Kartenskizze zur Anlage einer neuen Tongrube
Oktober 1927.
Im Januar 1928 wurde die Tongrube um 7500 m2 vergrößert. Das Gelände sollte Eigentum der Stadt bleiben, während der Dampfziegelei lediglich das Recht des Tonabbaus zustand. Folgender Vertrag wurde abgeschlossen:
"Zwischen der Stadt Neukalen, vertreten durch den Rat der Stadt Neukalen, einerseits, und der Neukalener Dampfziegelei, Kommanditgesellschaft, zu Neukalen, andererseits, ist hinsichtlich der Ausbeutung von Gelände im Stadtwalde, rechts der Malchiner - Chaussee zur Tongewinnung zwecks Herstellung von Ziegeleierzeugnisse heute der nachstehende Vertrag geschlossen:
§ 1.
In Grundlage des Vertrages vom 22. April 1922, der im übrigen durch diesen Vertrag aufgehoben wird, überläßt die Stadt Neukalen an die Neukalener Dampfziegelei ein Gelände, belegen im Stadtholze rechts der Malchiner - Chaussee in Größe bis zu 3 - drei - Morgen Land zum Zwecke der Ausbeutung von Ton. Das Gelände bleibt Eigentum der Stadt Neukalen und hat die Dampfziegelei lediglich das Recht, dasselbe zur Ausbeutung von Ton zu benutzen.
§ 2.
Für das der Ziegelei durch Vertrag vom 22. April 1922 überlassene Gelände in Größe von 1 - einem - Morgen zahlt die Ziegelei noch nachträglich den Betrag von 138 - Einhundertachtunddreißig - Reichsmark. Für das von der Ziegelei bereits weiter in Benutzung genommene Gelände von 39,50 Quadratruten hat die Ziegelei weiterhin nachträglich 8000 Stück hier gefertigter Mauersteine erster Qualität an die Stadt Neukalen zu liefern bezw. auf Verlangen der Stadt diese Lieferung durch Zahlung einer Geldsumme von 320 - Dreihundertzwanzig - Reichsmark abzulösen.
§ 3.
Für die weitere Ausbeutung des Geländes bis zu 3 - drei - Morgen hat die Ziegelei für 1000 gelieferte Steine ein Grundgeld von 0,30 RM für die Zeit vom 1. Januar 1928 bis zum 31. Dezember 1930, ein Grundgeld von 0,40 RM für die Zeit vom 1. Januar 1931 bis zum 31. Dz. 1931 und ein Grundgeld von 0,50 RM für die Zeit vom 1. Januar 1932 bis zum 31. Dezember 1932 zu zahlen. Vom 1. Januar 1933 aber ist ein Grundgeld zu entrichten, dessen Höhe sich danach richtet, wie hoch das Tausend der Mauersteine bezahlt wird. Zu Grunde gelegt wird ein Grundgeld von 0,50 RM bei einem Preis von 40 RM pro Tausend Steine. Das Grundgeld darf jedoch nicht unter 0,30 RM pro Tausend Steine herabsinken. Die Bezahlung des Grundgeldes hat vierteljährlich postnumerando zu erfolgen.
§ 4.
Für das nach dem auszubeutenden Gelände jetzt vorhandene Feldbahngleis, welches 62,60 Quadratruten Gelände beansprucht, schuldet die Ziegelei noch jetzt die Pacht vom 1. Oktober 1926 ab. Dieselbe beträgt 0,50 RM für jede Quadratrute und ist künftighin jährlich im Voraus am 1. Oktober jeden Jahres zu zahlen. Bei Wegnahme des Geleises hat die Ziegelei für ordnungsgemäße Instandsetzung des Geländes zu sorgen.
§ 5.
Für den von der Ziegelei neu anzulegenden Zufahrtsweg zur Tongrube, der ein Gelände von ... Quadratruten beansprucht, hat die Ziegelei für je 1000 gelieferte Steine ein Grundgeld nach Maßgabe der im § 3 aufgeführten Bedingungen zu zahlen. Die Ziegelei ist weiterhin verpflichtet, die von dem anzulegenden Zufahrtsweg durchschnittenen Ackerstücke in Pacht zu nehmen und den hierfür bisher gezahlten Pachtzins an die Stadt zu entrichten. Die Ziegelei hat die durch die Verpflanzung der vom Zufahrtsweg betroffenen Kulturen der Stadt entstehenden Unkosten zu ersetzen. Die Ziegelei hat für eine ordnungsgemäße Einfriedigung des Zufahrtsweges, soweit dies zur Vermeidung von Unglücksfällen notwendig ist, Sorge zu tragen. Auch ist der Zufahrtsweg, soweit durch denselben Wege unterbrochen werden, zu überbrücken. Mit Aufhebung dieses Vertrages ist der Zufahrtsweg, soweit er Acker durchschneidet, eingeebnet an die Stadt zurückzugeben; im übrigen ist das Gelände im Zufahrtsweg selbst einzuebnen.
§ 6.
Die Ausbeutung des Geländes wird der Ziegelei seitens der Stadt belassen, solange Erde zur Verarbeitung von Ziegelsteinen vorhanden ist. Sollte eine Ausbeutung des Geländes infolge mangels an Tonerde unmöglich werden, so ist die Ziegelei berechtigt, das Gelände an die Stadt zurückzugeben, nachdem dasselbe zuvor eingeebnet und mit Muttererde versehen ist. Für eine ordnungsgemäße Entwässerung der Tongrube und des Zufahrtsweges hat die Ziegelei Sorge zu tragen.
§ 7.
Die Ziegelei verpflichtet sich, die Einwohner hiesiger Stadt bevorzugt mit Mauersteinen zu beliefern, und, in erster Linie nur Neukalener Einwohner sowohl bei Ausbeutung des Geländes als auch in ihrem Ziegeleibetriebe zu beschäftigen.
§ 8.
Sollte die Ziegelei in der jetzigen Rechtsform aufhören zu bestehen, so tritt die Rechtsnachfolgerin, gleichgültig ob die Rechtsnachfolge auf Vertrag oder Gesetz beruhen wird, allen Inhalts in diesen Vertrag ein.
§ 9.
Eine Kündigung des Vertrages, abgesehen von der Vorschrift des § 6, ist nur mit halbjähriger Kündigungsfrist zum 1. Oktober eines Jahres möglich. Mit Auflösung des Vertrages ist das Gelände eingeebnet und mit Muttererde versehen an die Stadt zurückzugeben, insbesondere hat die Tongrube und der Zufahrtsweg frei von Wasser zu sein.
§ 10.
Für alle sich aus diesem Vertrage ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlich das Amtsgericht in Dargun zuständig.
So geschehen zu Neukalen, am 20. Januar 1928
Für die Stadt Neukalen:
Der Rat der Stadt Neukalen
Ziegler
Für die Neukalener Dampfziegelei, Kommanditgesellschaft, in Neukalen:
A Kosser H. Lange R. Schulz"
Die Stadt stellte laut Vertrag erhebliche Pachtforderungen. Das mag neben anderen Ursachen dazu geführt haben, daß Ziegeleibesitzer Kosser und Töpfermeister Schulz am 24. Februar 1928 erklärten: “Die Ziegelei ist augenblicklich nicht in der Lage die von ihr geforderten rückständigen Beträge für Pacht usw. zu zahlen. Die ausstehenden Geldforderungen reichen, soweit sie hereinkommen, kaum aus, die laufenden Löhne und Ausgaben zu bestreiten. Wir bitten daher, uns die rückständigen Beträge bis zum 1. Juni d. Js. gegen Berechnung von Verzugszinsen zum Reichsbankdiskontsatz zu stunden.”
Der Rat blieb hart. Als die erste Hälfte der rückständigen Pacht zum 1.4.1928 nicht bezahlt war, pfändete der Ratsdiener R. W. Kasch am 3.4.1928 eine Kuh, ein Ponny sowie ein Schaf, welche öffentlich meistbietend verkauft wurden.
1928 fabrizierte man 1 420 000 Mauersteine und 5000 Drains; 1929 waren es 1 302 000 Mauersteine. Trotz dieser guten Produktion gab es weiterhin Schwierigkeiten mit der Bezahlung ausstehender Gebühren und Kosten.
Am 16. September 1929 brannten in der Nacht die Ziegeleigebäude ab. In den Unterlagen der Feuerwehr findet sich folgende Eintragung: “0.50 Uhr, Großfeuer auf der Ziegelei: mehrere Gebäude abgebrannt: Ringofen, Vorratsraum, Trockenschuppen, Maschinen- und Pressenhaus, Schmiede.” Die Ursache blieb ungeklärt. Da die Gebäude schlecht versichert waren, mußte August Kosser Konkurs anmelden. Der Betrieb hätte weiter geführt werden können, wenn nicht Ernst Kosser - ohne vorherige Ankündigung - seine Hypothek gekündigt hätte. So mußte die Ziegelei verkauft werden, um das Konkursverfahren abzuwenden.