schrieb Kirchenprovisor J. F. Müller am 21.5.1832 an den Magistrat:
"Wohlgeborne
Höchstzuverehrende Herren!
Wenn gleich schon vor einigen Jahren die Anlegung eines neuen Friedhofes zur Sprache gekommen und der Platz dazu auf dem hiesigen St. Georg Ackerstück, welches gleich hinter den Scheunen vor dem Mühlentor belegen ist, dazu ausersehen ward, so ist die Befriedigung desselben doch unterblieben und das Ackerstück im Jahr 1829 aufs neue, auf 6 Jahre also bis Michaelis 1835 verpachtet worden.
Jetzt ist der bisherige Kirchhof mit dem vor mehreren Jahren hinzugekommenen Erweiterungsplatz neben der Bleiche so überhäuft von Leichen angefüllt, daß es sehr schwer hält, einige Stellen zu neuen Gräbern aufzufinden. Allenthalben stößt man auf nicht genugsam vergangene Särge und Leichen und wenn zuweilen Sargstücke und einzelne menschliche Knochengerippe aufgegraben werden und darüber die gegründete Unzufriedenheit der hiesigen Stadt Gemeinde lautbar wird, so darf wohl nicht länger gesäumt werden, die Anlegung eines neuen Friedhofes schleunigst zu betreiben.
Indem ich mir nun erlaube Ew. Wohlgeboren meinen mündlichen Antrag hiedurch schriftlich gehorsamst zu wiederholen.
Eine protocollarische Verhandlung wegen Bestimmung des Platzes, welcher sich am bequemsten zu einem neuen Friedhofe eignet, baldmöglichst geneigtest verfügen zu wollen und zu dieser Conferenz auch den Herrn Präpositus Brinckmann einladen zu lassen, damit das abzuhaltende Vereinbarungs - Protocoll die Grundlage zu dem allerunterthänigsten Vortrage bei allerhöchster Landes Regierung werde,
habe ich die Ehre mich in der vollkommensten Hochachtung zu unterzeichnen, als Ew. Wohlgeboren
Neukalden ganz ergebenster
den 21 Mai 1832 JFMüller"
"Protocollum gehalten Neukalden den 2 Juny 1832 in Gegenwart
des Herrn Bürgermeisters Petri
des Herrn Senatoris Schumacher
im Beyseyn
des Stadtsprechers Clasen
des Stadtsprechers Salchow
der Viertelsleüte Busch, Seemann und JJStüdemann
des Cämmereybürgers Kosegart
der Ausschußbürger Joh. Lückstaedt, Bruger, Anders und Tessmann
Auf den Antrag des Kirchen Provisors Postmeisters Müller war der heütige Termin anberahmt und dazu hatten sich die Eingangsgenannten eingefunden.
Auf ergangene Einladung hatte auch der Herr Praepositus Brinckmann die Güte gehabt dieser Conferenz beyzuwohnen und vielfach ist der Gegenstand, nämlich die Anlegung eines neuen Kirchhofes von mehreren Seiten beredet und besprochen worden. Aber vielfache Schwierigkeiten zeigten sich bald hier bald dort und wenn auch jeder die Nothwendigkeit einsah, daß für die Anlegung eines neuen Kirchhofes gesorgt werden müße, so ist doch kein rascher Entschluß möglich und daher ist beschlossen, daß man allerseits die Sache einzeln für sich überlegen und am 14ten d. M. unaufgefordert wieder zusammen kommen wolle, um einen Beschluß zu fassen.
Hiemit ist den für heute das Protocoll geschlossen in fidem
JFMüller"
"Protocollum gehalten Neukalden den 14. Juny 1832 in Gegenwart
des Herrn Senatoris Schumacher
im Beyseyn
des Stadtsprechers Clasen
des Stadtsprechers Salchow
der Viertelsleüte Busch, Meyer, Seemann und Stüdemann
der Cämmereybürger Kosegart und Burmeister
der Ausschußbürger Lückstaedt, Bruger, Tessmann und Anders
Nach dem Schluße des letzten Protocolles vom 2ten d. M. hatte sich der Ausschuß der Bürgerschaft heute versammelt um über ein Local zur Anlegung eines neuen Kirchhofes sich zu besprechen.
Der Herr Bürgermeister als Praeses konnte bedauerlich krankheitshalber nicht gegenwärtig seyn, es wurde also unter dem Magistrat und den Repraesentanten über die Anlegung des neuen Kirchhofes weitläuftiger gesprochen und zum Zweck dieser Berathschlagung ein hohes Commissorium vom 21 Januar 1826 den Repraesentanten vorgelesen und der Inhalt desselben erläutert und besprochen.
Da nun das hohe Commissorium der Kirche und nicht der Stadt befiehlt für ein Local zur Anlegung eines Gottes Ackers zu sorgen so fiel der allgemeine Beschluß, daß ferner nach dem Inhalte dieses hohen Commissorii die Kirche die Besorgung eines neuen Kirchhofes übernehmen müße und könne die Stadt, da sie kein taugliches Locale besitze sich in keiner weiteren Unterhandlung einlassen.
Womit geschlossen nachdem dies Protocoll verlesen worden ist. Actum ut supra
in fidem JFMüller qua Secr: Civitat"
Der Brauch, Friedhof und Gräber mit Blumen und Grünpflanzen zu schmücken, bürgerte sich erst Anfang des 19. Jahrhunderts nach und nach ein. Vorher war der Kirchhof eine unebene Wiese. Einzelgräber und Familiengräber wurden namentlich gekennzeichnet. Hinterbliebene pflegten jetzt die Gräber als Erinnerungsstätten.
Am 22.9.1832 kamen der Amtshauptmann Reimkasten aus Dargun, Bürgermeister Petri, die Senatoren Schumacher und Dr. Willgohs, Pastor Brinckmann sowie Kirchenprovisor Müller zusammen und sprachen ausführlich über die Anlegung eines neuen Friedhofes. Im Protokoll wurde dazu festgehalten:
"1. Der in dem obenerwähnten Protocolle [vom 20.3.1826] bezeichnete Hospital Acker eignet sich unstreitig am meisten zur Anlegung eines neuen Begräbniß Platzes für die Einwohner der Stadt Neukalden.
2. Von den vorgeschlagenen Arten der Acquisation ist der Umtausch des fraglichen Ackers mit einem in der Nähe zu gebenden Aequivalente aus den Kirchen Oeconomie - Aeckern der Vorzug zu geben, um so mehr als sowohl der Herr Bürgermeister Petri, qua Oeconomus, und der Herr Postmeister Müller als Vorsteher des St: Georgen - Hospitals einstimmig die Bemerkung machten, daß das in der Nähe liegende, zum Vertauschen qualificirte Ackerstück der Oeconomie gehörig, No 72 der Charte im Flächeninhalte von 433 Quadrat-ruthen mit dem Hospital Ackerstücke so ziemlich von gleicher Breite sey. Zwar werde der Hospital Acker um ein Unbedeutendes besser seyn, als der Oeconomie Acker, worauf es jedoch in diesem Falle nicht ankommen könne.
3. Nach dem Urtheile gesammter Interessenten wird der Bedarf für den neuen Kirchhoff etwa 400 Quadratruthen an Flächen Inhalt betragen und da das Ackerstück, welches die Oeconomie für einen Abschnitt von dem Hospital Acker der erwähnten Größe hergeben will, 433 Quadratruthen beträgt, so würde es keiner weitern Untersuchung über die Breite der Ländereyen bedürfen, sondern ein Abschnitt von 400 Quadratruthen von dem Hospital Acker gegen das Ackerstück No 72 der Charte zu vertauschen seyn.
Uebrigens würde der Abschnitt von dem Hospital Acker an der Stelle zu machen seyn, wo der Weg an den Scheüren und der sogenannte grüne Weg einen Winkel bilden.
4. Beide gegeneinander zu vertauschende Ackerstücke sind zwar von Michaelis d. J. an noch auf 3 Jahre verpachtet, dieser Umstand steht aber nicht entgegen, denn die Pächter derselben wollen sich den Umtausch in der Art gefallen lassen, daß der Herr Senator Schumacher als Pächter des Oeconomie Ackers, den Hospital Acker für jenen annimmt und die contractliche Pacht von 9 Rthlr. fortan an das St. Georgen Hospital entrichtet, die Pächter des Hospital Ackers aber selbigen gegen eine Vergütung von 16 Schilling für jedes vor einem Jahre auf den Acker gefahrene Fuder Dung abtreten.
Nur von dem Herrn Postmeister Müller als Vorsteher des St Georgen Hospitals ward bedungen, daß da er bisher für den verpachteten Hospital Acker die Pacht in Korn erhoben, welches er nach den jetzigen theüren Kornpreisen für die künftig eingehende Geldpacht nicht ankaufen könne, er in dieser Rücksicht entschädiget u daß ihm der Mehrwerth des Korns nach den jedesmaligen Jacobi Preisen aus der Oeconomie - Casse vergütet werde, indem die Pacht in Tno Jacobi jeden Jahres für beide Ackerstücke entrichtet wird, und der Herr Oeconomus Petri trug kein Bedenken, hierin zu consentiren.
5. Es ist schon zu dem Protocolle vom 20 März 1826 bemerklich gemacht, daß die Einrichtung eines neuen Kirchhoffs auf dem Hospital - Acker theils wegen der großen Entfernung, theils wegen der Passage über die Peene - Brücke, die Anschaffung eines Leichenwagens nothwendig machen würde.
Die heutige wiederholte Localbesichtigung überzeugte von Neuem von der Nothwendigkeit dieser Einrichtung, so wie auch davon, daß der neue Weg zum Begräbniß Platze in guten fahrbaren Stand gesetzt werden müsse.
Da beide Puncte nur für die städtischen Einwohner, wenigstens hauptsächlich, Interesse haben, so durfte Commissio das Weitere dieserhalb dem hiesigen Magistrate überlassen, und äußerten die anwesenden Mitglieder desselben sich dahin, daß es dieserhalb keiner commissarischen Einmischung bedürfen werde.
Nur ward von dem Herrn Praepositus Brinkmann bei dieser Gelegenheit das schon früher geäußerte Verlangen, daß dem die Leiche begleitenden Prediger nicht angesonnen werden möge, weiter als bis zum Thore mit zu gehen, wiederholt, und von allen Anwesenden für billig gehalten.
6. Wegen Befriedigung des neuen Kirchhofes wurden zwar Vorschläge verschiedener Art gemacht, weil aber der Herr Bürgermeister Petri qua Oeconomus und der Herr Postmeister Müller als Kirchenvorsteher erklärten, daß die dadurch entstehenden Kosten so wenig von dem Kirchen Aerarkum, als von der Oeconomie hergegeben werden könnten, wie solches sich aus der Vorlegung der Kirchenaerarien und Oeconomie Rechnungen ergeben werde, mithin die Assistenz des allerhöchsten Patrons und der Eingepfarrten, in soferne Letztere bei der neuen Einrichtung Interesse haben, constitutionsmäßig in Anspruch zu nehmen sey, so ließ sich dieser Gegenstand für heute nicht finalisiren und es mußte das Weitere darüber vorbehalten bleiben.Inzwischen äußerten gesammte Anwesende den Wunsch, daß die Umtauschung der respectiven Aecker nach der Entscheidung der Frage, wie und auf wessen Kosten der neue Begräbniß Platz zu befriedigen sey, nicht ausgesetzt, sondern, sobald als möglich realisirt werden möge, damit die Kirche schnell im Besitz des ihr nicht länger entbehrlichen Begräbniß Platzes kommen möge.“
1836 war es endlich so weit. Am 6. Oktober 1836 wurde der noch gegenwärtig in Gebrauch befindliche Friedhof auf dem St. Georgs Feld bei der Beerdigung von Sophia Dorothea Tiege, geb. Knegendorf durch Pastor Brinckmann eingeweiht.
Der Friedhof war damals 370 Quadratruten groß. In Hinblick auf den nunmehrigen weiteren Weg von der Stadt zum Friedhof wurde ausgesprochen: "Dem Pastor, Rektor und Küster ist nicht zuzumuten, die Leichen weiter als bis zum Tor zu begleiten; auch die Schulkinder müßten dort mit dem üblichen Gesange innehalten und sich, in Begleitung des Rektors, zurück nach der Schule begeben; denn es steht nicht zu verlangen, daß eine Masse von Kindern und alte ehrenwerte Leute eines bloßen Gepränges wegen sich Schnupfen, Fieber und Cholera holen, eines Gepränges wegen, wonach doch Niemand mehr hinsieht."
In den ersten Jahren nach 1836 sind tatsächlich bei einigen Beerdigungen weder Pastor noch Kantor mitgegangen aus Protest. Später haben sich dann die Gemüter beruhigt.
Großherzog Friederich Franz legte zu dieser Zeit in einem Schreiben fest:
"Unsern gnädigsten Gruß zuvor! Wohlwürdiger und Hochgelahrte, lieber Andechtige und Getreuer! Nach Verlesung Eures Erachtens über das Gesuch des Ehrn Präpositus Brinkmann und des Rectors Buschmann zu Neukalden, um Erlassung einer anderweitigen Bestimmung wegen der Begleitung und des Geläutes bei Leichenbegängnissen wollen wir in Gnaden gestatten:
1. daß die Leichenbegleitung von Seiten der Geistlichk: und der Schule, wie es schon in vielen andern Städten unsers Großherzogthums, in Rücksicht sowohl der Localität, als auch der pflichtmäßigen Fürsorge für die Jugend zugestanden ist nicht völlig bis zum Begräbnißplatze, sondern nur bis zum Thore der Stadt Neukalden begehrt werden kann, jedoch die bisherigen Gebühren auch ferner zu zahlen sind, und
2., daß, bei der bedeutenden Entfernung des neuen Begräbnißplatzes, das Geläute bei öffentl. Beerdigungen ordnungsmäßig nicht länger währen soll, als bis die Leiche beim Stadtthore angelangt ist; jedoch in den Fällen, wo das Geläute bis zum Grabe verlangt wird, wenigstens das doppelte an die Kirche erlegt werden soll.
Hiernach habt ihr weitere Instruction an die competenten Behörden zu ertheilen.
Wornach ihr euch zu richten u. pp. Gegeben durch unsere Regierung Schwerin d. 25 Octobr. 1836"
Man muß dazu bemerken, daß die Verstorbenen damals zu Hause aufgebahrt waren und von dort mit einem schwarzen, geschmückten Leichenwagen, von zwei Rappen gezogen, feierlich unter Begleitung der Trauernden bis zur Grabstelle gebracht wurden. Im September 1909 wurde ein neuer Leichenwagen angeschafft, der noch bis 1955 in Gebrauch war.
Folgende Annonce erschien in der Zeitung (z.B. "Der Stadt- und Amtsbote", Nr. 60, Sonntag den 26. Mai 1861.):
"Da ein Theil des hiesigen alten, bei der Stadtbleiche belegenen Kirchhofes, in so weit derselbe über 30 Jahre alte Gräber enthält, planirt werden soll, so fordern wir die Betheiligten hiemit auf, etwanige bezügliche Anträge dieserhalb fördersamst bei uns einzureichen.
Neukalen, den 18. Mai 1861.
Der Magistrat."
1862 wurde dann auf dem planierten Platz ein Schulhaus erbaut. In diesem Gebäude sind jetzt altersgerechte Wohnungen eingerichtet worden.
Vom ehemaligen Friedhof zeugte um 1900 noch ein umgitterter Begräbnisplatz. Hier ruhte der 1810 verstorbene Landrath von Levetzow auf Karnitz und Lelkendorf. Das Grab sah schon recht verwüstet aus, ein Teil des Gitters war umgefallen. Nach Genehmigung durch den Rittmeister von Levetzow in Lelkendorf sowie Rückfrage beim Oberkirchenrat wurde im März 1901 das Gewölbe zugeschüttet und der Platz eingeebnet.
An der Stelle, wo später die Schulschmiede an den Werkraum der Schule angebaut wurde, muß sich in der Erde noch eine hohle Gruft befinden. Jedenfalls klang hier die Erde beim Bau der Fundamente hohl. An anderer Stelle fand man 1960 einen Grabstein mit Inschrift, der vor den Werkraum am Eingang abgelegt wurde.
Beim Ausschachten der Fundamente für den Kohlenschuppen (später befanden sich hier die Klassenräume für die Unterstufe und heute steht hier das Vereinshaus der Schützenzunft) wurde sogar ein erhaltener Sarg aus Eichenholz angestochen. Er lag in Ost - West - Richtung. Die Toten wurden so begraben, daß sie nach Osten zur aufgehenden Sonne sehen konnten.
Der ursprüngliche Friedhof um die Kirche herum war 1836 noch immer nicht ordentlich hergerichtet und wurde vielfach als Abstell- und Sägeplatz benutzt. Das sollte nun aber endlich durch eine Einebnung des Bodens, Aufstellung eines Geländers und Anpflanzen von Linden anders werden.
Der Magistrat berichtete am 27.12.1836, daß der Platz um die Kirche der Stadt gehöre, da er bei Anlegung des neuen Kirchhofes 1780 gegen zwei Gärten eingetauscht wurde. So ließ der Magistrat auf seine Kosten, den Bereich um die Kirche aufräumen und 1837 Linden anpflanzen.
1848 mußten an Beerdigungskosten gezahlt werden:
An die Träger 1 Rthlr. 6 Schilling
Pulsanten (Geläute) 20 Schilling
Pastor Brökert 19 Schilling
Rektor Billenberg 23 Schilling
An die Totenfrau für die Kirche 1 Rthlr. 26 1/4 Schilling
Gebühren für die Totenfrau 32 Schilling
Kuhlengräber Jörss 32 Schilling
Für Ausgaben beim Begräbnis 32 Schilling
Kaufmann Cohn für Einkleidung 35 Schilling
Schlosser Hagen 14 Schilling
Tischler Sähloff für den Sarg 3 Rthlr. 8 Schilling
Gesamte Beerdigungskosten betragen 10 Rthlr. 7 1/4 Schilling.
Pastor Bröckert berichtete um 1852
"Ordnung der Begräbnißfeier in der Parochie Neukalden
A. In der Stadt Neukalden.
Hier findet das Begräbniß entweder 1. unter Hinzuziehung eines Knabenchors oder 2. ohne denselben statt.
ad 1. Pastor und Rector (als Cantor) mit einem Chor von mindestens 12, auf Begehr der Angehörigen, gewöhnlich 18 bis 24 Schülern begeben sich um die observanzmäßige Zeit (1 oder 2 Uhr Nachmittags) zum Sterbehause. Vor demselben wird ein von Pastor oder den Hinterbliebenen gewünschtes Sterbelied gesungen, worauf Pastor, wenn es begehrt wird, was indes sehr selten geschieht, im Sterbehause zunegst ein freies Gebet oder eine Ansprache hält, andernfalls aber sofort unter stillem Gebet der Sarg aufgenommen wird und die Procession beginnt, bei welcher Pastor mit dem Cantor und dem Schülerchor vor, die Gemeinde hinter dem Sarge geht, und unter Glockengeläute ein von Pastor gewähltes Lied aus unserm Kirchen - Gesangbuche gesungen wird. Am Grabe wird, während der Processionsgesang fortdauert, der Sarg eingesenkt. Nun schweigt der Gesang und Pastor wirft zu dreien Malen Erde auf den Sarg mit d. Worten: Nachdem es dem allmächtigen Gott. - unterthänig machen. Sodann verliest Pastor eine Lection und spricht wieder ein freies Gebet oder hält eine Leichenrede, worauf Vater Unser und Segen folgt. Zum Schlusse werden V. 13 und 15 aus dem Liede N. 579 auf dem Kirchhof gesungen.
ad 2. Pastor und begleitende Gemeinde versammeln sich um die gewöhnliche Zeit (1 oder 2 Uhr Nachmittags) im Sterbehause. Wird es gewünscht, was sehr selten der Fall ist, so hält Pastor hier zuvor Gebet und Ansprache, sonst wird sofort unter stillem Gebet d. Sarg aufgenommen und d. Procession beginnt, bei welcher Pastor mit den nächsten Leidtragenden hinter dem Sarge geht und die unter Glockengeläute vor sich geht. Am Grabe verläuft mit Wegfall des Gesanges, alles Übrige ebenso wie ad 1 angegeben.
Stille Beerdigungen kommen bei kleinen Kindern, außerdem selten vor.
B. In der Landgemeinde.
1. Für Schlakendorf, Carnitz und Franzensberg ist ein eigner Kirchhof zu Schlakendorf. Die Leichen aus Carnitz und Franzensberg werden in einer Tagelöhnerwohnung zu Schlakendorf abgesetzt. Pastor und Küster mit einigen Schülern begeben sich um die übliche Zeit (1 Uhr nachmittags) hieher oder zum Sterbehause in Schlakendorf. Es wird daselbst nun ein v. Pastor oder den Hinterbliebenen gewünschtes Sterbelied gesungen, worauf die Procession unter Glockengeläute und Gesang vor sich geht, bei welcher Pastor mit Küster und Schülern vor dem Sarge, d. Gemeinde hinter demselben geht. Am Grabe wird, während d. Processionsgesang fortdauert, d. Sarg eingesenkt. Dann schweigt d. Gesang und Pastor wirft zu dreien Malen Erde auf den Sarg mit d. Worten: Nachdem es - unterthänig machen. Sodann verliest Pastor eine Lection und spricht ein freies Gebet oder hält eine Leichenrede. Dann wird mit d. Gesange: "Nun lasset uns den Leib begraben" die Gruft mit Erde gefüllt und ist dies geschehen, schweigt d. Gesang und Pastor spricht d. Vater Unser, den Segen und zum Schlusse wird V. 13 und 15 des Liedes Nr 579 gesungen.
Ist Pastor bei d. Beerdigung nicht anwesend, so ist d. Küster mit einigen Schülern zugegen und es verläuft dann im Übrigen Alles ebenso, nur daß d. freie Gebet, die Leichenrede, d. Erdeaufwerfen nebst den dazu zu sprechenden Worten und der Segen wegbleiben.
Stille Beerdigungen finden nur bei ganz kleinen Kindern zuweilen statt.
2. Für Salem ist ein eigner Kirchhof vor dem Thore von Neukalden.
Pastor und Küster mit einigen Schülern empfangen die Leiche am Kirchhofsthore. Es wird dieselbe, da kein Leichenhaus vorhanden ist, auf dem Kirchhofe am Eingangsthore niedergesetzt. Hier wird ein von Pastor oder den Angehörigengewünschtes Sterbelied gesungen, worauf d. Procession beginnt und Alles weitere ebenso verläuft wie sub B, 2 angeführt ist. - Auch hier finden stille Beerdigungen nur bei ganz kleinen Kindern zuweilen statt."
Begräbniß - Ordnung
für
die Kirchhöfe der Parochie Neukalden
(1858)
Die Scheideglocken für jedes gestorbene Gemeindeglied werden zu einem Pulse, zwischen 10 und 11 Uhr Morgens geläutet, mit Ausnahme des Sonntags, an welchem überall Scheideglocken nicht gegeben werden; weitere Pulse mit den Glocken für Gestorbene geschehen nur auf besonderes Begehren und gegen die übliche Gebühr. In Schlackendorf wird nach Vollendung der Gruft mit der dortigen Glocke geläutet. Die Leichen von auswärts werden von den observanzmäßigen Wegstellen an mit Geläute empfangen, bis dahin, wo sie abgesetzt werden.
I Für den Kirchhof der Stadtgemeinde Neukalden.
A, Vollständige Form des öffentlichen Begräbnisses
1. Zur observanzmäßigen Stunde um 1 oder 2 Uhr Mittags, an Sonn- und Festtagen gleich nach beendigtem Nachmittags - Gottesdienste, begeben sich - wenn mit der kleinen Glocke eingeklingt worden, Pastor und Cantor (Rector) mit kleinerem oder größerem Schülerchor zum Sterbehause. Hier wird ein vom Pastor oder den nächsten Angehörigen des Verstorbenen gewähltes Sterbelied gesungen, nach welchem, wenn eine Ansprache nicht begehrt worden ist, der Sarg sofort aufgenommen wird.
2. Die Procession unter Glockengeläut und Gesang des Chors, das Lied bestimmt Pastor, in der Ordnung beginnt, daß Schülerchor, Cantor und Pastor, vor dem Sarge und die Leidtragenden mit den theilnehmenden Gemeindegliedern hinter demselben gehen. Die Procession bewegt sich zum Stadtthor hinaus nach dem Kirchhofe zur Gruft; der Gesang aber schweigt vom Stadtthore bis zum Eingange des Kirchhofs, wo er wieder anhebt und fortdauert, bis der Sarg eingesenkt ist.
3. Dann schweigt derselbe und Pastor, der an die Gruft getreten, wirft zu dreien Malen Erde auf den Sarg, indem er dabei die vorgeschriebene solenne Formel spricht. Darnach singt der Chor einen oder zwei Verse (gewöhnlich des Liedes No 579), worauf Pastor eine biblische Lection verliest, an welche er eine kurze Ansprache oder freies Gebet anknüpft, oder wenn es begehrt worden ist, eine längere Rede (Grabrede). Nun singt der Chor wieder einen Vers und Pastor verliest eine Collecte, worauf der Chor Amen (sprechend) antwortet. Dann spricht Pastor das Vaterunser und den Segen und nachdem die Verse 13 und 15 des Liedes No 579 gesungen worden, geht die Versammlung heim.
B. Form des öffentlichen Begräbnisses ohne Schule
1. Zur observanzmäßigen Stunde, wenn eingeklingt worden, begeben sich Pastor und Cantor ins Sterbehaus. Sobald die Theilnehmenden versammelt sind, wird - wofern nicht auf Verlangen Pastor vorher ein Gebet oder eine Ansprache hält - nach stillem Gebet der Sarg aufgenommen und es beginnt unter dem Geläut der Glocken
2. die Procession bei welcher der Pastor mit dem Cantor vor dem Sarge, die Leidtragenden hinter demselben gehen.
3. Ist die Procession auf dem Kirchhofe bei der Gruft angekommen und der Sarg eingesenkt, so wirft Pastor zu dreien Malen Erde auf den Sarg, indem er dabei die solenne Formel spricht, verliest darnach eine biblische Lection nach kurzem Gebet oder Ansprache, oder auch, wenn´s verlangt worden ist, nach einer Leichenrede eine Collecte und spricht zum Schluß das Vaterunser und den Segen, worauf die Versammlung auseinander geht.
II. Für den Salemer Kirchhof vor dem Stadtthore.
1. Die Leichen aus Salem werden vom Pastor und Küster mit einem Schülerchor am Eingange des Kirchhofs empfangen. Nachdem hier der Sarg auf die Bahre gesetzt worden, wird ein vom Pastor oder von den Leidtragenden gewähltes Sterbelied gesungen und nach stillem Gebet der Sarg aufgenommen und
2. in Procession mit Geläut und Gesang unter Vortritt des Pastors, Küsters und Schülerchors zur Gruft getragen.
3. Ist der Sarg eingesenkt, so schweigt der Processions - Gesang und Pastor, der hinzugetreten, wirft unter dem Aussprechen der solennen Formel zu dreien Malen Erde auf den Sarg, verliest dann eine biblische Lection, an welche ein freies Gebet oder wenn es begehrt worden, eine Grabrede sich anschließt, darauf die Ostercollecte, welche Küster und Schülerchor (sprechend) mit Amen beantworten. Nun hebt der Begräbnißgesang No 579 an und dauert fort, bis die Bestattung vollendet und der Grabhügel errichtet ist. Dann schweigt der Gesang und Pastor spricht das Vaterunser und den Segen, worauf die Versammlung nach dem Absingen der Verse 13 und 15 des Liedes No 579 heimgeht.
4. Wenn in Behinderungsfällen des Pastors der Küster allein fungirt, so verläuft das Begräbniß im Uebrigen nach derselben Ordnung, nur daß der Act des Erdaufwerfens mit der solennen Formel, jede freie Rede und der Segen wegfallen. Der Küster verliest nach Einsenkung des Sarges eine biblische Lection und die Ostercollecte mit dem Amen und spricht zum Schluß laut das Vaterunser.
III. Für den Kirchhof zu Schlackendorf.
gilt wesentlich die Ordnung für den Salemer Kirchhof bis zum Wiederaufbau der Capelle, bis wohin eine besondere Begräbniß - Ordnung vorbehalten bleibt.
Zu üblicher Begräbnißstunde begiebt sich der Pastor mit dem Küster und Schülerchor entweder in das Sterbehaus bei Leichen in Schlackendorf selbst oder in dasjenige Haus, darin die Leichen von auswärts (Carnitz, Franzensberg) abgesetzt werden. Hier wird ein Sterbelied nach Wahl der Leidtragenden oder nach Bestimmung des Pastors gesungen und dann nach stillem Gebet der Sarg in Procession, dabei Pastor mit dem Küster und Schülerchor vor dem Sarge hergehen, die Leidtragenden und theilnehmenden Gemeindeglieder denselben folgen unter dem Läuten der Glocken und unter Gesang zur Gruft auf dem Kirchhofe getragen. Von hier an verläuft das Begräbniß ganz in derselben Ordnung, wie sub II vorgeschrieben, und hat auch hier der Küster, wenn er allein fungirt, nach sub No 4 sub II zu verfahren.
Das stille Begräbniß ist den nach Lage der Gesetzgebung dazu Berechtigten nach wie vor freigelassen und können auch ganz kleine Kinder auf der Angehörigen Wunsch fernerhin still begraben werden. Selbstverständlich ist das stille Begräbniß bei solchen Gestorbenen, denen das ehrliche kirchliche Begräbniß versagt werden muß und bei Kindern, welche vor der Taufe wieder gestorben; jedoch kann im letzteren Falle, wenn es von Eltern zu deren sonderlichem Troste begehrt wird, auch nach der Rev. Kirchen - Ordnung fol. 219 verfahren werden."
Bericht des Kirchenökonomus Brinckmann vom 29.5.1860
"G. g. P. M.
Aus den Papieren des Kirchen Aerars und der Kirchen Oekonomen hieselbst hat der Unterzeichnete, so weit er die Register und sonstigen, darauf Bezug habenden Actenstücke beider pia corpora nachgesehen und durchgesucht hat, ein bestimmtes Resultat nicht gehabt, woraus unzweifelhaft hervorgeht; wem die Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung der Befriedigungen der Begräbnißplätze hier obliegen. Bis zum Jahr 1780 ist die Bestattung der Leichen in der Stadt, theils auf dem, um die Kirche belegenen, mit einer Feldsteinmauer eingefaßten Kirchhofe, theils in der Kirche selbst vorgenommen worden. Doch ergeben die älteren Rechnungen keinen Nachweis über die Herstellung jener Steinmauer so wenig, als über die Erhaltung derselben und der Eingangsthore, die nach früher gemachten Angaben älterer hiesiger Einwohner bis nahe vor die Wohnhäuser an der Ost und Westseite sich erstreckt haben sollen. Zur Entfernung der Begräbnißstätten aus der Stadt waren derzeit Verordnungen erschienen und wurden zum Zweck der Ausführung von der, derzeit damit beauftragten Herzoglichen, Polizei Commission mit Magistrat und Bürgerschaft lange Verhandlungen gepflogen, da letztere beharrlich sich geweigert den Begräbnißplatz aus der Stadt entfernen zu lassen.
Es findet sich in Bezug darauf in dem Register der Großherzoglichen Kirchen Oekonomie die Ausgabe von 90 Rthlr. N 2/3tel und enthalten die Beläge 16 u 17 d. R., ersterer den hohen Befehl zu dieser Ausgabe an den derzeitigen Oekonomus; Neunzig Rthlr. und wenn dies nicht reicht, so viel noch mehr dazu erforderlich zur Befriedigung des neuen Kirchhofes aus der Oekonomie Casse herzugeben, und der zweite Beleg 17 vom Oekonomus Bischof unterzeichnet besagt; daß zur Befriedigung eines neuen Gottes Ackers auf höchste Genehmigung de 6ten October 1781 von den Kirchen Oekonomiegeldern 90 Rthlr. N 2/3tel genommen. Ein weiterer hoher Erlaß de 4ten December 1782 an den Kirchen Oekonomus Bürgermeister Bischof enthält: daß auf Grund der von demselben bei der fürstlichen Polizei - Commission eingereichten Berechnung der zu dem neuen Gottesacker verwendeten Kosten, im Ganzen 174 Rthlr. 28 Schilling aus der Oekonomie Casse herzugeben, mit dem Hinzufügen daß es demselben untersagt werde hinführo Jemanden, der nicht in der Kirche bereits ein eigenthümliches Grab besitze, dergleichen darin anzuweisen. In der Rechnung 1813 für die Kirche hieselbst findet sich für Reparatur der Kirchhofsmauer an Maurer Arbeit 7 Rthlr. und für Zimmer Arbeit 11 Rthlr. 39 Schilling aufgeführt. Nach der Kirchenrechnung pro 1828 ist die Planierung des dem früheren Kirchhofe zugelegten, Platzes aus dem Kirchen Aerar auszuführen und in Beihalt Allerhöchsten Befehls de 23. Aug. 1828 mit 21 Rthlr. N 2/3tel zu bezahlen gewesen. - Nach Ausweis der Verhandlungen vom Jahre 1832 bis 1836 über Anlegung des jetzigen Begräbnißplatzes, ist der Grund und Boden von der Kirchen Oekonomie aquirirt und hergegeben und die Befriedigung des Platzes durch eine lebendige Hecke aus den Mitteln des Aerars bestritten worden. Die Bewehrung aus geschnittenen Latten und Pfösten zum Schutz der Hecken gegen Andrang und Beschädigung von außen, scheint von der Stadt hergegeben zu sein, wie es in einem darauf bezüglichen Protocoll de 19ten April 1836, gehalten in der Versammlung des Magistrats und Bürgerausschusses heißt, vorschüssig. Doch findet sich später Nichts darüber, und ist es wohl auf sich beruhen geblieben. Zur Aufrichtung mehrere Pföste und Sticke, die der Sturm niedergebrochen sind 1836 in der Kirchenrechnung 24 Schilling verausgabt. Die Hainbuchenpflänzlinge sind aus der Großherzoglichen Forst unentgeldlich hergegeben; für Ausheben und Anfuhr sind 2 Rthlr. N 2/3tel und für das Pflanzen 3 Rthlr. 16 Schilling N 2/3tel in der Kirchenrechnung aufgeführt wie auch 2 Rthlr. 24 Schilling für Planirung pp des Platzes und Ausschaufeln der Steige sich verausgabt findet. Außerdem findet sich noch eine jährliche Ausgabe für Aufsicht, Reinigung, Nachpflanzung und Beschneiden der Hecken im Betrage von 3 Rthlr. 24 Schilling Courant.
Indem in dem Vorstehenden, eine Zusammenstellung alles dessen, was zum Zweck einer Ermittelung und Richtigstellung der Leistungspflichtigkeit zu Anlegung Herstellung Erhaltung und Befriedigung des Begräbnißplatzes hier, dienen könnte, aus den Papieren der beiden mir anvertraueten pia corpora, so weit ich aus denselben aufzufinden vermocht habe, - aufgemacht, überreiche ich solches zur weiteren Beförderung dem Herrn Pastor Breuel hieselbst
Ergebenst T. Brinckmann“
1861 ... 1880
1861 wurde der Weg zum Friedhof hinter den Scheunen angelegt und Kastanien gepflanzt.
"An den verehrlichen Magistrat
Der Tuchmacher Herr Lagemann hieselbst, hat auf dem Grabe seiner Frau kürzlich ein Kreuz setzen lassen, ohne sich vorher die hiezu nöthigen Instructionen weder von mir, noch von dem Kuhlengräber geben zu lassen.
Selbiges ist nun, den mir hierüber ertheilten Vorschriften gemäß, nicht richtig eingesetzt. Dergleichen Denkmäler sollen möglichst soweit es die Größe und Räumlichkeiten gestatten, mit einander fluchten.
Obiges Kreuz nun springt außer der Linie ohngefähr einen Fuß vor und ist somit störend für die nächstfolgende Reihe.
Nach wiederholter gütlicher Aufforderung meinerseits, diesem gegen die Ordnung Geschehenen baldigst abzuhelfen, ließ Herr Lagemann mir zurücksagen: Dies würde nicht geschehen, so wie es einmal wäre müsse es verbleiben.
Deshalb sehe ich mich nun veranlaßt, in dieser Angelegenheit die Hülfe des verehrlichen Magistrats hieselbst, eventuell Polizei zu erbitten, mich in den mir als Kirchenprovisor übertragenen Functionen zu schützen und dem p. p. Lagemann aufzugeben sich in den bestehenden Ordnungen des Kirchhofes überall zu fügen
gehorsamst
Neukalen E. Hermes
d. 13 / 6 68 p.t. Kirchenprovisor"
Vom Magistrat wurde am 22.6.1868 dem Tuchmacher Christian Lagemann senior anbefohlen, "den Leichenstein seiner verstorbenen Frau nach Anweisung des Kirchenprovisors Hermes innerhalb 14 Tagen hinzustellen".
"An den verehrlichen Magistrat hieselbst
Dem verehrlichen Magistrat hieselbst erlaube ich mir im Auftrage des Herrn Superintendenten Schmidt zu Malchin anzuzeigen:
daß der Arbeitsmann Johann Pagels hieselbst an Stelle des nach Amerika ausgewanderten bisherigen Kuhlengräber Jörss zum Kuhlengräber für Neukalen wiederum angestellt worden
gehorsamst
Neukalen E. Hermes
den 12ten April 1869 p. t. Kirchenprovisor"
"An den verehrlichen Magistrat hieselbst
Schon seit längerer Zeit ist das Thor unseres hiesigen Kirchhofes, theils durch den Gebrauch, theils auch durch das Alter schadhaft geworden und will dasselbe jetzt, trotz diverser kleiner Ausbesserungen seine Schuldigkeit nicht mehr thun, weshalb wohl eine gründliche Reparatur, eventuell Erneuerung, dringend geboten scheint.
Da nun, die mir zunächst zustehende Großherzogliche Amtsbaubehörde zu Dargun den Bescheid gab: daß nach einer Cammer - Circular Verordnung de 29ten Mai 1852 die Befriedigung und Erhaltung der Begräbnißplätze nicht den Kirchen - Aerarien obliegt, sondern denjenigen Ortschaften zur Last fällt, welche den Begräbnißplatz benutzen.
In Anbetracht nun dieses Bescheides sehe ich mich veranlaßt, den verehrlichen Magistrat hieselbst recht freundlich zu ersuchen -
obgedachte Reparatur des Kirchhofsthores ehebaldigst vornehmen zu laßen und finde ich mich bei dieser Gelegenheit im Intreße des Ganzen veranlaßt, die persönliche Bitte auszusprechen: auch hier, wie es ja in so vielen Orten der Fall ist noch eine kleine Thür zum gewöhnlichen Gebrauch der Besuchenden anzufügen wodurch das große Thor, hauptsächlich dann zum Gebrauch für Leichen, gewiß wesentlich geschont würde.
In der Hoffnung keine Fehlbitte zu thun
zeichnet sich mit schuldiger Hochachtung
Neukalen gehorsamst
d 1 / 8 70 E. Hermes
p. t. Kirchenprovisor"
Da das alte Friedhofstor total morsch war, wurde von der Stadt ein neues Tor mit einer kleinen Seitentür errichtet. Es war am 3.9.1870 fertig.
"G. P. M.
Es ist nicht in Abrede zu nehmen, daß unser städtische Friedhof in einem äußerst unwürdigen Zustande sich befindet: Nicht allein sind durch langjährige Vernachlässigung ganze Reihen älterer Gräber und die auf denselben errichteten Grabmonumente gänzlich verfallen und größere Strecken mit undurchdringlichem Gestrüpp und wucherndem Unkraut, welches dem Ungeziefer als Schlupfwinkel dient, bewachsen; - es ist auch zu befürchten, daß die in den letzten Jahren angelegten Gräber einem gleichen Geschick verfallen, wenn das üppig aufschießende Unkraut nicht beseitigt wird. Zwar ist eine kleinere Anzahl Gräber von den Angehörigen der dort Ruhenden mit pietätsvoller Sorgfalt gepflegt worden; allein dieselben verschwinden fast unter den übrigen, die nicht in gleicher Weise gereinigt und in Stand gehalten werden.
Da aber auf dem Gottesacker unsere Lieben ruhen und es die Stätte ist, wo auch wir einst begraben werden und den Tag unserer Auferstehung erwarten wollen: so bedarf es wohl kaum eines Hinweises, daß dieser uns Allen theure Ruheplatz auch in gutem Zustande erhalten werden muß, damit das Auge mit Wohlgefallen auf ihm ruhen kann.
Um nun dem gegenwärtigen Friedhofe ein würdiges Aussehen zu geben und zu verhindern, daß er dasselbe wieder verliert, sind bedeutende Geldmittel erforderlich, die nicht anders als durch freiwillige Beiträge beschafft werden können. Zu diesem Zwecke ist eine Anzahl Bürger und Einwohner zusammengetreten, um solche Beiträge in der Stadt zu sammeln, und will Herr Senator Stüdemann die Verwaltung der Casse freundlichst übernehmen. Die aufkommenden Gelder sollen zunächst zur Reinigung der alten Gräber und Anlegung eines Brunnens verwandt werden.
Damit das Unternehmen zu Stande kommt, werden alle Bürger und Einwohner unserer Stadt herzlichst gebeten, zur Begründung einer Friedhofscasse nach Kräften beizusteuern (jede, auch die kleinste Gabe wird gerne angenommen), und geben wir uns der Hoffnung hin, daß auch in Zukunft ein Jahresbeitrag von allen Einwohnern unserer Stadt bereitwilligst gezahlt werden wird. Damit verbinden wir noch den Wunsch, daß auch die betreffenden Angehörigen ihre Gräber auf dem Friedhofe stets sorgfältig pflegen, damit dieselben nicht in anstößiger Weise verfallen.
Neukalen, den 13. August 1880.
H.Klähn, P."
Vergrößerung des
St. Georg Friedhofes
Ab 1880 bemühte man sich zur Vergrößerung des Friedhofes Ackerstücke hinzuzukaufen:
"G. P. M.
Dem verehrlichen Magistrat hieselbst erlaubt sich der ganz gehorsamst Unterzeichnete nachstehende Mittheilung zu machen.
1. Den zum Protokoll vom 10. v. Mts. vereinbarten Verkauf des den Schuster Fehlhafer´schen Erben gehörenden Ackerstücks Nr. 16. der Stadtfeldkarte Neukalen und des den Maurergeselle Hering´schen Erben gehörenden Ackerstücks Nr. 20b der Stadtfeldkarte Neukalen an die Kirchenöconomie hieselbst zum Zwecke der Vergrößerung des hiesigen Gottesackers haben auch diejenigen volljährigen Fehlhafer´schen und Hering´schen Erben, welche den Verhandlungen nicht persönlich beigewohnt haben, zu ihrem Theile genehmigt.
2. In einem Rescripte vom 20. v. Mts., von welchem eine beglaubigte Abschrift sub. F. angeschlossen ist, hat das hohe Justiz - Ministerium zu Schwerin für diesen Verkauf Dispensation von der Vorschrift des öffentlichen meistbietenden Verkaufs ertheilt. Endlich
3. hat auch der hohe Oberkirchenrath zu Schwerin in einem Schreiben vom 22. v. Mts. den unter dem 10. v. Mts. abgeschlossenen Kauf, nach welchem von den Ackerstücken Nrr. 13. 14. des Zimmermanns Lück, Nr. 15. des Bäckers Kosegarten, Nr. 16. der Schuster Fehlhafer´schen Erben, Nr. 17. des Kupferschmieds Heinke, Nr. 18. des Bäckers Mahns, Nr. 19. des Ackersmanns Sonntag, Nr. 20b der Maurergesellen Hering´schen Erben - alle Ackerstücke liegen im Warsower Schlage - im Ganzen 589 1/2 Quadratruthen zum Preise von 5 1/2 Mark pr. Quadratruthe für die hiesige Kirchen - Oeconomie zum Zwecke der Erweiterung unseres Gottesackers erworben sind, genehmigt.
Hochachtungsvoll und ergebenst
H. Klähn, Pastor
Neukalen, den 16. December 1880."
Am 3.2.1881 nachmittags um 3 Uhr fand im Rathaus eine Besprechung zur Vergrößerung des Friedhofes statt:
"Die heutige Zusammenkunft war zu Verhandlungen über den hiesigen Kirchhof, insonders mit Rücksicht auf den an dem bisherigen Kirchhof zu machenden und bereits erworbenen Anschnitt von etwa 590 Quadratruthen verabredet.
Es wird vorweg bemerkt, daß der jetzige Kirchhof etwa 370 Quadratruthen groß im Jahre 1836 vor dem Mühlenthor der Stadt angelegt, Eigenthum der hiesigen evangelisch - lutherischen Kirche und ausschließlich für die Stadt Neukalen bestimmt ist, indem die übrigen Ortschaften des Kirchspiels ihre besonderen Begräbnißplätze haben, und daß der bisherige städtische Kirchhof bereits mit Gräbern überfüllt ist und zu weiteren Beerdigungen kaum noch Raum gewährt.
Patronatsseitig wurden folgende Puncte angeregt:
I. zwischen dem jetzigen Kirchhof und der Neukalen Darguner Chaussee liegt ein schmaler Streifen, welcher theils der Kirche gehört, theils der Stadt. Letzterer Theil, etwa 36 Quadratruthen, wird als Acker benutzt. Es scheint wünschenswerth diesen Streifen gelegentlich mit in den Kirchhof hinein zu ziehen und des Zwecks die 36 Quadratruthen von der Stadt für die Kirche zu erwerben. Wünschenswerth ist dies u. a., um die jetzt unmittelbar an die westliche Kirchhofsbefriedigungshecke hinangehenden Gräber von der Befriedigung, etwa durch einen Steig, trennen zu können und durch Anpflanzungen einen größeren Abschluß von dem Chaussee Verkehr u - Geräusch zu bewirken, endlich auch um den Weg von der Chaussee auf das Kirchhofsthor, welcher jetzt ganz im spitzen Winkel abgeht mehr rechtwinklich von der Chaussee auf das Thor legen zu können.
Die Mitglieder des Magistrats erklärten sich - mit Vorbehalt der nothwendigen Genehmigungen - bereit, die 36 Quadratruthen für den Preis der seinerzeitigen eigenen Erwerbung, die Quadratruthe für 1 Rthlr. 10 Schilling (zusammen also 43 1/2 Rthlr. = 130 Mark) an die Kirche zu verkaufen und der Pastor Klähn, als zeitiger Oeconomus stimmte solcher Erwerbung ebenfalls mit Vorbehalt hoher Genehmigung zu.
Demnach wird der Abschluß eines bezüglichen Vertrages eingeleitet werden können.
II. die Befriedigung des jetzt erworbenen Abschnitts von etwa 590 Quadratruthen, welche in allen Beziehungen Zubehör des bisherigen Kirchhofes wird.
Die Mitglieder des Magistrats gaben die Erklärung ab, daß die Stadt den Anschnitt durch Anpflanzung einer doppelten Weißdorn Hecke auf rigulten Boden im bevorstehenden Frühlinge befriedigen und diese Hecke, so lange dies nöthig, durch eine dreifache Koppeldrathbefriedigung schützen wolle, so wie, daß das Gedeihen der Hecke durch sorgfältige Pflege gefördert werden solle.
Nach Herstellung solcher Befriedigung wird der Weihe des Anschnitts nichts mehr im Wege stehen...“
"Mit dem Arbeitsmann Hein. Zarpentin, ist wegen Bepflanzung des vergrößerten Kirchhofes, mit einer einfachen Weißdornhecke, folgender Contract abgeschlossen.
Zarpentin verpflichtet sich, den Boden, worauf die Hecke gepflanzt werden soll, drei Fuß breit, zwei Fuß tief umzugraben, die Hecken zu liefern, solche in einer Reihe, in einen halben Fuß Entfernung, gut zu verpflanzen.
Nach vollendeter, gut ausgeführter Arbeit erhält derselbe für die laufende Ruthe 1 M 12 Pfennig aus hiesiger Stadtkasse ausgezahlt. Die Länge beträgt ca 71 Ruthen. Ferner verpflichtet Zarpentin sich, im nächsten Sommer die Hecke rein zu halten und solche, wenn nöthig, zu begießen; auch wenn einzelne Hecken im Laufe des Sommers vertrocknen oder ausgehen sollten, diese im Herbst wieder nach zu pflanzen. Für diese Arbeit erhält Zarpentin im Herbst d. J. die Summe von 15 M.
Vorstehende Vereinbarung ist in Gegenwart der Deputirten des Felddepartements, mit den Arbeitsmann Hein. Zarpentin, an Ort und Stelle abgeschlossen.
Neukalen d. 28 März 1881 HStüdemann
Dirigent des Felddepartements"
"An den löblichen Magistrat hieselbst
erlauben sich die gehorsamst Unterzeichneten nachstehende Bitte ehrerbietigst zu richten.
Geleitet von dem Bewußtsein, daß unser Friedhof in Folge langjähriger Verwahrlosung in einen äußerst unschönen Zustand sich befand, haben wir im vorigen Herbste uns der Mühe unterzogen, in hiesiger Stadt Beiträge zur Begründung eines Friedhoffonds zu sammeln, und mit diesen Mitteln die ersten Schritte zur Beseitigung der vorhandenen Uebelstände zu thun. - Unser Unternehmen hat denn auch den Erfolg gehabt, daß wir über die Summe von 144 Reichsmark verfügen konnten. Wie bekannt sein dürfte, haben wir schon den Gräbern der Erwachsenen ein würdiges Aussehen geben können, und werden auch die Kindergräber noch reinigen lassen können. Selbstredend genügt aber eine einmalige Reinigung nicht; es würden, wenn weiter nichts geschähe, die Gräber bald wieder ein unschönes Aussehen bekommen. - Daher glauben wir, daß auch die Angehörigen die Gräber der Ihren werden in Stand halten müssen, und dies auch gerne thun würden, wenn ein Brunnen auf dem Kirchhofe angelegt würde. - Ein Malchiner Brunnenmacher hat sich nun bereit erklärt, für 100 M. einen solchen herzustellen. Dazu aber reichen die vorhandenen Mittel nicht, wir hegen aber die Hoffnung, daß die Stadt uns eine Beihülfe nicht versagen werde.
Daher richten wir an den löblichen Magistrat unserer Stadt die ergebene Bitte:
Der löbliche Magistrat wolle geneigtest dahin wirken, daß zur Anlegung eines Brunnens auf unserem Friedhofe eine Beihülfe aus der Stadtkasse bewilligt werde.
Mit aller Hochachtung verharren wir
des löblichen Magistrats
ehrerbietigst gehorsamste
J. Hinkfoth
W Bruger
L. Vollrath
E Bruger
Wilhelm Herrlich
Kirchenprovisor H. Stüdemann unterbreitete am 25.5.1881 dem Magistrat folgenden Kaufvertrag:
"Kaufvertrag zwischen dem Magistrat zu Neukalen als Verkäufer und dem Kirchenprovisor und Ökonomus Senator Stüdemann zu Neukalen als Käufer über einen Anschnitt zum Kirchhof (Gottesacker).
Zwischen der Westseite des vor dem Mühlenthore der Stadt Neukalen 1836 angelegten Kirchhofes (Gottesackers) und der Chaussee von Neukalen nach Dargun liegt ein schmaler Streifen Acker, dessen nördlicher Theil groß 36 Quadratruthen der Stadt Neukalen gehört.
Mit Vorbehalt der Genehmigung einerseits des Großherzoglichen Ministerii des Innern, andrerseits des Oberkirchenraths zu Schwerin verkauft der Magistrat zu Neukalen diese 36 Quadratruthen an die evangelisch lutherische Kirche daselbst nach Maßgabe des Folgenden.
§. 1.
Der Verkauf der 36 Quadratruthen geschieht ohne Gewähr für Größe und Güte in den den Vertretern beider Theile bekannten Grenzen zu dem Zwecke, daß die 36 Quadratruthen Zubehör des angrenzenden Kirchhofes werden sollen und verheißt die Kirche, auch den ihr gehörigen südlichen Theil des im Eingange gedachten Streifens zu einer Zubehörung des Kirchhofes zu machen.
Die verkaufte Grundfläche geht mit allen Rechten, welche die Stadt daran hat, ohne irgend einen Vorbehalt auf die Kirche über.
§. 2.
Der Kaufpreis ist zu dem Betrage bestimmt, zu welchem die Stadt seinerzeit die fragliche Grundfläche erworben hat, nämlich 1 Quadratruthe zu 1 Rthlr. 10 Schilling und beträgt mithin für die 36 Quadratruthen im Ganzen 43 1/2 Rthlr. oder 130 M. 50 Pf. Reichsmünze.
§. 3.
Die Uebergabe der Grundfläche an die Kirche geschieht Michaelis 1882 und wird sodann auch das Kaufgeld gezahlt.
Eine förmliche Ueberweisung (Tradition) soll nicht geschehen, vielmehr ist verabredet, daß durch die Ausstellung der Empfangs - Bescheinigung über das Kaufgeld die Anweisung und Annahme als geschehen anzusehen, und der Eigenthums - Uebergang erwiesen ist.
§. 4.
Die mit diesem Vertrage verbundenen Kosten an Stempel, Genehmigungen u. s. w. trägt die Kirche. So geschehen Neukalen am ..."
Der Magistrat war im Prinzip mit diesem Entwurf einverstanden, lehnte aber für die Zukunft die Erhaltung einer Einfriedigung dieser Fläche ab.
„Gestern Abend theilte der Sattlermeister Hinckfoth mir mit, daß wie er am Sonntag (22ster v. M.) Morgens gegen 7 Uhr nach dem Kirchhofe gegangen, hätte er gefunden, daß der eicherne Pfosten der daselbst neu errichteten Pumpe umgedrehet, die Röhre mit Sand verstopft und einige Schrauben abgeschroben gewesen, welches letztere ohne Schraubenschlüssel nicht auszuführen. Die Pumpe sei auf diese Weise ungangfertig gemacht, doch sei es ihm gelungen, den Sand wieder aus der Röhre zu entfernen u die Pumpe wieder gangfertig zu machen. Er habe auf dem Eingange zum Kirchhofe außerhalb der Hecke und nicht weit von der Ecke des Kirchhofes den jungen Schlösser Stahl herkommen gesehen.
Am 1. d. M. seien circa 8 junge Linden am Kirchhofswege auf der Nordseite eine Strecke abgeschält gefunden, doch keine Indicien der Thäterschaft vorhanden.
Holzwärter Peters meint, daß die Rinde wahrscheinlich zu sympathischen Kuren gebraucht worden, indem auf der Erde kein Stück der Rinde sich gefunden. N. 3 Junius 1881
LMau"
Am 11. Juni 1881 erfolgte die Einweihung der zum Friedhof hinzugelegten Fläche. Pastor Klähn schrieb in das Kirchenbuch:
"Bei der Beerdigung des Brinckmann ist die zu dem hiesigen alten Kirchhofe hinzugenommene Fläche von mir geweiht und dem Gebrauche übergeben worden."
(Der frühere Kirchenökonom Theodor Brinckmann starb am 6.6.1881 und wurde am 11.6.1881 beerdigt.)
„An den verehrlichen Magistrat hierselbst
Die ganz gehorsamst Unterzeichneten sind seit Jahren bemüht gewesen, den leider lange verwahrlosten Kirchhof mittelst eingesammelter freiwilliger Beiträge in einen Zustand zu versetzen, der dem Andenken unserer Heimgegangenen würdiger; auch die Anlage einer Pumpe ist ermöglicht worden, durch einen Beitrag, welchen der verehrliche Magistrat uns zur Disposition gestellt. Leider aber hat letztere dem gewünschten Zwecke nicht genügend entsprochen, und sind gleichfalls unsere Bemühungen, dem abzuhelfen, gescheitert. Die ganze Erhaltung und Pflege der Gräber ist aber abhängig davon, daß das Wasser in ausreichendem Maße in nächster Nähe der Begräbnißstätten vorfindlich. Daß unsere Mittel zur Anlage eines größeren Wasserwerkes nicht ausreichen, davon zeugt die letzte Sammlung der freiwilligen Beiträge, welche nur eine solche Summe aufweist, daß wir so gerade die Reinigung, wie bisher, werden fortsetzen können. Unsere Hoffnung auf Herstellung eines Brunnens richtet sich nunmehr allein auf den verehrlichen Magistrat, und bitten wir daher ebenso ehrerbietigst als ganz gehorsamst:
daß derselbe geneigen möge, thunlichst noch im Laufe dieses Sommers einen Brunnen auf dem Kirchhofe herstellen zu lassen.
Der Gewährung unserer Bitte dürfen wir um so sicherer sein, als wir dieselbe ohne Zweifel im Sinne der gesammten Bewohner Neukalen´s ausgesprochen haben.
Neukalen, d. 18 Juni 1883
Ganz gehorsamst
ThDrechsler
JVoß
WilhBruger
H. Riemer
L. Vollrath
J. Hinkfoth"
Bürgermeister Mau schrieb dazu:
„Ich kann für die Herstellung u demnächstige Erhaltung eines Brunnens auf dem Kirchhofe auf Kosten der Stadtkasse nicht stimmen, zumal die Herstellung des Brunnens nach der bisher dieserhalb gemachten Erfahrung mit sehr bedeutenden Kosten verbunden sein würden.
Neukalen 23 Junius 1883“
Die Antragsteller erhielten einen ablehnenden Bescheid.
Friedhofsordnung von 1883
Der Oberkirchenrat Schwerin bestätigte am 20.11.1883 folgende Ordnung für den Friedhof in Neukalen:
"Wir Friedrich Franz von GOTTES Gnaden Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr c.
Urkunden und bekennen hiemit für Uns und Unsere Nachfolger, regierende Großherzoge von Mecklenburg, gegen Jedermann, daß Wir die hier urschriftlich angeheftete Ordnung für den städtischen Kirchhof zu Neukalen, d. d. Dargun am 10. November und Neukalen am 14. November 1883 in allen Punkten, soviel solches aus oberbischöflicher Macht und Gewalt geschehen soll, kann und mag, wissend und wohlbedächtig, jedoch ohne Uns und Unsern hochgedachten Successoren an der oberbischoflichen Hoheit, soweit sonst Jemandem an seinen erweislichen Rechten irgend etwas vergeben zu wollen, kraft dieses genehmiget und bestätiget haben. Urkundlich unter Unserm Handzeichen und Insiegel.
Gegeben durch Unsern Oberkirchenrath.
Schwerin, den 20. November 1883.
Ad mandatum Serenissimi speciale
Der Oberkirchenrath. Kaysel.
Ordnung
für den
städtischen Kirchhof zu Neukalen.
§ 1.
Der vor dem Mühlenthore von Neukalen, östlich an der Chaussee von Neukalen nach Dargun belegene, im April 1836 in seiner ersten Anlage und im Juni 1881 in der Vergrößerung geweihete und in Gebrauch genommene Begräbnißplatz (Kirchhof) ist ausschließlich freies Eigenthum der evangelisch - lutherischen Kirche zu Neukalen, lediglich und allein für die Leichen aus der Stadt Neukalen bestimmt und von der Stadt Neukalen in angemessener und hinreichender Weise umfriedigt und von derselben auch ferner in Befriedigung zu erhalten. Leichen auswärts Verstorbener können mit Genehmigung des Pastors und Kirchenprovisors ausnahmsweise und gegen Zahlung der im § 3 für Angehörige anderer christlicher Kirchen bestimmten Zahlung für den Platz auf diesem Kirchhofe ihre Ruhestätte finden.
§ 2.
Nach Ausscheidung eines Raumes (vgl. Handzeichnung)
A. für zurechnungsfähige Selbstmörder, oder sonst in schweren Sünden bußelos Dahingestorbene - und eines anderen
B. für solche, denen nach evangelisch - lutherischen Grundsätzen die Beisetzung auf den für kirchliche Begräbnisse bestimmten Flächen und unter kirchlichen Feierlichkeiten zu versagen ist, sind - nach fast gänzlicher Füllung des älteren Kirchhofs - Theiles - auf dem neueren Theile folgende vier Abtheilungen gebildet:
I. zu Stellen für ausgemauerte Gräber und Grab - Capellen,
II. zu Stellen für Kaufgräber
III. zu Reihengräbern für Leichen Erwachsener
IV. zu Reihengräbern für Leichen von Kindern.
Den Grab - Capellen und ausgemauerten Gräbern ist, sofern die Leichen nicht in fest und sicher verlötheten metallenen Leib - Särgen beigesetzt werden, stets eine solche Einrichtung zu geben, daß die Leichen unter der Erde so bestattet werden, daß die Gruft selbst wieder vermauert, oder deren Eingang doch möglichst dicht wieder verschlossen wird, also daß ein Abschluß der Leichen von der äußeren Luft stattfindet.
§ 3.
Der Kirchhof dient nach Landesgesetz und Herkommen auch zum Begräbniß der Angehörigen anderer christlicher Kirchen (Katholiken und Reformierte) und christlicher Secten. An das Kirchen - Aerar sind für solche Beerdigungen für den Platz außer dem, was die Angehörigen der lutherischen Kirche für den Platz zu erlegen haben, besonders zu zahlen: für eine große Leiche 5 Mark und für eine kleine Leiche 2 Mark 50 Pfennige. Dieselben Zahlungen sind auch für Beerdigungen auf den ausgeschiedenen Räumen A. und B. (vergl. § 2) zu leisten.
§ 4.
Für die Leiche eines Erwachsenen wird eine Fläche von 2 Meter Länge und 1 Meter Breite, für diejenige eines Kindes (kleine Leiche) eine solche von höchstens 1 3/4 Meter Länge und 3/4 Meter Breite genommen. Ist der Sarg eines Kindes so groß, daß dieser Raum nicht genügt, so muß die Leiche in der Reihe der Erwachsenen, gegen Erlegung der für solche Beerdigung bestimmten Gebühren an Kirche und Kirchendiener, beerdigt werden.
Die Gräber sind so anzulegen, daß sie am Kopfende eine gerade Linie bilden. Zwischen den einzelnen Gräbern ist ein Raum von mindestens 35 Centimeter zu lassen und, damit man zu den einzelnen Gräbern gelangen kann, ohne andere zu betreten, ist zwischen je zwei Gräber - Reihen ein Steig von 60 Centimeter Breite anzulegen.
§ 5.
Die Gräber können mit Denkmälern und Befriedigungen versehen werden, doch dürfen solche nicht über die Grenze des Grabes hinausgehen. Denkmäler und Inschriften, welche nach Ermessen des Pastors der christlichen Anschauung widersprechen, sind nicht zu dulden.
Zur Ueberwachung dieser Bestimmungen und Erhaltung der Regelmäßigkeit und Ordnung ist bei den Einsetzungen der Denkmäler und Befriedigungen der Todtengräber zuzuziehen und nach dessen Anweisungen zu verfahren. Ausschreitungen gegen diese Bestimmungen läßt der Kirchenprovisor ebenso wie Denkmäler, welche in anstößiger Weise verfallen und nicht ausgebessert werden, beseitigen.
Auf die Gräber dürfen keine Wald- und Alleebäume, u. a. Eichen, Buchen, Pappeln, Erlen, Tannen, Fichten, Akazien oder wucherndes Gesträuch gepflanzt werden. Die Anpflanzung von Trauer- und Lebensbäumen und Blumen ist gestattet. Sollten indessen derartige Anpflanzungen über die Grabstellen hinauswachsen und Berechtigte die Beseitigung beantragen, so bleiben sachdienliche Verfügungen vorbehalten.
§ 6.
Der Eingang auf den Kirchhof außerhalb des auf der Westseite befindlichen Thores nebst kleinerer Thür ist verboten. Die kleine Thür ist in der Regel geöffnet, doch dürfen Kinder außer in Begleitung Erwachsener den Kirchhof nicht betreten und allemal nicht auf demselben spielen.
Das Befahren des Kirchhofes mit Wagen ist nur mit Genehmigung des Kirchen Provisors gestattet und Vieh ist auf demselben nicht zu dulden.
Wer die Gräber, die Anpflanzungen und den Brunnen beschädigt, ist unnachsichtlich zur Rechenschaft zu ziehen. Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch § 303. 304.
§ 7.
Die Aufsicht über den Kirchhof führt außer den Kirchendienern insbesondere der Kirchenprovisor. Doch liegt auch dem Todtengräber ob, darüber zu wachen, daß auf dem Kirchhofe nichts geschieht, was mit dieser Kirchhofs - Ordnung und der Würde dieses Platzes sich nicht verträgt.
§ 8.
Als Todtengräber wird ein ordentlicher, christlich gesinnter und nüchterner Mann im Einvernehmen mit dem Pastor und mit Genehmigung des Superintendenten vom Kirchen - Provisor bestellt. Derselbe kann mit Genehmigung des Superintendenten auf gemeinschaftlichen Antrag des Kirchen - Provisors und Pastors jederzeit entlassen werden. Bei seiner Behinderung hat der Todtengräber für eine geeignete Vertretung zu sorgen.
§ 9.
Der Todtengräber muß spätestens 36 Stunden vor der Beerdigung von dem eingetretenen Sterbefall benachrichtigt werden, damit er die Gruft rechtzeitig herrichten kann, doch darf er an Sonn- und Festtagen, außer in dringenden Fällen, auf dem Kirchhofe nicht arbeiten.
Seine Pflichten erstrecken sich auf alle Leichen, die auf dem Kirchhofe beerdigt werden und dürfen demnach andere Personen nicht Gräber darauf graben oder gar Leichen beerdigen oder ausgraben. Es liegt ihm ob, dies zu überwachen und bezw. zu verhindern, auch dem Kirchen - Provisor von Zuwiderhandlungen Anzeige zu machen.
§ 10.
Die Obliegenheiten des Todtengräbers sind folgende:
1) Er hat die Gräber mit Berücksichtigung der Bestimmungen § 4 mindestens 1 3/4 Meter tief für Erwachsene und 1 Meter 40 Centimeter tief für Kinder auszugraben.
Gräber hat er nicht anders als auf Anweisung des Kirchen - Provisors und bezw. in der angewiesenen Reihenfolge zu machen.
2) Er ist verpflichtet, zur Stunde der Beerdigung die Gruft allemal fertig zu halten, bei der Einsenkung der Leiche behülflich zu sein und nachdem das Gefolge sich entfernt hat, die Grube auszufüllen, darüber einen Erdhügel aufzurichten und die Erde mit der Schaufel fest anzuschlagen, auch demnächst das Grab mit Rasen zu belegen.
Bei Einsetzung von Denkmälern hat er an Ort und Stelle Anweisung zu geben und die Ordnung zu überwachen; vgl. § 7.
3) Die Leiche hat er am Kirchhofs - Thor zu empfangen und nach der Gruft zu begleiten.
4) Die Beerdigungs - Geräthschaften, als Unterlagen, Standwände, Planken, Stützen und Stricke, die anständig und haltbar sein müssen, hat er auf seine eigenen Kosten zu halten. Die Todtenbahre hat er vor der Beerdigung nach dem Trauerhause und demnächst wieder vom Kirchhofe nach dem Aufbewahrungsorte zu schaffen.
5) Wenn Schnee gefallen ist, hat er solchen, soweit dies zur Gangbarkeit erforderlich ist, auf dem Wege von der Chaussee bis zur Gruft zu entfernen.
6) Den Kirchhof hat er ordentlich und rein zu halten, namentlich die Steige zu reinigen, auch sonstige kleine Arbeiten z. B. Anbinden der Bäume nach Bedarf auszuführen.
7) Den Weisungen des Kirchen - Provisors und des Pastors, seien es allgemeine oder besondere, hat er unweigerlich Folge zu leisten und sich nicht nur eines christlichen, ehrbaren und nüchternen Wandels zu befleißigen, sondern auch den Schein von Ausschreitungen zu meiden. In seinem Aeußeren hat er bei den Beerdigungen sich ernst und würdig zu halten, auch in der Kleidung.
Ueber seine Annahme und etwa erforderliche sonstige, nicht in dieser Kirchhofs - Ordnung enthaltene, Bestimmungen erhält er eine schriftliche Bestellung vom Kirchen - Provisor.
§ 11.
Für seine allgemeinen Dienstleistungen erhält der Todtengräber die Felsen, welche er ausgräbt, ud die Grasnutzung auf dem Kirchhofe, wie denn auch seine Gebühren mit Rücksicht auf dieselben bemessen sind.
Gegenstände, welche von den Gräbern zu entfernen sind, darf er sich nicht anmaßen.
Seine Gebühren betragen für jede Leiche, auch wenn er bei ausgemauerten oder Capellen - Gräbern keine Gruft zu machen hat. bezw. einschließlich Berasen: bei Beerdigungen in den Abtheilungen I und II für eine große Leiche 4 Mark und für eine kleine Leiche 2 Mark und in den Abtheilungen III und IV für eine große Leiche 3 Mark 75 Pf. und für eine kleine Leiche 2 Mark, jedoch wenn die Armenkasse für Arme die Zahlung leistet, nur ausreichliches Tagelohn, welches bei den gegenwärtigen Lohnverhältnissen bis auf Weiteres betragen soll einschl. Berasen für eine große Leiche nur 2 Mark und für eine kleine Leiche nur 1 Mark.
§ 12.
Nach Genehmigung des Oberkirchenraths tritt diese von einem Patronats - Vertreter, dem Pastor und dem Kirchen - Provisor aufgestellte Kirchhofs - Ordnung mit dem 1. Januar 1884 in Kraft.
So geschehen:
Dargun, 10. November 1883.
Großherzogliches Amt.
C. v. Pressentin.
Neukalen, am 15. November 1883.
J. Voß, H. Stüdemann,
Pastor. Kirchenprovisor.
Tarif
der in Neukalen ins künftige für Beerdigungen zu zahlenden Gebühren.
Es ist zu zahlen:
A. Bei Reihenbegräbnissen:
I. bei Erwachsenen:
1. an die Kirche:
a. für die Grabstelle, soweit nicht die Eigenthümer von Voll- und Halbhäusern herkömmlich von dieser Gebühr frei sind 3 M. 50 Pf.
b. Anweisegeld - " 60 "
c. für das Geläute von mindestens
2 Pulsen a 60 Pf. 1 " 20 "
Für jeden Puls mehr wird 0,60 M. gezahlt.
2. an die Pulsanten:
a. für 2 Pulse 1 " 50 "
b. für 3 Pulse 2 " 20 "
c. für 4 Pulse 3 " - "
3. an die Kirchendiener:
a. an den Pastor 1 " 40 "
b. an den Cantor mit 12 Schülern 2 " 10 "
mit 24 Schülern 3 " - "
Davon erhält der Cantor 1,15 M.; der Rest wird unter die Schüler verteilt.
II. bei unkonfirmirten Kindern:
1. an die Kirche:
a. für die Grabstelle 1 M. 75 Pf.
b. Anweisegeld - " 60 "
c. für das Geläute a 1 Puls - " 60 "
Anmerkung: Kinder unter 5 Jahren brauchen nur 1 Puls zu nehmen, alle übrigen mindestens 2 Pulse.
2. an die Pulsanten:
für 1 Puls - " 30 "
für 2 Pulse - " 60 "
für 3 Pulse - " 90 "
für 4 Pulse 1 " 20 "
3. an die Kirchendiener:
a. an den Pastor - " 80 "
b. an den Kantor mit 12 Schülern 1 " 50 "
Anmerkung: Die Kirchendiener sind für sich und ihre Familien von der Zahlung für Grabstelle und Glockengeld frei.
B. Bei Begräbnissen in Kaufgräbern auf 50 Jahre.
1. an die Kirche:
a. für die Grabstelle incl. Anweisungsgebühr (ohne irgendwelche Befreiung) 15 M.
b. für einen Begräbnißbrief 3 "
c. für die Glocken, 2 Pulse 7 "
Jeder Puls mehr kostet 2 M.
2. an die Pulsanten:
Lohn für 2 Pulse a Puls 1,50 M 3 "
Für jeden Puls mehr werden 1,50 M. bezahlt.
3. an die Kirchendiener:
a. an den Pastor 15 "
b. an den Cantor 5 "
c. an den Chor 2 "
d. an den Küster 4 "
Für Leichen von unkonfirmirten Kindern wird mit Ausnahme des Ansatzes für die Grabstelle, für welche gleichfalls 15 M. zu zahlen sind, die Hälfte aller dieser Gebühren bezahlt, jedoch besteht bei Kindern unter 5 Jahren keine Verpflichtung zu mehr als einem Glockenpulse.
C. Bei Begräbnissen in Kaufgräbern auf unbegrenzte Zeit
mit der Berechtigung zur Ausmauerung des Grabes und zur Erbauung einer Kapelle:
1. an die Kirche:
a. für die Grabstelle 40 M.
b. für den Begräbnißbrief 5 "
c. für die Glocken 15 "
2. an die Pulsanten:
Lohn für 2 Pulse a 1,50 M. 3 "
Für jeden Puls mehr werden 3 M. bezahlt.
3. an die Kirchendiener:
a. an den Pastor 35 M.
b. an den Cantor 20 "
c. an den Schülerchor 3 "
d. an den Küster 8 "
Für Kinderleichen wird mit Ausnahme der Grabstelle die Hälfte dieser Gebühren gezahlt.
Anmerkung 1: für eine Rede am Grabe oder im Hause wird an den Pastor eine Gebühr von 3,50 M. gezahlt.
Anmerkung 2: wenn die Glocken nicht geläutet werden, so wird an den Küster als Oberpulsanten bei Kindern unter 5 Jahren für 1 Puls, bei allen anderen Leichen für 2 Pulse des obengenannten Pulsenlohnes bezahlt.
Anmerkung 3: für todtgeborne und ihnen gleich zu achtende Kinder wird lediglich das Erlegniß für die Grabstelle entrichtet.
Anmerkung 4: aller Zwang für bestimmte Klassen der Bevölkerung an eine bestimmte Begräbnißform mit bestimmtem Gebührensatz ist aufgehoben.