Ausschnitt: "Querprofil des projectirten Canal"
1863 konnte mit dem Bau des Kanals von Neukalen bis zum Kummerower See begonnen werden. Die Amtsstraße hatte bis dahin noch kein Steinpflaster. Da sie wegen des anzulegenden Hafens ein Hauptverkehrsweg werden sollte, wurde sie 1863 gedämmt.
Am 19.6.1863 fand in Teterow eine Versammlung statt, auf welcher die Schiffbarmachung der sogenannten falschen Peene vom Teterower See bis Neukalen beraten wurde. Der Kanal sollte eine Länge von 2 1/5 Meilen und ein Gefälle von 8 Fuß rheinländisch haben. Geplant war die Sohlenbreite mit 35 Fuß und die Wassertiefe mit 6 Fuß. Wegen des starken Gefälles vernotwendigte sich eine Schleuse, welche die Kosten aber sehr erhöhte. Die berechneten Kosten beliefen sich auf 191.599 Reichstaler. Durch Einschränkung der Breite des Kanals auf 30 Fuß und der Wassertiefe auf 4 1/2 Fuß, hoffte man die Kosten auf 120.000 Reichstaler abmindern zu können. Aber auch das war noch zuviel. Der "Öffentliche Anzeiger" kommentierte: "Bei einer Landeshilfe von 53.400 Thlr. würden von den Städten und Grundbesitzern 66.600 Thlr. aufzubringen sein, eine so bedeutende Summe, daß die Ausführung des Werkes wenig Aussicht zu haben scheint."
Und so zerschlug sich dieses Projekt trotz vielfachem Interesse an den hohen Kosten.
Zu dieser Zeit wurde am Kanal von Neukalen zum Kummerower See rüstig gearbeitet und der ausgestochene Torf zum Verkauf angeboten:
"Im Laufe dieses Sommers ist eine bedeutende Ouantität Stechtorf an dem von hier bis zum Cummerower See gebaueten Canale zu verkaufen. Die Masse ist gut und der Preis für 1 mille auf 24 Schilling festgesetzt.
Anmeldungen von auswärts wird Herr Senator Stüdemann junior entgegennehmen.
Neukalen, den 5. Juni 1863."
Im "Öffentlichen Anzeiger", Jahrg. 2, Nr. 32 vom 6.8.1863 können wir lesen:
"Neukalen. Der Bau unseres Kanals nach dem Kummerower See ist schon recht weit vorgeschritten, obgleich eine 10 Fuß mächtige Sandschicht in der Mitte derselben in einer Länge von 50 Ruten hinausgeschafft werden mußte. Indeß ist derselbe in halber Breite seiner ganzen Länge nach bis auf wenige Ruten rein ausgestochen, und ein Weg längs desselben nach seiner Unterlage aufgeschüttet. Im nächsten Jahre wird die Schiffahrt auf demselben vielleicht schon eröffnet werden können. Unsere Kaufleute und Handwerker hegen die begründete Hoffnung, daß dieser Weg dem Handel und Gewerbe eine gute Bahn schaffen werde. - Von weit größerer Bedeutung wird aber diese Straße werden, wenn der Canal bis in den Teterower See geführt sein wird. Denn nicht nur werden alle daran liegenden Güter an Bodenwert und weniger kostspieligen Transportmitteln gewinnen, nicht nur wird der Handel unserer Stadt sowohl nach Westen, als nach Osten gehen; sondern es wird auch unsere Nachbarstadt Teterow durch solches Werk zu einer Blüte gelangen, welche sich zur Zeit noch nicht einmal annähernd angeben läßt. Denn diese muß dann nicht allein den ganzen Handel eines, fast cirkelrunden Kreises des Landes, der von Dargun, Gnoien, Tessin, Laage, Güstrow, Krakow, Waren und Stavenhagen umschlossen ist, 6 Meilen im Durchmesser und reichlich 30 Quadratmeilen Inhalt hat und zwei kleinere Kreise, die von Neukalen und Malchin einschließt, nach Pommern und besonders Stettin vermitteln, sondern auch ein Haupt-, fast Mittelpunkt des geradesten, daher kürzesten und eben deswegen billigsten Weges von Stettin, an Wolgast, Anclam, Gützkow, Jarmen, Loitz vorüber, durch Demmin, Neukalen, Güstrow, und über Kleinen durch Lübeck und Holstein nach Hamburg werden. Würde dann auch das betriebsame Waren sich selbst, sein Landhandelsgebiet von ca. 25 Quadratmeilen und die ganze Elde- und Elbeschiffahrt -- was der Handel nach Geist, Kunst und Zug nicht unausgeführt lassen kann -- durch eine Eisenbahn – weder links bei Güstrow, noch rechts bei Malchin -, sondern allein bei Teterow, weil dies allein natur- und zweckgemäß und folgenreich ist, mit der Friedrich-Franz-Bahn verbinden: so würde wiederum Teterow nicht allein und Waren, sondern auch die Elbeschiffahrtscasse unberechenbar großen Gewinn davon haben; erst dann würde die große Friedrich-Franz-Bahn nach dem Willen ihres erhabenen Gründers eine wahre Lebensader des Landes werden und durch die damit hinzutretenden Zweigbahnen und Wasserwege zu jetzt noch ungeahnt großer Rentabilität gelangen, welche, wenn alle diese Zweigwege fehlten, weit geringer ausfallen müßte."
In einer gedruckten Veröffentlichung zur Schiffbarmachung der Peene aus dieser Zeit werden neben den wirtschaftlichen auch andere Vorteile einer besseren Entwässerung durch den Kanalbau für die Stadt Neukalen beschrieben:
"Der Stadt Neukalen insonderheit stehen aus dem projectirten Canale nicht geringere Vortheile durch Entsumpfung und Cultivirung ihrer ausgedehnten, oberhalb gelegenen Weide- und Wiesenflächen bevor, wie sie deren zum Theil bereits bei den unterhalb gelegenen Flächen durch den Canal nach dem Cummerower See hat vorbereiten können. Ihre für Pferde, Füllen, Kühe, Starken, Kälber, Schaafe und Gänse dienende Stadtweide beträgt circa 210,000 Quadratruthen und ist zum größten Theile niedrig.
Die von der Stadt bis zur Lelkendorfer Scheide am rechten Ufer der Peene befindliche, für Kühe und Pferde bestimmte Weide besteht aus circa 62,000 Quadratruthen, worunter die hohe Weide des Werders mit circa 8000 Quadratruthen und die des Ackerholzes mit 2000 Quadratruthen. Die übrige längs der Peene befindliche Weidestrecke ist sehr niedrig und waren große Weidestrecken für das Vieh früher unzugänglich, indem bei nasser Witterung das Vieh durch die Rinnen nicht durchkommen konnte und die Peene oft die Weide unter Wasser setzte. Seit einigen Jahren ist aber die Peene vertieft, an einer Stelle grade gelegt, die tiefen Stellen der Weide mit Sand ausgefüllt, so daß diese Weidestrecke jetzt überall für das Vieh zugänglich ist und die beste Weidefläche bildet. Wenn schon hierdurch die großen Vortheile der Entsumpfung den Einwohnern von Neukalen unverkennbar vor Augen getreten sind und vereinzelte Stimmen, welche die übermäßige Nässe der Wiesen und Weiden für nothwendig zur Erziehung von Erträgen hielten, derartig, daß sie als Folge der Entsumpfung eine völlige Ertragslosigkeit befürchteten, entschieden zurückgewiesen worden sind, so erscheint es gleichzeitig unzweifelhaft, daß die Erfolge noch vorzüglichere werden können, wenn die Peene in Folge der projectirten Canalisirung nach Teterow vertieft würde, indem dann das Wasser aus der Weide überall den erforderlichen Abfluß hätte und keine versumpften Stellen in derselben sich bilden könnten.
An der linken Seite der Peene von der Stadt bis zur Schlakendorfer Grenze liegt eine Kämmereiwiese von circa 18,000 Quadratruthen, welche an vielen Stellen sehr niedrig ist, aber durch den projectirten Canal nach Teterow gleichfalls entwässert werden und einen höheren Ertrag geben würde, wie dies bereits für die großen Wiesenflächen, welche an der rechten und linken Seite des vom Cummerower See bis zur Stadt in Ausführung befindlichen Canals, in welchen die Peene gleich beim Hafen sich ergießt, liegen, gesichert erscheint, während auch diese bisher nicht gehörig verbessert werden konnten, da nur im Winter bei Frostwetter Dung dorthin gebracht werden konnte. An der rechten Seite des Canals ist bereits ein Fahrdamm von Kies bis zum Cummerower See fertig und wird ein ähnlicher demnächst auf der linken Seite angelegt werden, so daß der Transport des Heues und des Dunges sehr leicht zu bewerkstelligen sein wird. Auch sei hier erwähnt, daß auf der linken Seite des Canals vom Cummerower See bis zur Stadt und zwar in der Nähe der letzteren eine Weidefläche von circa 64,000 Quadratruthen die Wiesen begrenzt. Diese Weidefläche ist fast durchgehends sehr niedrig und auf großen Strecken versumpft, indem das Wasser nicht abfließen kann. Durch einen demnächst anzulegenden, in den in Ausführung stehenden Canal einmündenden Abzugsgraben hofft man eine Entwässerung und Trockenlegung auch dieser Weideflächen herbeizuführen."
Der Wasserbaumeister Weir aus Schwerin schlug die Anlegung von Dämmen im Wasser vor dem Ufer am Kummerower See aus großen Steinen vor, um die Gewalt des Eises zu hemmen. Die Steine sollten aus dem Wasser ragen und von dem im See befindlichen Steinhügel genommen werden.
Bei der Anlage des Hafens bezahlte die Stadt für die Predigerwiese 2 Rthlr. 26 Schilling per Quadratrute und für die abgetretenen Bürgergärten 4 Rthlr. je Quadratrute.
1866 war der Peenekanal in einer Länge von 2150 Meter und einer Breite von 12 Meter sowie der Hafen mit einer Breite von 50 Meter und einer Länge von 100 Meter fertiggestellt. Kostenpunkt: 24.373 Reichsthaler, 25 Schilling, 6 Pfennige.
An der Südseite des Kanals war ein Leinen- oder Treidelpfad angelegt worden. Der Transport der Umschlagsgüter erfolgte auf sogenannte Oderkähne, diese hatten eine Länge 40,2 m bei 4,6 m Breite und einen Tiefgang von max. 1,20 m und bis zu 200 t Tragfähigkeit. Die Höhe des Schiffes bertrug 2,80 m über die Leertauchtiefe. Der Segelmast stand im vorderen Drittel des Kahns. Im Verhältnis zur Schiffsgröße war der Mast sehr hoch. Die Segel waren trapezförmig. Segeln oder gar kreuzten konnten diese Lastkähne auf den Kanal nicht, so daß ein treideln vom und zum Kummerower See nötig wurde. Das Großsegel wurde erst mit dem Verlassen des Kanals gesetzt. Die Kähne kamen vorwiegend aus Demmin, Anklam und Wolgast.
Im Vergleich mit der Transportmöglichkeit eines Pferdefuhrwerkes war das eine enorme wirtschaftliche Größe. Entsprechend der Polizei-Ordnung der Stadt Neukalen von 1884 § 3 war fest gelegt „Die Schiffer und Flößer haben auf der Fahrt stets den Leinpfad einzuhalten.“
Zur Befestigung des Leinpfad wurde grobkörniger der Kies verwand welcher beim Ausbau anfiel. Die Wege waren 3,5 m Meter breit. Um die Pferde zu schonen, wurde der Leinpfad nicht gepflastert. Je nach Witterung und Jahreszeit war ihr Zustand daher mehr oder weniger schlecht. Als Gehweg war er daher nicht zu gebrauchen. Er durfte auch nicht von Fuhrwerken oder zum Viehtreiben benutzt werden.
Beim "Treideln" zogen Treidelpferde die Schiffe vom Hafen bis zum Kummerower See mittels eines zwei Zoll dicken Hanfseils. Die Treidelseile, gingen durch eine Rolle am Bug hinauf zum Mast. Am Masttopp lief es wieder durch eine Rolle und von dort zu einem Klampen oder Poller mittschiffs an Steuerbord. Der Mast war dabei als nachgebende Feder gedacht, wenn das Seil sich spannte oder nachgab. Der Zug des Seiles an Steuerbord unterstützte das Ruder, welches das Schiff entgegengesetzt von den nach dem Land ziehenden Pferden vom Ufer abhielt. Der Rudermann musste dauernd gegensteuern, damit das Schiff durch den schrägen Zug nicht ans Ufer gezogen wurde. Die Pferde wurden schwer beansprucht; sie mussten meist schief gehen. Für das Treideln wurden vielfach schwere, ausdauernde Kaltblüter der Bauern der Stadt eingesetzt, die hiermit einen guten Nebenverdienst zur Landwirtschaft hatten. Die Pferde, die auf dem längst nicht mehr vorhandenen Leinpfad auf der linken Peeneseite die Schiffe stromaufwärts zogen, trugen vor dem linken Auge (also zur Flussseite hin) eine Scheuklappe. Begründet wird dies damit, dass die Pferde nicht durch das sich im Fluss widerspiegelnde Sonnenlicht geblendet werden sollten. Eine unbeladener Kahn benötigte vier Pferde, eine beladene acht. Auf alten Stichen und Gemälden wirken die Treidelpferde und ihre Reiter in idyllischer Umgebung recht romantisch. Tatsächlich waren die Arbeitsbedingungen für Tier und Mensch überaus hart und mühevoll und alles andere als beschaulich.
Am 8. September 1867 besuchte der Großherzog von Mecklenburg, Friedrich Franz II., Neukalen und besichtigte auch den neuen Peenekanal. Die Zeitung "Mecklenburgische Anzeigen" berichtete in ihrer Nr. 63 vom 11.9.1867 über diesen Besuch:
"Neukalen, 9. Septbr. Am gestrigen Nachmittage 5 Uhr, wie auch unserer Stadt verheißen war, fuhr Se. K. H. der Großherzog in dieselbe ein. Die Straßen, der Marktplatz und die Öffentlichen Gebäude waren mit Fahnen, Flaggen, Blumen und Guirlanden reich geschmückt. In solch hohem Besuche angemessener Haltung erwarteten die Einwohner der Stadt und viele Landleute ihren angestammten, ihrem Herzen so nahestehenden Herrscher. Se. K. H. stieg mit dem Staatsrath Wetzell und dem Flügeladjutanten von Vietinghoff vor dem Rathhause ab, wohin die städtische Behörde befohlen war. Hier wurde der Großherzog von dem Bürgermeister Mau empfangen. Nachdem derselbe Sr. Königlichen Hoheit die Mitglieder des Magistrats und des Bürgerausschusses vorgestellt hatte, städtische Angelegenheiten besprochen, die Stadtkarten, Kanalkarte, die Stadtbücher und die Registratur genauer angesehen waren, die alle in der trefflichsten Ordnung gefunden wurden, geruhete der Großherzog, vor der Kirche von der Geistlichkeit und den anderen kirchlichen Beamten empfangen, das Innere des Gotteshauses, besonders den restaurirten Altar desselben näher anzusehen. Bei dem Eintreten des Großherzogs in die Kirche begann der geistliche Sängerchor vom Orgelchore eine längere kirchliche Composition, einen Psalm, unter der Direction des Küsters Neumann vorzutragen, worüber der hohe Herr seine Freude und Anerkennung der Leistung in gnädigster Weise äußerte. Von der Kirche begab sich Se. Königliche Hoheit nach dem Schulhause. Vor demselben von den Lehrern empfangen, geruhete Höchstderselbe sich die einzelnen Lehrer durch den Rector Billenberg vorstellen zu lassen, durchging alle Zimmer des Hauses, freuete sich der Zweckmäßigkeit, Ordnung und Schönheit desselben, ließ sich in den einzelnen Klassen von dem betreffenden Lehrer über den Stand der Klasse Bericht abstatten, richtete in das Schulwesen tiefer eingehende Worte an jeden derselben und sprach sein gnädiges Wohlgefallen an der ganzen Anstalt wiederholt und huldvoll aus. Vom Schulhause und seinem schönen Schulplatze geruhete der Großherzog sich durch die dichtgedrängte und freudig bewegte Volksmenge nach dem Hafen zu begeben, dort ein Dampfschiff zu besteigen und in Begleitung der dahin befohlenen Behörden und Vorstände, der Geistlichen und mehrerer Herren vom Lande den Kanal hinunter weit in den Kummerower See zu fahren, um die neue Anlage des Hafens und des Kanals seiner näheren Ansicht zu unterziehen. An der jubelnden Menge auf dem Hafenplatze vorüber ging es auf dem breiten Kanale durch üppig grünende Wiesen und Weiden, die wie der See von hohen bewaldeten Bergen eingeschlossen sind, auf den See hinauf. Se. Königliche Hoheit waren sichtlich freudig ergriffen von der wunderbar schönen Gegend und dem Werke der Kunst und der Arbeit der Menschenhand und geruheten zu jedem Einzelnen aus der Begleitung gnädige Worte zu sprechen. Vom Hafen trat der Großherzog die Weiterreise nach Malchin an. Wir sind noch fröhlich in der Erinnerung an die Huld unseres Landesvaters und hoffen auf die Erfüllung der gnädigen Verheißung, daß wir unseren erhabenen Herrn bald wieder in unserer Stadt empfangen dürfen."
Der "Öffentliche Anzeiger" berichtete 1877: "In dem Neukalener Hafen verkehrten im Durchschnitt der 5 Jahre 1872/76 jährlich 9 3/5 größere aus- und eingehende Fahrzeuge, deren Ladung in Kalksteinen, Steinkohlen, Ziegelsteinen, Getreide versch. Art, Raps, Futtermehl und Stückgütern bestand.“
Der erste Hafenmeister war Ackerbürger Friedrich Zarpentin (geb. 13.7.1829, gest. 13.6.1908). Ihm oblag die Aufsicht über das Hafengeschehen und die Erhebung der festgelegten Gebühren. Dafür bekam er jährlich 60,- Mark. Um 1880 errichtete er am Hafen ein Wohnhaus, in welchem er einen kleinen Ausschank betrieb, im Volksmund bald "Rübenkrug" genannt. Hier konnten sich die Bauern und Fuhrleute von der anstrengenden Rübenverladung bei einem "lütten Sluck" etwas aufmuntern, bevor sie wieder den langen Rückweg nach Warsow, Lelkendorf oder Karnitz antreten mußten.
"Neukalen, 24. Juli (1882). An unserm Hafen herrscht augenblicklich ein sehr reges Leben, es liegen daselbst mehrere größere Fahrzeuge zum Rapseinladen und wird dazu der Raps aus der ganzen Umgegend hierher gebracht."
1882 nahm die neu errichtete Zuckerfabrik in Malchin ihren Betrieb auf. Am Neukalener Hafen wurde durch die Zuckerfabrik eine Fuhrwerkswaage eingerichtet, um die Abrechnung der einzelnen Lieferanten sicherzustellen. In Zeitungsberichten von 1882 heißt es:
"Neukalen im Nov. An unserem Hafen geht es wegen der großen Zuckerrüben – Anfuhr und deren Verladung auf die Fahrzeuge immer noch sehr lebhaft her. Leider treten hierbei oft Unterbrechungen ein, da die Malchiner Fabrik die große Masse Rüben, die ihr von allen Seiten zugefügrt wird, wohl nicht zu verarbeiten imstande ist."
"Neukalen, 21. Novbr. Auf Erfordern des Direktorii der Malchiner Zuckerrübenfabrik sind in voriger Woche die Anmeldungen zum Zuckerrübenbau für diese Fabrik auf hiesiger Feldmark pro 1883 abgegeben. Im Ganzen sind von hiesigen Ackerbesitzern 74 Morgen zum Rübenbau angemeldet, wogegen in diesem Jahre kaum 8 Morgen dazu verwandt sind. Rechnet man hinzu, daß auch von benachbarten Erbpächtern, die bisher mit dem Rübenbau sich nicht abgegeben, nicht unbedeutende Anmeldungen geschehen sind, so ist, wenn der Rübenbau nur einigermaßen ergibig ist, mit Bestimmtheit anzunehmen, daß die Rübenanfuhr nach unserm Hafen im nächsten Herbst überaus groß werden muß. Es ist daher nicht allein wünschenswert, sondern sogar notwendig, Vorkehrungen zu treffen, daß der Wassertransport der Rüben von hier nach Malchin geregelt und ohne Unterbrechung geschehen kann, denn soll dieser Transport rechtzeitig beschafft werden, so dürften wohl Störungen, wie sie in diesem Herbste dagewesen, zu vermeiden sein."
"Polizei-Ordnung und Hafen- und Canalgeldtarif für den
Schiffahrtsverkehr auf der Peene vom Cummerower See bis zur Stadt Neukalen, bestätigt durch die Landesherrliche Verordnung vom 11. Februar 1884
§. 1.
Der Tiefgang der Fahrzeuge und der Flöße darf 4 Fuß rheinländisch Maß nicht überschreiten, auch dürfen die Flöße nicht über 9 Fuß rheinländisch breit sein.
§. 2.
Die Schiffe und Flöße haben während der Fahrt die Mitte des Canals oder des Flußbetts einzuhalten.
§. 3.
Schiffe mit Segeln dürfen sich dieser nur in einer Weise bedienen, daß das Vorüberfahren anderer Schiffe nicht gehemmt wird. Im Hafen ist das Segeln überall verboten. Die Schiffer und Flößer haben auf der Fahrt stets den Leinpfad einzuhalten.
§. 4.
Schiffe und Flöße, welche während der Fahrt anhalten, müssen dem Ufer so nahe als möglich gestreckt anlegen und in dieser Lage hinten und vorn befestigt werden. Es dürfen zu diesem Zwecke jedoch nirgends Anker in die Ufer geworfen werden, sondern die Befestigung muß an Pfählen geschehen, welche hinter der außerhalb gelegenen Leinpfadsdossirung einzuschlagen sind. Wer dies versäumt und durch das Herumschlagen seines Fahrzeugs oder Floßes die Schiffahrt hindert, verfällt in Strafe.
§. 5.
Es ist nicht gestattet, mit Haken, Stangen und ähnlichen Werkzeugen, deren Gebrauch zum Fahren etwa nothwendig ist, die Uferböschungen und das Hafenbollwerk zu berühren, um sich fortzubewegen.
§. 6.
Die Leinpfadskappe darf vom Schiffer oder Flößer beim Ziehen niemals verlassen, also weder die Dossirungen, Bermen, noch die angrenzenden Grundstücke betreten werden.
§. 7.
Schiffer und Flößer haben sich bei ihrem Eintreffen im Hafen fördersamst beim Hafenmeister zu melden, die erforderliche Auskunft demselben zu ertheilen und auf dessen Erfordern die Schiffspapiere vorzulegen. Der Hafenmeister hat ihnen die Plätze, welche sie einzunehmen haben, anzuweisen. Zum Anhalten, Anhängen oder Anbinden dürfen nur die hierfür bestehenden Ringe benutzt werden.
§. 8.
Das Aus-, Ein- und Umladen der Schiffe kann nur von Tagesanbruch bis eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang unter Aufsicht des Hafenmeisters und in einer Weise stattfinden, daß die Schifffahrt und der übrige Hafendienst nicht gestört werde.
§. 9.
Die Fahrdämme in und am Hafen dürfen nicht zu Niederlagen oder Verkaufsstellen von Waaren benutzt werden. Alle Fuhrwerke zum Ein- und Ausladen müssen von der Bollwerkswand mindestens 3 Meter entfernt bleiben und haben die hierfür bestimmten Wege zu benutzen und keine Störung für den Hafendienst zu veranlassen. Eine Lagerung der Waare an der Bollwerkswand darf nicht stattfinden, und ist die gelöschte Ladung mindestens 10 Meter von dem Bollwerk, wenn die Abfuhr fördersamst geschieht, hinzulegen. Kann die Abfahrt nicht gleich geschehen, so muß die Lagerung von Mauer-, Dach- und Kalksteinen, Hölzern, Brettern und Kohlen, Waaren aller Art auf dem Hafenplatze dort geschehen, wo der Hafenmeister die Stelle anweist, und ist die desfallsige Lagermiethe nach dem hierüber erlassenen Tarif an den Hafenmeister zu entrichten. Sollte die Lagerung zum Nachtheile des Verkehrs zu lange dauern, so hat der Magistrat das Recht, die Entfernung zu desideriren, eventualiter solche auf Kosten der Eigenthümer anzuordnen.
§. 10.
Für die Zeit des Stillliegens im Hafen ist das Steuerruder, wenn der Hafenmeister es verlangt, auszuheben.
§. 11.
Pech, Theer, Harz, Oel und dergleichen darf so wenig auf dem Schiffe als am Bollwerk gekocht oder erwärmt werden, vielmehr wird im erforderlichen Falle vom Hafenmeister der Platz dazu auf dem Hafenplatze angewiesen werden.
§. 12.
Liegt ein Schiff leer im Hafen, so soll dasselbe den andern zum Aus- oder Ein- oder Umladen bestimmten Schiffen den hierfür nöthigen Platz, welchen es eingenommen, überlassen und sich dahin aufstellen, wo es der Hafenmeister bezeichnen wird.
§. 13.
Der Hafenmeister hat den Hafenplatz, Canal und Schiffsverkehr zu überwachen und die zu erlegenden Gebühren vom Schiffer und Flößer resp. vom Eigenthümer der auf dem Hafenplatz gelagerten Materialien wahrzunehmen; er steht unter Controle des Magistrats und wird von diesem angestellt. Jeder Schiffer, Flößer, Fuhrmann und Führer hat sich stets anständig gegen seine dienstpflichtmäßige Anordnung zu bezeigen.
§. 14.
Jede Verunreinigung des Bollwerks und Hafenplatzes ist verboten. Der löschende oder ladende Schiffer ist dafür verantwortlich, daß die Plätze nach bewirkter Löschung oder Ladung frei von etwaigen Bruchstücken der Ladung gemacht werden. Ebenso ist jede Verunreinigung des Gewässers im Hafen und Canal durch Einwerfen ungehöriger Gegenstände verboten.
§. 15.
Die Hafen- und Canalgebühren sind wenigstens eine Stunde vor der Abfahrt vom Schiffer oder Flößer an den Hafenmeister zu entrichten.
§. 16.
Wer gegen die in den vorstehenden Paragraphen enthaltenen Vorschriften und Bestimmungen handelt, hat außer dem Ersatz des etwa herbeigeführten Schadens eine Strafe von 1 - 60 Mark zu zahlen, aushülflich einer Haftstrafe bis zu 14 Tagen zu erleiden. - Die Strafe kann durch polizeiliche Verfügung festgestellt werden.
Der Führer des Schiffes oder dessen Stellvertreter ist für seine Mannschaft verantwortlich, daß ihn zunächst die Pflicht trifft, den von derselben angerichteten Schaden sammt den veranlaßten Kosten zu ersetzen, sowie die von ihr verwirkte Strafe zu entrichten.
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Hafen- und Canalgeld - Tarif.
Jedes Schiffsgefäß, welches im Hafen oder am Canal eine Ladung ein-, aus- oder umladet, zahlt:
bei Gütern und Fracht aller Art, bei Korn, Raps, Rübsen, Zuckerrüben, Schnitzeln, Baumaterialien, rauher Fourage, Schilf, Rohr, Stroh, Mauer-, Dach- und Kalksteinen, Bau- und Pflastersteinen, Gyps, Kalk, Schiefer, Bruchglas, Sand, Dünger ec. von einer Tragfähigkeit bis
500 Ctr. 1000 Ctr. 1500 Ctr. und über 1500 Ctr.
1,50 Mark. 3 Mark. 4,50 Mark. 6 Mark.
Ferner vom Floßholz über 25 Fuß Länge Mecklenb. Maßes für jedes Stück 12 Pfg., von Floßholz, Krumm- oder Bauholz bis 25 Fuß Länge incl. für jedes Stück 6 Pfg., wenn solche in Plätzen verbunden.
Personen- und Schleppdampfer sind von den Abgaben frei, im Falle selbige aber Frachtgüter hier ausladen oder einnehmen, zahlen solche für jeden Centner des aus- oder eingeladenen Frachtgutes 1/2 Pfennig.
Fischerkähne sind frei."
Ab 1884 war der Tischler Carl Wasserstrat (geb. 22.11.1829, gest. 6.7.1901) als Hafenmeister tätig. Er erhielt eine schriftliche Instruktion über seine Aufgaben:
„Instruction für den Hafenmeister Carl Wasserstrat zu Neukalen
§ 1
Der Hafenmeister hat die am 11ten Februar 1884 publicirte, und ihm in Druck eingehändigte Polizei Ordnung und Hafen und Kanal Geld - Tarif für den Schiffahrtsverkehr auf der Peene vom Cummerower See bis Neukalen in allen Punkten genau zu befolgen, die eingehenden Kähne, deren Größe u Tragfähigkeit und Frachtladung, imgleichen den Namen des Schiffers und des Heimathsortes in das ihm eingehändigte Buch, sowie die dafür erhobenen Hafengelder einzutragen mit Angabe des Tages der Ankunft und Abfahrt.
§ 2
Ebenso hat er bei den Fahrzeugen die hier am Hafen Ladung einnehmen zu verfahren und in das Geschäftsbuch einzutragen.
§ 3
Was das Lagergeld anbetrifft, so hat er den betreffenden Platz am Hafen anzuweisen, die Größe des Platzes, die Dauer der Lagerung und die dafür erhobene Einnahme in das Buch einzutragen.
§ 4
Er ist verpflichtet, über jede erhobene Geldeinnahme eine Quittung an den Zahlungspflichtigen auf dessen Verlangen auszustellen.
§ 5
Die erhobenen Gelder werden jährlich quartaliter bei Einreichung des betreffenden Extractes aus dem Geschäftsbuche beim Magistrat eingereicht.
§ 6
Die Revision der Rechnungsführung steht zu jeder Zeit dem Magistrate zu.
§ 7
Die Anstellung geschieht auf beiden Theilen dem Magistrate zu Neukalen wie dem Hafenmeister frei stehender vierteljähriger Kündigung in den Quartalsterminen.
§ 8
Die jährliche Renumeration beträgt sechszig Mark aus der Stadtkasse.
§ 9
Der Hafenmeister gelobt die getreue Erfüllung der Polizei Ordnung u der Instruction und haftet mit seinem Vermögen für alle Nachtheile u Schaden, die durch ihm der Stadtkämmerei erwachsen sollten.
Neukalen 18. März 1884 Bürgermeister u Rath
LMau Reinhardt HStüdemann“