Ratsdiener Ernst Zarpentin.
In Ausnahmefällen wurden auch andere Personen im Rathaus untergebracht, so z. B. 1821 die Witwe Hacker:
“Die Wittwe Hacker hatte darauf angetragen ihr ein Zimmer und eine Kammer und zwar Eingangs rechter Hand im Rathhause Miethsweise zu überlassen. Man besprach sich darüber und ward dahin einig daß wenn die Hacker 15 Rthlr. jährliche Miethe geben wolle, man ihr die gewünschten Zimmer gegen Reservation halbjähriger Kündigung von beiden Seiten auf Michaelis d. J. überlassen wolle. Sie ward citirt und erklärte sich endlich alle Reparaturen tragen und 14 Rthlr. geben zu wollen und dies ist bewilliget.”
Während bei dem gutmütigen Bürgermeister Petri kaum Strafgefälle als Stadteinnahmen und schon gar keine Haftstrafen im sogenannten “Bürger - Gehorsam” anfielen, war dieses bei dem ab 1832 amtierenden strengen Stadtrichter und späteren Bürgermeister Friederich Görbitz anders. Der ließ das “Bürger - Gehorsam” - ein Verschlag mit dünnen Wänden auf dem Rathausboden - 1833 zu einem festen Gefängnisraum ausbauen und sprach harte Strafen aus. So mancher arme Sünder hat hier seine auferlegte Strafe abgesessen, da er sie nicht bezahlen konnte.
Das Nebenhaus am Rathaus war laut Protokoll vom 17.3.1866 vermietet für 43 Rthlr. 8 Schilling (1873 auch noch).
1873 zahlte der Bäcker Falius für die Benutzung des Rathaussaales am Geburtstage Sr. Kgl. Hoheit des Allerlauchtigsten Großherzogs 15 Rthlr. 4 Schilling.
Schenkwirt Lagemann zahlte 1873 für die Benutzung der Nebenzimmer am Rathaussaal an den beiden Königschußtagen 17 Rthlt. 16 Schilling.
Der Sternberger Landtag beschloß am 9.1.1878 mit großer Mehrheit, daß die Städte Neukalen, Brüel, Krakow, Kröpelin, Marlow, Rehna und Sülze Sitz eines Amtsgerichtes werden sollen. Die Neukalener waren begeistert von dieser Entscheidung, versprachen sie sich doch davon eine Verbesserung der städtischen Entwicklung.
Im “Öffentlichen Anzeiger” Nr. 5 vom 16.1.1878 erschien folgender Beitrag darüber:
“Neukalen, 11. Jan. Als die gewisse Nachricht hier auf telegrafischem Wege einlief, daß auch unsere Stadt mit einem Amtsgericht bewidmet werden sollte, wurde vielfach der Wunsch laut, unseren Bürgermeister Herrn Hofrat Mau für sein vieles Mühen und Wirken für das Wohl Neukalens auf dem letzten Landtage gleich nach seiner Rückkehr Dank und Anerkennung der Bürgerschaft darzubringen. Um diesem Ausdruck zu geben, versammelte sich gestern Abend gegen 7 Uhr eine große Zahl von Bürgern in der Wohnung des Stadtkassenschreibers Meyer und zog von hier aus im festlichen Zug, dem sich noch ein Sängerchor, sowie der hiesige Kriegerverein angeschlossen hatten, durch die Mühlenstraße, welche nebst Marktplatz auf's Schönste illuminiert war, vor das Haus des Hofrats Mau. Nach Vortrag des Liedes “Harre, meine Seele” begab sich eine Deputation in die Wohnung desselben und drückte ihm ihren Dank im Namen der Einwohnerschaft aus. Nach Beendigung eines zweiten Liedes richtete Herr Meyer warme Worte an die Versammelten. Es sei, so wähnte der Redner, der innigste Wunsch der Neukalener Bürgerschaft, an diesem Festabend einem Manne ihre Liebe und Hochachtung kund zu geben, der Beides in so hohem Grade um die Anwesenden und ihre Mitbürger verdient habe. Während der 30 Jahre, die Herr Hofrat Mau als Bürgermeister der Stadt fungiert habe, sei sein eifriges Bestreben stets darauf gerichtet gewesen, das Wohl der Stadt und ihrer Bewohner nach Kräften zu fördern und zu wahren. Am deutlichsten hätte er dies auf dem soeben geschlossenen Landtage bezeugt, wo vorzugsweise durch sein rastloses Schaffen und Streben der Herzenswunsch unserer Bürger, den Sitz eines Amtsgerichts zu erhalten, in Erfüllung gegangen sei. Der Gefeierte habe damit für die Stadt eine Lebensfrage von der weittragendsten Bedeutung gelöst. Für dies Alles ihm aus vollem Herzen den größten Dank auszusprechen, sei der Zweck ihres Erscheinens. Mit diesem Danke möge zugleich der innigste Wunsch verbunden sein, daß Herr Hofrat Mau durch Gottes Gnade noch viele Jahre in ungetrübter Kraft und Gesundheit für die ihm so liebe Stadt wirken möge, ihr zum Heil und Segen, ihm selbst zur Lust und Freude. Mit einem dreimaligen Hoch auf den Gefeierten endete die kernige Ansprache, welche von diesem mit Worten des Dankes und einem Hoch auf die Stadt Neukalen erwidert wurde. Hiermit schloß die ebenso einfache wie erhebende Feier, die in den öffentlichen Localen bei heiteren Gesprächen, fröhlicher Stimmung ihren Nachhall fand und in den Gemütern der Jugend schon lange vor Beginn des Festes Jubel und Freude wachgerufen hatte.”
Da kein anderes geeignetes Gebäude zur Verfügung stand, erfolgte 1878/79 durch das Großherzogliche Justiz - Ministerium auf der Grundlage eines Vertrages vom 10., bzw. 29.7.1878 ein Anbau an das bestehende Rathaus (Nordflügel) mit Gefängnisraum, Dienstwohnung und Spazierhof für die Gefangenen. Folgende Schriftstücke geben darüber Auskunft:
“Registrirt Schwerin, den 12. Febr 1878
Der gestern unter Zurhandnahme der auf mein Ansuchen vom Landbaumeister Stern in Dargun angefertigten Grund- und Situations - Pläne vorgenommenen Besichtigung der vom Magistrat in Neukalen für Zwecke des Amtsgerichts zur Disposition gestellten Räume in und beim dortigen Rathhause wohnten der Hofrath Mau u der Landbaumeister Stern aus Dargun bei. Es wurde bei dieser Besichtigung festgestellt, daß die Geschäftsräume für das Amtsgericht in der oberen Etage des Rathhauses bei Einziehung und Verlegung einiger innerer Wände gewonnen werden können, und daß nach Entfernung des nach der Seite der Kirche hin belegenen Stallgebäudes, sowie des Spritzenhauses, hinreichend Platz für eine Pförtnerei mit abgesonderten Eingang in die Geschäftslocale des Gerichts und mit Spazierhof für die Gefangenen vorhanden ist.
Bei dieser Disposition behält der Magistrat die Parterre Etage des Rathhauses vollständig für sich und bleibt demselben auch der geräumige Dachboden mit seinen Gefängnissen und mit einer dahin führenden abgeschlossenen Treppe.
Der Hofrath Mau erklärte sich vorbehältlich der Zustimmung der Bürgerrepräsentanten bereit die obere Etage des Rathhauses rein an die Justizverwaltung abzutreten und die Parterre Etage auf Kosten der Stadt für Zwecke des Magistrats einzurichten, auch die Treppe so zu construiren, daß dieselbe direct aus dem Parterre auf den Hausboden führt. Die obere Etage richtet die Justizverwaltung auf ihre Kosten für ihre Zwecke ein, wobei Rücksicht auf die Erneuerung der Fenster, mindestens der Vorderfronte, auch neue Fußböden, Oefen pp genommen werden muß.
Ferner überläßt der Magistrat der Justizverwaltung unentgeldlich denjenigen, demnächst auf dem Situationsplan näher zu bezeichnenden Platz, welcher zur Erbauung der Pförtnerei mit ihren Gefängnissen und Spazierhof pp nöthig wird, und bricht dazu Stall und Spritzenhaus ohne welche Vergütung ab. Der Magistrat muß dafür sorgen, daß keinerlei Fenster-, Thür- oder Maueröffnung nach dem der Justizverwaltung zur Disposition gestellten Terrain hin angelegt werden, wenn das angrenzende Terrain etwa in den Händen von Privaten sein oder übergehen sollte.
Die Pförtnerei pp erbaut und erhält die Justizverwaltung auf eigene Kosten; die Kosten der Unterhaltung der sonstigen Geschäftsräume im Innern des Rathshauses trägt jede Behörde für sich. Die Erhaltung des Rathhauses in Dach und Fach und im Aeusseren übernimmt der Magistrat allein gegen Zahlung von 2/5tel des nachweislichen Kostenbetrages von Seiten der Justizverwaltung. Da der Magistratsdiener eine Wohnung im Rathhause nicht behalten kann, so wird weiter vereinbart, daß der Amtsgerichtsdiener gegen eine zu bestimmende eventl. gesetzliche Entschädigung die städtischen in den Gewahrsamen auf dem Boden des Rathhauses admirten Gefangenen mit beaufsichtigen und bekostigen muß. Es sind deshalb die städtischen Gewahrsame auf dem Boden des Rathhauses auf Kosten der Stadt so anzulegen, daß sie auch dem Amtsgerichtsdiener leicht zugänglich sind.
Den Bauplatz für die Pförtnerei hat der Magistrat in eben besprochener Weise spätestens am 1 Septbr d. J. frei von allen Ansprüchen der Justizverwaltung zur Disposition zu stellen, die Ueberweisung der Etage des Rathhauses an die Justizverwaltung kann bis zum 1. März 1879 ausgesetzt bleiben.
Die erforderlichen Neubauten, beziehungsweise bauliche Veränderungen wird die Justizverwaltung bis zum 1. Octbr 1879 beschaffen, u gilt die gegenwärtige Vereinbarung, für welche im Uebrigen die Regeln des Sachmieths Anwendung finden, mit folgenden Besonderheiten:
a, Die Vereinbarung ist für beide contrahirenden Theile bis zum 1. October 1909 bindend u unkündbar, von da ab tritt dreijährige Kündigungsbefugniß auf beiden Seiten ein.
b, Im Falle einer vereinbarten Auflösung des Contracts muß der Magistrat der Stadt Neukalen die erbauete Pförtnerei pp für die Summe der jetzigen Erbauung unter Abrechnung von 1 % für jährliche Abnutzung der Justizverwaltung abnehmen.
c, Sollte die Stadt Neukalen das Rathhaus verkaufen wollen, so ist die Justizverwaltung zur Erwerbung gegen den festzusetzenden jetzigen Werth unter Abzug von 1 % jährlich für Abnutzung berechtigt, indeß nicht verpflichtet.
Der Landbaumeister Stern aus Dargun ist beauftragt auf Grund der ihm ausgehändigten Zeichnungen, so wie der weiteren bei der Besichtigung vorgekommenen Besprechung des Projects in seinen Details zu bearbeiten, und hat die Vorlegung binnen 4 Wochen verheißen.
A F Jelzow"
“Zum Zweck der Unterbringung des in der Stadt Neukalen zu errichtenden Amtsgerichtes ist zwischen dem Großherzoglichen Justiz - Ministeriums und der Stadt Neukalen die vorstehende Vereinbarung abgeschlossen.
§ 1.
Die Stadt Neukalen überläßt dem Großherzoglichen Justiz - Ministerium zur Benutzung für das in Neukalen zu errichtende Amtsgericht die ganze Beletage des dortigen Rathhauses mit der Befugniß, mit den dort befindlichen Räumlichkeiten und den Zugängen zu denselben diejenigen baulichen Veränderungen vorzunehmen, welche es für zweckmäßig erachtet.
§ 2.
Ferner verpflichtet sich die Stadt Neukalen, dem Großherzoglichen Justiz - Ministerium den auf dem angehefteten Situationsplan mit den Buchstaben a. b. c. d. e. f. g. bezeichneten Platz Zwecks Herstellung eines an das Rathhaus anzubauenden und vom Kirchenplatz aus mit einem eigenen Eingange zu versehenden Gefangenhauses mit Dienerwohnung und Spazierhof unentgeltlich zu Eigenthum zu überlassen; an den mit den Buchstaben d. e. f. g. h. i. k. l. m. n. o. p. bezeichneten Platz steht der Justizverwaltung das Mitbenutzungsrecht zu und darf auf demselben Nichts gelagert werden.
§ 3.
Die Verbindung zwischen dem Gefangenhause p. und den Räumlichkeiten des künftigen Amtsgerichtes im Rathhause soll durch eine in der Beletage anzulegende Thür hergestellt werden. Ferner soll, um in der Beletage Raum für einen Corridor zu gewinnen, die im Rathhause vom Erdgeschoß zum Boden führende Treppe weiter nach hinten verlegt und der hierfür erforderliche Platz durch Zurückverlegung des entsprechenden Theiles der Hinterwand des Gebäudes geschaffen werden. Diese Treppe wird in der Beletage durch eine Holzwand und Thür mit Glasfenstern von den Räumlichkeiten des künftigen Amtsgerichts getrennt werden. Endlich sollen, theils um dem Innern des Rathhauses mehr Licht zu verschaffen theils um dem Gebäude ein würdigeres Ansehen zu geben, sämmtliche Fensteröffnungen in der Beletage und im Erdgeschoß des Rathhauses durch Verlängerung nach unten vergrößert und das Rathhaus neu verputzt werden.
§ 4.
Die in den §§. 1 und 3 bezeichneten baulichen Veränderungen in und am Rathhause mit Einschluß der durch den Treppenbau erforderlich werdenden Umänderung des Daches läßt das Großherzogliche Justiz - Ministerium auf seine Kosten ausführen; die betreffenden Pläne sollen aber dem Magistrat zu Neukalen zur Kenntnißnahme und Benutzung für die auf städtische Kosten vorzunehmende Instandsetzung des Erdgeschosses für den magistratischen Geschäftsbetrieb mitgetheilt werden.
§ 5.
Dem Großherzoglichen Justiz - Ministerium liegt die bauliche Instandhaltung der ihm im Rathhause zur Benutzung für das künftige Amtsgericht überlassenen Räumlichkeiten mit Einschluß des Fensterbruches ob; dagegen ist die Stadt Neukalen verpflichtet das Rathhaus sowohl in seinem Aeußern als auch in Dach und Fach in ordnungsmäßigem baulichen Zustande zu erhalten und sollen derselben von den hierdurch verursachten Kosten nach zuvoriger Feststellung des Bedürfnisses und nach vierteljährlich abgelegter Berechnung zwei Fünftheile vom Großherzoglichen Justiz - Ministerium erstattet werden. Zwecks Feststellung des Bedürfnisses sollen die Baulichkeiten alljährlich bis Ende Maerz des die Bauausführung voraufgehenden Jahres durch einen Deputirten des Magistrats in Gemeinschaft mit dem betreffenden Großherzoglichen Baubeamten besichtigt und über die laufenden, so wie die erforderlichen Haupt - Reparaturen ein vom Großherzoglichen Justiz - Ministerium zu genehmigender Kostenanschlag aufgestellt werden; zu nicht etatisirten oder später genehmigten Bauten und Reparaturen ist das Großherzogliche Justiz - Ministerium keinen Beitrag zu zahlen verpflichtet. Die Instandhaltung der der Stadt verbleibenden Räumlichkeiten im Innern des Rathhauses hat die Stadt auf eigene Kosten zu beschaffen.
§ 6.
Die das Rathhaus treffenden öffentlichen Abgaben, so wie die Kosten der Reinigung der Schornsteine in demselben werden der Stadt vom 1sten October 1879 an zu zwei Fünftheilen vom Großherzoglichen Justiz - Ministerium erstattet.
§ 7.
Der in §. 2 bezeichnete Platz ist nach vorherigem Abbruch der auf demselben befindlichen Gebäude und nach Fortschaffung des Baumaterials der mit der Bauausführung Seitens des Großherzoglichen Justiz - Ministeriums zu beauftragenden Baubeamten längstens 4 Wochen nach erhaltener Nachricht von der Bewilligung der Baugelder durch den Engern Ausschuß der Ritter- und Landschaft (vgl. § 13.) zu tradiren, sogleich nach der Tradition zur Verlassung zu verkündigen und nach Ablauf der Verkündigungsfrist frei von allen Eigenthums - Belastungen und Beschränkungen auf das Großherzogliche Justiz - Ministerium zu Stadtbuch zu verlassen. Die Stadt hat das Großherzogliche Justiz - Ministerium gegen alle Ansprüche zu vertreten, welche etwa nach §. 1. 4, der revidirten Stadtbuchordnung an dieses Grundstück erhoben werden möchten, und dasselbe auf Verlangen durch ein Special - Proclam gegen dergleichen Ansprüche sicher zu stellen. Die Kosten der Verkündigung und Verlassung trägt das Großherzogliche Justiz - Ministerium.
§ 8.
Die im Innern des Rathhauses zu überweisenden Räumlichkeiten pp. werden dem Großherzoglichen Justiz - Ministerium am 1. April 1879 zur Vornahme der erforderlichen baulichen Veränderungen zur Verfügung gestellt.
§ 9.
Die Stadt Neukalen verpflichtet sich, dafür zu sorgen und aufzukommen, daß auf den benachbarten Grundstücken keine Fenster, Thüren oder sonstige Maueröffnungen angelegt werden, durch welche eine Verbindung irgend einer Art mit dem Gefangenhause und dem Spazierhofe unterhalten werden kann.
§ 10.
Auf das von dem Magistrat zu Neukalen an den Amtsrichter zu richtende Ersuchen sollen die Gefangenen des Magistrats in die vom Amtsgericht nicht in Anspruch genommenen Gefängnisse derselben gegen Bezahlung der gesetzlichen Taxe aufgenommen werden.
§ 11.
Vom 1sten October 1909 an steht beiden vertragschließenden Theilen frei, diesen Vertrag zu dem Erfolge zu kündigen, daß die durch denselben hinsichtlich der Räumlichkeiten im Rathhause begründeten gegenseitigen Rechte und Verbindlichkeiten drei Jahre nach erfolgter Kündigung erlöschen.
Macht die Stadt Neukalen von der Kündigungsbefugniß Gebrauch, so ist sie verpflichtet, falls sie das Rathhaus nicht verkaufen will, dem Großherzoglichen Justiz - Ministerium auf Verlangen das Gefangenhaus c. p. gegen Erstattung der Baukosten nach Abzug von 1 % für jedes seit dem 1. October 1879 verflossene Jahr, im Ganzen jedoch von höchstens 50 %, abzunehmen, falls sie aber das Rathhaus verkaufen will, dem Großherzoglichen Justiz - Ministerium das Vorkaufsrecht einzuräumen.
Macht dagegen das Großherzogliche Justiz - Ministerium von der Kündigungsbefugniß Gebrauch, so muß dasselbe der Stadt Neukalen auf Erfordern das Gefangenhaus c. p. gegen Erstattung der Baukosten nach Abzug von 1 % für jedes seit dem 1sten 0ctober 1879 verflossene Jahr, jedoch von höchstens 50 %, überlassen.
Kommt es in dem einen oder anderen Falle nicht zur Ueberlassung des Gefangenhauses c. p. an die Stadt; so ist das Großherzogliche Justiz - Ministerium zwar selbstverständlich zu jeder ihm beliebigen Verfügung über das Gefangenhaus c. p. berechtigt, muß aber alsdann auf seine Kosten den Eingang vom Gefangenhause zum Rathhause vermauern und beim Abbruch des Gefangenhauses die gemeinschaftliche Mauer wieder in den früheren Stand setzen lassen.
§ 12.
Die Kosten des Stempels zu diesem Vertrage werden von beiden Theilen zur Hälfte getragen.
§ 13.
Dieser Vertrag ist unter der Bedingung abgeschlossen, daß die zu 50.000 Mark veranschlagten Kosten, welche die Herstellung des Gefangenhauses c. p. und die auf Kosten des Großherzoglichen Justiz - Ministerium auszuführenden baulichen Veränderungen im und am Rathhause verursachen werden, Seitens des Engern Ausschusses der Ritter und Landschaft bewilligt werden.
Schwerin, den 29 Juli 1878.
Großherzoglich Mecklenburg - Schwerinsches - Justiz - Ministerium
Im Auftrage
von Amslang
Neukalen, den 10ten Julius 1878
Der Magistrat
Mau. Reinhardt HStüdemann
Die repräsentirende Bürgerschaft
Dr. RBuschmann C. Wasserstradt
F. Bremer Lembcke Gamm
R. Fischer Th. Karnatz
W. Stüdemann Willgohs A. Wagenknecht
J. Seemann J. F. Heincke”