"Plan des Adelichen Gutes Carnitz
Auf Verordnung gemeinschaftl: Directorial Commission,
vermessen Anno 1765 durch J. C. Elszner"
Die Besitzer von Levetzow auf Karnitz
1760 wurden die Güter Karnitz und Pohnstorf vom Land- und Hof-Gericht Güstrow zum Verkauf angeboten. Das höchste Angebot machte der Kammerherr Theodosius von Levetzow 12) auf Teschow. Er kaufte beide Güter für 38500 Reichstaler. Pohnstorf verpfändete er für 20000 Reichstaler an den Kammerrat Jancke, und Karnitz verpachtete er für 1500 Reichstaler courant.
Als der Kammerherr Theodosius von Levetzow am 26.8.1774 starb, bekam sein Sohn Joachim Diederich von Levetzow 13) die Güter Karnitz und Pohnstorf. Pohnstorf wurde an die Familie von Pentz verkauft.
Als Joachim Diederich von Levetzow 14) auf Lelkendorf am 6.7.1776 starb 15), bekam Joachim Diederich von Levetzow in Karnitz als dessen Neffe das Dorf Sarmstorf dazu.
Einige Jahre später bat Joachim Diederich von Levetzow, über seinen Sitzplätzen in der Neukalener Kirche einen Chor auf Pfeilern erbauen zu dürfen:
„Durchl.
Daß Ew. Herzogl Durchl bittend unterthänigst beschwerlich werde, wollen Höchst dieselben in Gnaden verzeihen.
Ich bin mit meinen Guths Einwohnern in der Nienkaldenschen Kirche eingepfarrt, da aber letztere sich in der Art seit einigen Jahren vermehret, daß für selbige nicht die erforderlichen Stände zu haben sind, überdem aber auch ich gedachter Kirche eine Zierde zu geben so wie meinen Zu Flüßen geneigten Cörper möglichst gesund zu erhalten bedacht bin, so bitte Ew: Herzogl: Durchl submissest, mir Landes Herrlichst zu verstatten:
daß ich aus meinen Mitteln um alle diese Zwecke zu erreichen, in gedachter Kirche über meinen bisherigen Stuhl ein Chor auf Pfeilern aufbauen darf.
So wenig dem Kirchen Gebäude, als sonsten irgend jemanden soll hiedurch der mindeste Nachtheil erwachsen und damit Ew: Herzogl: Dhlt hievon eine sichere Gewisheit ad Acta in Gnaden bekommen können, so ersuche Höchstdieselben devotest, eventualement den Herrn Amtmann Souhr huldreichst aufzugeben, meinen intendirten Plan zu prüfen, und davon pflichtmässig unterthänigst zu berichten. In der grösten Verehrung bleibe ich stets
Ew: Herzogl Dhlt unterthänigster
Jochim Diederich Levetzow
Carnitz, den 11ten Febr. 1777“
Joachim Diederich von Levetzow heiratete am 29.7.1786 Christine Elisabeth Caroline von Oertzen (geb. 13.4.1769 in Kittendorf, gest. 2.3.1844 in Schwerin an „Nervenschlag“). Sie war die Tochter des Gutsbesitzers Georg Ludwig II. von Oertzen auf Kittendorf (geb. 20.5.1716, gest. 28.5.1786) und dessen 3. Frau Karoline Friederike von Maltzahn (geb. 8.8.1741, gest. 26.7.1806).
Joachim Diederich und Christine von Levetzow hatten folgende Kinder:
1. Friederica Sophia Carolina von Levetzow, geb. 14.11.1787 in Karnitz, gest. 24.3.1806 in Karnitz „an Nervenfieber“. Ihre Taufpaten waren: 1. Fr. Kammerherrin Friederike von Oertzen, geb. v. Maltzahn zu Marien; 2. Herr Kammerherr Theod. v. Levetzow auf Teschow; 3. Herr Gustav Diet. von Oertzen, Erbherr von Kittendorf.
2. Friederica Gustava Helmina von Levetzow, geb. am 30.12.1788 in Karnitz, gest. 17.5.1806 in Karnitz „an nervichtes Faulfieber“. Ihre Taufpaten waren: 1. Frau Kammerherrin Friederike von Oertzen geb. v. Maltzahn von Marien; 2. Herr Helmuth Hartw. von Blücher auf Suckow; 3. Frau Sophie von Blücher auf Suckow.
3. Theodosius Adolph von Levetzow, geb. 12.10.1790 in Karnitz, gest. 13.4.1793 in Karnitz „an Auszehrung“. Seine Taufpaten waren: 1. Herr Landrath von Oertzen auf Gr. Vielen; 2. Fr. Hauptmann von Blücher von Gorschendorf; 3. Herr Kammerherr Theod. v. Levetzow auf Teschow.
4. Carl Gustav von Levetzow, geb. 6.2.1792 in Karnitz, am 21.9.1808 Immatrikulation Universität Rostock (Jura), Studium in Berlin und Göttigen, er erbte das Gut Sarmstorf und starb unverheiratet am 29.1.1835 an „Brustkrankheit“ in Rostock. Seine Taufpaten waren: 1. Herr Oberhauptmann Carl Gustav v. Maltzahn aus Malchin; 2. Herr Gustav von Oertzen auf Kittendorf; 3. Charlotta Amalia v. Lowzow für welche der Herr Kammerherr v. Levetzow auf Teschow stand).
5. Caroline Henriette Friederike von Levetzow, geb. 21.12.1793 in Karnitz, gest. 28.4.1833, Heirat am 5.7.1817 in Neukalen: Ernst von Blücher, Erbherr auf Groß Welzin. Ihre Taufpaten waren: 1. Die Frau Kammerjungfrau Henrietta v. Oertzen auf Kittendorf; 2. Fräulein Friederice v. Blücher, aus dem Hause Suckow; 3. Fräulein Friederike von Maltzahn.
6. Christine Friederica Elisabeth von Levetzow, geb. 21.2.1796 in Karnitz, gest. 26.7.1864, Lisette genannt, Heirat am 11.7.1826 in Neukalen: Witwer Hans von Blücher auf Suckow. Ihre Taufpaten waren: 1. Fräulein Christine v. Maltzahn; 2. Frau Friederica von Rammin; 3. Fräulein Elisabeth von Maltzahn aus Fanselow.
7. Theodor Diedrich von Levetzow, geb. 23.12.1801 in Karnitz, gest. 9.4.1869 in Wiesbaden „am Schlag“; er war Finanzminister von Meckl. Schwerin von 1854 bis 1867, seine Frau war Charlotte Christiane Hippolyte von Oertzen (geb. 22.1.1803 in Kittendorf, gest. 28.4.1853 in Lelkendorf „an langjähriger zehrender Krankheit“, ihr Vater war Gustav Diederich von Oertzen, Landrat auf Kittendorf, ihre Mutter war Friederica Caroline Henriette von Oertzen, geb. von Pechlin). Seine Taufpaten waren: 1. Sophia Dorothea Christina, geb. von Knath, verheiratete v. Penz, auf Pohnstorf; 2. Herr Kammerherr Theodosius von Levetzow auf Teschow; 3. Herr Kammerherr Gustav Diederich v. Oertzen auf Kittendorf.
Am 16.4.1810 verstarb der Landrat Joachim Diederich von Levetzow, Besitzer von Karnitz und Sarmstorf, im Alter von 63 Jahren bei seiner Anwesenheit in Rostock in Amtsgeschäften als vorsitzender Landrat im Collegio des Engern Ausschusses von Ritter- und Landschaft des Herzogtums Mecklenburg und hinterließ seine Witwe mit vier unmündigen Kindern. Ein Testament lag nicht vor. Zusammen mit dem Bruder 16) ihres verstorbenen Mannes wurde der Nachlaß geregelt 17).
Die Güter Karnitz und Sarmstorf sollten einstweilen verpachtet werden. Außer dem persönlichen Eigentum der Witwe Christine von Levetzow wurde das Inventar der Güter aufgenommen und der Wert eingeschätzt. Hier erfahren wir, daß es zu dieser Zeit noch zwei selbständige Bauern gab, die aber mit herzoglicher Zustimmung gelegt werden sollten.
Für Karnitz gab es folgende Pachtbedingungen:
„Bedingungen
unter welchen das ritterschaftliche Gut Carnitz im ritterschaftlichen Amte Neuenkalden am 16ten Aprill 1811 verpachtet werden soll.
§. 1.
Das Gut Carnitz wird auf 6 Jahre und also von Trinitatis 1811 bis Trinitatis 1817 mit Vorbehalt der Auswahl unter den drey Meistbietenden mit allem Zubehör verpachtet, und wird nur das weiter unten bemerkte reserviret.
§. 2.
Reserviret werden
1. eine Wohnung für den ehemaligen Kutscher Jonas nebst dem dazu gelegten Garten und Weide für Rindvieh und Schweine, Schaafe und Gänse, so wie es die übrigen Dorf – Einwohner haben und da für denselben keine Wiesen – Cavel vorhanden ist, so erhält er jährlich ein gutes vierspänniges Fuder Heu, welches ihm Pächter, so wie sein Holtz und seinen Torf unentgeldlich wogegen der p. Jonas sich das Heu selbst werben muß. Noch erhält derselbe das zur Ausfütterung und Streuung seines Viehes nöthige Stroh, doch steht es in seiner Willkühr des Pächters ob er die Kuh deßelben statt deßen im Viehhause stelle und ausfüttern will.
Seinen Garten darf er alle Jahre nur zur Hälfte düngen, den übrigen Dung erhält der Pächter. Der p. Jonas erhält so viel Land zu Leinsaamen wie die übrigen Einlieger. Auch muß Pächter diese Wohnung so gut wie die übrigen erhalten.
2. Der alte Otto Müller behält so lange er lebt seine Wohnung und eine Kuh, auch das Recht sich einige Schaafe Schweine und Gänse zu halten, wofür seine Frau die halben Hofedienste thut. So behält er auch den für ihn anzuweisenden Garten und bekömmt überdies noch 9 Quadrat Ruthen Land um darauf Leinsaamen zu säen.
3. Der alte Koester behält gleichfalls den jetzt in Cultur habenden Garten und was er sonst zu halten berechtiget ist, unentgeldlich.
4. Die Jagd. Jedoch kann der Pächter diese für seine Person, aber mit keinem andern, als mit einem Hüner Hunde benutzen.
5. Die Hölzung. In Hinsicht der Brüche wird es noch genau bestimmt werden, wie viel und wie lange darin nicht gehütet werden darf und muß sich Pächter hierin jede von der Gutsherrschaft angeordnete Schonung gefallen laßen, diese Brüche mögen in der so genannten Pferde oder Ochsen – Koppel, im Acker oder sonst wo liegen. Das übrige Holtz darf gleichfalls nicht gehütet werden, auch darf durch selbiges kein Vieh irgend einer Art getrieben werden und ist dies, wenn die auf der Charte mit Nro. 5 und Nro. 6 bezeichneten Schläge Mürbe – Brüche sind, nicht wohl zu vermeiden, da auf beiden Seiten Korn ist, so wird von Herrschaftswegen ein bestimmter Weg zur Triffte, die das Vieh nicht verlaßen darf, angewiesen werden. In allen übrigen Fällen muß der Pächter die etwa nöthigen Triften sich vermittelst der Weideschläge und der auf dem Felde befindlichen Wege verschaffen.
6. Behält die Gutsherrschaft sich das Recht vor, die auf der Charte zu 6000 []Ruthen im Ganzen angegebenen Außenschläge, so weit sie noch nicht mit Tannen besäet sind ganz mit Holz zu besamen. Ist hiezu Ackerbestellung nöthig, so muß der Pächter diese Bestellung unentgeldlich leisten, wohingegen es ihm frey steht, von solchem Acker vorher eine Saat zu nehmen.
Eben so muß der auf der Charte zu 1448 []Ruthen bezeichnete sogenannte Kreien – Berg mit der Hütung verschonet werden, indem dort wiederum Holz aufschlagen soll.
7. Den in der Wiese wo jetzt Torf gestochen wird noch ferner nöthigen Torfstich nach Gutbefinden der Gutsherrschaft wobey Pächter es sich gefallen laßen muß, daß die zu diesem Torfstich nöthigen Gräben durch die Wiesen gezogen werden.
8. Zwey Stuben und zwey Kammern welche sich Eingangs rechter Hand im Wohnhause befinden.
9. Die Jurisdiction, wovon jedoch der Pächter für sich und seine Familie ausgenommen ist, wenn er Streit mit den Guts Einwohnern hat.
10. Die von und zu den Sand und Lehmkuhlen so wie zu der, zu den Bauten erforderlichen Steinen auf dem Felde, nicht weniger zu den Holz Fuhren nothwendig werdenden Wege.
11. Es bleibt der Gutsherrschaft frey von den unterthänigen Leuten so viel sie will unter hoher vormundschaftlicher Genehmigung frey zu laßen, auch von den Carnitz gehörigen Unterthanen nach ihrer Willkühr einige nach Sarmsdorff oder umgekehrt von Sarmsdorff nach Carnitz zu versetzen. Eben so muß Pächter, sich alle Landesherrliche Verordnungen, welche Veränderungen der Gutsunterthanen bezwecken, gefallen laßen, ohne der Gutsherrschaft dieserhalb Schadensrechnung zu machen.
§. 3.
Das Gut wird nach der jetzt bestehenden Eintheilung in 11 Schlägen in der Art bewirthschaftet, daß zwey Saaten nach dem Dreesch und 3 Saaten nach der Mürbe – Brache genommen werden und also 4 Schläge zur Weide liegen.
Der abtragende Schlag wird gehörig mit Klee zur Weide besäet und auch so abgeliefert, und mindestens müßen auf einem solchen Schlage 100 Pfund Kleesaamen gesäet werden.
Der jetzt in der Ochsen – Koppel ausgeradeten und umgebraachten Acker kann der Pächter 3 Jahre zum Kornbau benutzen, hernach muß er ihn aber die drey lezten Jahre wiederum zur Weide liegen laßen.
In der Braache darf Pächter weiter nichts besäen und bepflanzen laßen als 1500 []Ruthen und hängt es von ihm ab, wozu er denselben benutzen will. Jedoch ist der für die DorfEinwohner gesäete Leinsaamen und die etwa für sie gepflanzten Kartoffeln nicht mit darin begriffen.
§. 4.
Die jetzigen Stand Weide Koppeln nutzet der Pächter nach seinem Belieben, als Wiese oder Weide und kann er wiederum die an der Pohnstorfer Scheide belegenen Wiesen zur Hütung benutzen. Doch darf er diese lezteren nicht zur Weide für das Dorfvieh anweisen, sondern muß dies Vieh entweder in der Koppel worin es jetzt seine Weide hat, behalten, oder auch auf den Dorfschlägen geweidet werden, wo denn, wenn es nicht unter den Holländer Kühen geht, 400 []Ruthen für die Kuh zu rechnen sind, so wie die Weide – Koppel, wenn darin das Vieh der Dorfeinwohner bleibt, nicht überhegt werden darf. Sollte das Dorf – Vieh auf der Dreesch – Weide gehen, so muß Pächter für die Hütung sorgen.
In Hinsicht der Schonung der Brüche in diesen Koppeln normirt der §. 2.
§. 5.
Alle Feld – Acker und Wiesen – Gräben, so wie auch die auf dem Felde befindlichen Waßerläufe, muß der Pächter auf seine Kosten im Stande halten, und hinreichend aufgeräumt abliefern, auch die Grabenborten gehörig abräumen und ebenfalls die in den jedesmaligen Winter – Schlägen befindlichen Gräben aufräumen laßen.
Noch wird dem Pächter gestattet, da wo er es nöthig hält, auf eigene Kosten neu Gräben zu machen.
Die Grenz – Gräben, so weit Carnitz dazu verpflichtet ist, werden auf Kosten der Gutsherrschaft gemeinschaftlich mit den Gräntz – Nachbaren im Stande gehalten, jedoch muß Pächter dies durch seine Leute beschaffen laßen, und darf nur die Kosten in Abrechnung bringen. Die Peene muß der Pächter auf eigene Kosten aufräumen laßen, so weit es das Gut Carnitz betrifft.
§. 6.
Die auf dem Felde befindliche Moderbrüche kann der Pächter aus und auf den Acker setzen, wie es ihm auch freysteht Mergel zu fahren, doch das leztere nur in der zähen Brache.
§. 7.
Der Pächter übernimmt alle Unglücksfälle, welche die Früchte und sein Eigenthum betreffen, ohne Unterschied, ob er die Früchte schon in Besitz genommen hat oder nicht, und es wird also an der Pacht keine Remission zugestanden, es mögen die Unglücksfälle seyn, welcher Art sie wollen.
Alle Kriegs – Schäden und Leistungen übernimmt der Pächter gleichfalls und erhält dafür nichts weiter, als dasjenige, was vom Lande oder Amte ersetzt werden wird, wenn auch diese Leistungen auf Hafer repartirt und ausgeschrieben werden sollten.
§. 8.
Pächter ist verbunden beständig den gehörigen Viehstand auf dem Gute zu halten, und muß solchen, bey eintretenden Verlust sofort wieder gehörig ersetzen.
§. 9.
Aller Schaden durch den Pächter, deßen Familie oder seiner Leute Schuld, wird von dem Pächter ersetzt, wohin auch der Schaden gehört, welcher an den Zuschlägen oder sonst im Holze durch das Vieh oder auf eine andere Art verursacht wird.
§. 10.
Der Pächter muß alle Gebäude in Dach und Fach erhalten, soferne erstere keine Steindächer und leztere geklehmte Wände sind, imgleichen auf seine Kosten sowohl die Hof als Dorfschornsteine zur gehörigen Zeit fegen laßen.
Das Decken ist dahin bestimmt, daß jährlich auf dem Hofe zwey durchstehende Gebind oder im Dorfe vier dergleichen Gebäude neu gedeckt werden müßen. Auch muß Pächter auf seine Kosten alle Hof und Dorf – Dächer repariren laßen.
§. 11.
Pächter muß alljährlich zehn Reichsthaler N 2/3 zu denjenigen Reparaturen verwenden, welche von Handwerkern beschafft werden müßen, da er alle Reparaturen, welche von seinen Leuten beschafft werden können, ohne Ersatz zur rechten Zeit machen laßen muß. Auch muß er die Reparaturen früh genug beschaffen und die deshalb etwa nöthige Anzeige bey der Guths – Herrschaft machen, damit nicht durch Verzögerung der Schaden größer werde.
§. 12.
Alle Hand und Spann – Dienste bey neuen Bauten und Ausbeßerungen muß Pächter unentgeldlich leisten: jedoch leztere nur auf der Feld – Mark und drey Meilen vom Gute entfernt. Was die neuen Bauten anbetrifft, so scheinen keine andere während der Pacht – Zeit nöthig, als der Pferdestall und das Back – Haus, welches ein Gebäude ausmacht; so wie im Dorfe ein doppelhißsiger Kathen, und es wird also festgesetzt, daß der Pächter die zum Pferdestall und Back Hause nöthigen Fuhren und Dienste so leistet daß selbiges zum Herbst 1812 fertig ist, wobey im Sommer deßelben Jahrs selbiger seine Pferde in einer Scheure, oder wo es sonst ohne Nachtheil der Gebäude geschehen kann, placiren muß, indem das Gebäude nicht nur die Stelle des alten erhalten muß, sondern auch noch viele von den alten Materialien deßelben dazu gebraucht werden sollen.
Der Kathen würde dann, so bald es nothwendig und irgend möglich wäre, gebauet. Sollten durch Unglücksfälle neue Gebäude nothwendig werden, so wird der Pächter um so mehr alle Dienste und Fuhren ohne Unterschied leisten, wozu er irgend ohne gänzlicher Vernachläßigung seiner Wirthschaft im Stande ist, da ein verzögerter Wiederaufbau ihm zum Nachtheil seyn würde. Zu 4 Kathenwohnungen oder einem Hofgebäude von 50 Fuß Breite und 100 Fuß Länge, oder einem solchen gleichen Gebäude ist Pächter in dem zulezt erwähnten Unglücksfalle jedoch mindestens alle Hand und Spann – Dienste zu leisten schuldig.
§. 13.
Die Wege und Brücken muß Pächter auf seine Kosten in gutem Stande erhalten, doch wird ihm das dazu nothwendige Holz angewiesen.
Den Pächter trifft daher jedes Monitum, welches von der löblichen Wegebeßerungs – Commission etwa gemacht werden mögte und muß er alle Kosten stehen, welche daraus erwachsen.
§. 14.
Heu und Stroh darf unter keinem Vorwande veräußert werden.
§. 15.
Pächter muß auf die unverrückte Erhaltung der Scheiden und Grenzen des Guts genau Acht geben und wenn von den Nachbaren ein Versuch zu deren Verrückung sollte gemacht werden, solches sogleich der Guts – Herrschaft anzeigen.
§. 16.
Die im Dorfe befindlichen Arbeitsleute leisten diejenigen Dienste, die sie bisher geleistet haben, und behalten dagegen auch alles so, wie sei es bis jetzt bekommen haben, worüber das Verzeichniß dem Contracte angelegt wird. Ueberdies wird noch festgesetzt, daß da die Gärten nicht gleich groß sind, selbige noch vor der Verpachtung nachgemeßen werden sollen, wo denn der gröste Garten in der Art zur Norm dienen soll, daß den übrigen Tagelöhnern so viel Land in der Brache, um sie jenen gleich zu setzen, zum Kartoffelnpflanzen zubereitet und von deren eigenen Dung gedüngt, gegeben werden muß, damit sie mit diesem eben so viel Land haben, als der bemerkte gröste Garten enthält.
Zur Heuwerbung haben die Einwohner bestimmte Wiesen, die aber auch nicht einen ganz gleichen Ertrag gewähren. Daher muß denen, welche aus ihrer Wiese nicht mindestens ein gutes vierspänniges Fuder Heu werben, im Acker oder sonst so viel noch angewiesen werden, daß sie dies wenigstens haben.
Das für ihr Vieh nöthige Stroh giebt ihnen Pächter gleichfalls. Dahingegen bekömmt er den Dung, den sie nicht in ihren Garten, welchen sie jährlich zur Hälfte hinlänglich düngen dürfen, gebrauchen. Das ihnen in der Brache gegebene Kartoffelland muß gedüngt werden. In Hinsicht desjenigen Korns, welches die Einwohner noch außer demjenigen Korn, welches sie durch das Dreschen verdienen, bedürfen, wird festgesetzt, daß der Pächter ihnen auf jede 3 Wochen, die sie mit anderer Arbeit als dreschen beschäftiget sind 1 ¼ Scheffel Rocken und 1 Scheffel Gerste überlaßen muß und bey höheren Preisen nie mehr als 40 Schilling für den Rocken und 24 Schilling für die Gerste nehmen darf, so wie es sich von selbst versteht, daß wenn das Korn wohlfeiler ist, er nur die marktgängigen Preise nimmt.
Ohne Vorwißen der GutsHerrschaft kann Pächter keine wahrhafte Gutsunterthanen wegziehen laßen.
Sollten während der Pachtzeit im Gute Wittwen kommen, oder sonst einige Einwohner zur Arbeit unfähig werden, so muß zwar von der Gutsherrschaft für ihren Unterhalt gesorgt werden, Pächter aber ist verpflichtet ihnen auf billige Bedingungen Wohnung Garten u.s.w. zu überlaßen, ihnen auch, so lange sie dazu noch tauglich sind, ihrer Fähigkeit angemessene Arbeit zu geben.
§. 17.
Die Fischerey darf Pächter zwar benutzen; jedoch muß er die Karpfen- und Karauschen Teiche gut besetzt wieder abliefern.
§. 18.
Die Weiden werden nach wirthschaftlicher Art gekröpft und die Sträuche genutzt, wogegen aber der Pächter die befindlichen Zäune erhalten muß.
Die nöthigen Zaunpfähle erhält er, nach zur rechten Zeit gemachten Anzeige. Die jetzt vorhandenen Koppel – Sticke und Loch – Pföste erhält derselbe pro inventario. Zur Unterhaltung derselben, werden ihm jährlich 200 Sticke und zwar nach Gutbefinden der Gutsherrschaft ellerne oder tannene gegeben. Die jetzt vorhandenen Weiden werden gleichfalls pro invenatrio abgeliefert und muß der Pächter solche wiederum abliefern, also jährlich die Abgehenden durch neue Anpflanzung ersetzen und für deren Fortgang sorgen.
Außerdem müßen jährlich 100 Stück neue Weiden gesetzt und zum Fortgange gebracht werden. Ferner verspricht Pächter noch, durch gehörige Anpflanzung von guten jungen Obst – Bäumen dafür zu sorgen, daß hinreichende Obstbäume in Carnitz bleiben, mithin mindestens die jetzt pro inventario ihm abzuliefernde Anzahl guter Obst – Bäume zu conserviren und dereinst wieder abzuliefern.
§. 19.
Der Pächter erhält an Brenn Materialien jährlich 16 Faden Buchenholz, so wie es der Baum giebt an Blank und Knüppel Holtz, die Scheit zu 4 Fuß lang und den Faden zu 7 Fuß hoch und lang, nebst dem Busch der von denen zu diesem Holze gehauenen Bäumen kommt, imgleichen 100000 Soden Torf. Den Schlagelohn bezahlt er mit 16 Schilling 2/3 für den Faden und den Stecherlohn mit 9 Schilling N 2/3 für das Tausend Torf, fährt sich übrigens beides selbst an, so wie er auch den Torf auf eigene Kosten in große Haufen bringen läßt.
Ueberdies bekommt Pächter alle zwey Jahre eine mittelmäßige Eiche und eine gleiche Buche zu Nutz – Holtz und zwey Fuder Scheuren – Schleete.
Die Einwohner erhalten das nöthige Brennmaterial, in soferne sie Gutsbehörige Leute sind, wie bisher frey angefahren.
Für die Unterpächter aller Art werden dem Pächter jährlich acht zweyspännige Fuder Holz, halb Buchen und halb Weich – Holz und 20000 Soden Torf gegeben. Dies Holz müßen sich diese Leute selbst hauen und anfahren, und wird es mit dem Torf, so wie mit dem für den Pächter bestimmten gehalten.
§. 20.
Der Geistlichkeit zu Neuenkalden giebt Pächter das ihr unter der Anlage A. Gebührende.
§. 21.
Die schon bestellte Wintersaat und die Erbsen werden als wohlbestellt ohne alle Monita angenommen. Bey der zu bestellenden Sommersaat aber kann der Pächter einen Saaten – Empfänger bestellen, welcher frey defrapiret wird, und täglich auf sein Pferd ¼ Scheffel Hafer und die rauhe Fourage unentgeldlich erhält. Unterläßt er es aber einen Saaten – Empfänger zu bestellen, so darf er gegen die Saaten gar keine Erinnerungen machen. Bey dem künftigen Abzuge kann die Gutsherrschaft zur Winter und Sommer – Saat einen Empfänger senden und wird selbiger, wie oben bestimmt ist, defrapirt. Das dem Pächter zu übergebende Saaten – Verzeichniß, in so weit die Saaten von dem pächterischen Saaten – Empfänger nicht selbst entgegen genommen und bescheiniget werden können, wird aus den von dem Wirthschaftsschreiber der Guts-Herrschaft übergebenen Wochen Rechnungen ausgezogen, so dann von beiden Contrahenten als gültig anerkannt, und darnach auch dereinst die Saaten wieder abgeliefert oder wie der §. 22. bestimmt, gegenseitig vergütet.
§. 22.
Mehr und Minder – Saaten werden nach marktgängigen Preisen ausgeglichen. Wegen des Ackerlohns findet aber keine Vergütung statt.
§. 23.
Mit dem Holländer, Schäfer und Müller, welches hier alles eine Person ist, muß der Pächter den jetzt bestehenden Contract bis Martini 1811 halten. Von allem, was diese Unterpächter zahlen erhält Guts – Pächter 5/12 und giebt ihnen auch von dem, was selbigen an Korn bekömmt, nach eben diesen Verhältniße, worüber bei dem Zuzuge eine Liquidation zugelegt wird. Bey dem dereinstigen Abzuge muß der Pächter diese Gegenstände entweder Pachtfrey abliefern, oder wenn sie bis Martini deßelben Jahres verpachtet sind, als welches ihm frey steht: so wird die Berechnung in eben der Art und in eben diesem Verhältniße gemacht.
§. 24.
Die Mühle muß von dem Pächter in ihrem jetzigen Stande wiederum abgeliefert werden und wird darüber ein Inventarium aufgenommen. Die Materialien zur Erhaltung der Mühle werden von der Guts – Herrschaft so, wie der jetzige Contract bestimmt, gegeben.
Die Wiese, welche der Müller jetzt in dem Sarmstorffer Holze hat, soll auch fernerhin bey der hiesigen Mühle bleiben.
§. 25.
Bey den nöthigen Gerichtstagen muß Pächter unentgeldlich den Justitiarium und Actuarium holen und wieder wegfahren laßen, wie auch unentgeldlich diese, wie die zum Gerichte erforderlichen Personen, nicht weniger die Frau Landräthinn von Levetzow, wenn dieselbe einmal dahin kommen sollte, anständig defrairen, ihre Leute speisen und ihren Pferden Futter geben laßen, auch bey Vorkommenheiten zu den gerichtlichen Anordnungen durch sich und seine Leute hülfreiche Hand leisten.
§. 26.
Pächter ist verbunden die für Carnitz beeidigte Hebamme Michaelsen in Neuenkalden, so oft es nöthig ist, unentgeldlich holen zu laßen und ihr pro Salario jährlich drey Scheffel Rocken zu geben.
§. 27.
Die Contracts – Gebühren werden von beiden contrahirenden Theilen zur Hälfte bezahlt, so wie beym Anzuge ein Inventarium auf gemeinschaftliche Kosten aufgenommen wird.
§. 28.
Alle Contributionen und sonstige Landes – Anlagen, so wie das Feuer Aßecurance Geld, trägt die Gutsherrschaft, jedoch muß der Pächter solches zur gehörigen Zeit, wenn es fällig ist, ungesäumt entrichten und in dem folgenden ersten Pachtzahlungs – Termine gegen die Quittungen abrechnen.
Unterläßt Pächter, diese Ausgaben zu besorgen, so treffen ihn alle desfalsigen Kosten und Executions Abgaben. Diese Abzüge und alle andern contractlich etwa zu machenden Abzüge müßen vom Pächter 6 Wochen vor dem Zahlungstermin angezeigt werden und würde dies versäumt, so darf er sie erst in dem folgenden Pachtzahlungs – Termin in Abrechnung bringen.
§. 29.
Pächter ist auch verbunden, den Neben – Modum und alle andere ausgeschriebene Steuern von den Dorfs – Einwohnern, welche er trifft, zu erheben und darüber eine doppelt Specification an den Landkasten einzureichen.
Alle Abgaben hingegen, welche auf die Person des Pächters, deßen Vermögen und Familie edictmäßig gehen, muß derselbe, wie sich von selbst versteht, aus dem Seinigen entrichten.
§. 30.
Das angelobte Pacht – Quantum ist ein so reines liquidum, daß dagegen gar keine Einrede, nicht einmal die des nicht erfüllten Contracts Statt finden kann.
§. 31.
Da das Gut in Pausch und Bogen verpachtet ist, so wird auch keine Scheffel – Anzahl der Aussaat quarantiret.
§. 32.
Bey Unterschrifft des Contracts sind zur Sicherheit auf Abschlag der zu prenumerirenden jährigen zinslos stehenden Pacht 500 Rthlr. N 2/3 zu bezahlen. Diese werden erst nach beschafter Inventarienmäßigen Ablieferung wieder zurück bezahlt.
Diese 500 Rthlr. N 2/3 werden nicht verzinset und haften als eine Conventional – Pön, welche sogleich der Guths – Herrschaft verfallen sind, und ihr eigenthümlich gehören, wenn Pächter den Contract nicht erfüllt, wobey es jedoch der Guts – Herrschaft ueberlaßen bleibt, ob sie hiermit zufrieden seyn, oder den Pächter dazu anhalten will, den Pacht – Contract zu erfüllen.
§. 33.
Die angelobte Pacht wird in zweyen Terminen bezahlt, so, daß nämlich 14 Tage vor Anthony jeden Jahres die erste Hälfte und 14 Tage vor dem Trinitatis Termin jeden Jahres die andere Hälfte bezahlt wird.
Hält Pächter die angeführte Zahlung nicht pünctlich ein, so steht es der GutsHerrschaft frey, den Pächter nach vorhergegangener 14 tägiger Verwarnung sofort aus der Pacht zu exmittiren, oder das Gut mit dem Inventario deßelben administriren zu laßen, oder auch selbiges öffentlich anderweitig zu verpachten, wobey ihr jedoch immer die Auswahl des Pächters frey bleibt und sie sich auch das Recht vorbehält, aus dem anderweitigen Vermögen des Pächters, wegen nicht bezahlter Pacht sich entschädigen zu können.
§. 34.
Ohne Vorwißen und Genehmigung der Guts – Herrschaft kann Pächter diese Pachtung keinen Anderen überlaßen und das Gut nicht öfter lociren.
§. 35.
So wie das Gut Carnitz für die Aufrechthaltung dieses Contracts verpächterischer Seits zum Unterpfande gesetzt ist, so räumet auch der Pächter noch der Gutsherrschaft ein specielles, gerichtlich zu bestätigendes Pfandrecht an sein gesammtes in das Gut zu bringende Inventarium ein.
§. 36.
Ueber das Gesinde und das Deputatisten – Lohn wird bey dem Zuzuge eine Liquidation zugelegt und zwar trägt jeder Theil die Hälfte des bestimmten Lohns, so wie auch dagegen jedem Theile die Hälfte der von den Einwohnern zu leistenden Hoftagen zu Gute gerechnet werden. Die jetzt vorhandenen Dienst – Boten muß Pächter bis zur gesetzlichen Umzugs – Zeit behalten, in so weit solche Leute zur eigentlichen Feld – Arbeit gehören. Bey dem dereinstigen Abzuge des Pächters wird es eben so wieder gehalten.
§. 37.
Beide contrahirenden Theile entsagen wißentlich und wohlbedächtlich allen gedenklichen Einreden gegen diesen Contract als des Irrthums, der Verletzung unter oder über der Hälfte der anders niedergeschriebenen als verabredeten Sache und der Rechts – Regel, daß eine allgemeine Verzicht ohne voraufgegangene besondere nicht gelte und besonders, daß die Execution nicht mitreden dürfe, ehe die Zahlungsbefehle vorhergegangen sind, dieselbe hier unbedingt und alle dagegen laufenden Appellationen und sonstige Rechtsmittel ausdrücklich entsagt wird.“
Als Anlage war beigefügt:
„Die Geistlichkeit in Neukalden erhält von dem Gut Carnitz jährlich
1. Der Prediger
11 Scheffel Rocken gehäufte Maaße
12 Scheffel Hafern gehäufte Maaße
1 Schock Schaafkäse
40 Stück Eyer
4 Schilling Opfer von jeder Person
2. Der Köster
2 Mettwürste
20 Eyer
Uebrigens wird der Prediger bey Amtsverrichtungen in Carnitz von dem Pächter geholt, so wie er auch, wenn ein neuer Prediger nach Neukalden zieht die darauf repartirten Fuhren leisten muß.
Zu Carnitz erhält der VorHäcker, jährlich an Deputat
6 Scheffel Erbsen
2 Scheffel Waitzen
1 ½ Viert Leinsaamen gesaet und hat die
Freyheit sich 2 Kühe zu halten
Selbiger bekömmt außerdem täglich sowohl Winters als Sommers 8 Schilling N 2/3tel Tagelohn.
Der Schweinhirt bekommt jährlich 9 Scheffel Roggen vom Gut und thut gar keine Hofe Tage, und außerdem von den DorfEinwohnern das bisher üblich gewesene.
Die übrigen Leute erhalten täglich 6 Schilling Tagelohn, bey Wechselhaken aber 8 Schilling und des Sommers auch 8 Schilling, übrigens wie in den Bedingungen gesagt.
Der Kuhhirt bekommt auch als Tagelöhner bezahlt, als sowohl Winters als Sommers nur 6 Schilling täglich.
Registratura
Nienkalden den 25. April 1811“
Ein Pächter Jürgens aus Dalkendorf bot 1700 Rthlr. als jährliche Pacht für Karnitz zu zahlen. Das war für Frau von Levetzow zu wenig und sie meinte dazu: „Wenn sie nun gleich dieses Gebot nicht unannehmlich finde, so fühle sie doch eine zu große Neigung, selbst ihren Wohnsitz auf diesem Gute zu behalten, daß sie sich entschlossen habe, dasselbe für den Bot von 1700 Rthlr. als Pächterinn selbst zu behalten.“
Letztendlich führte die verwitwete Landrätin Christine von Levetzow das Gut Karnitz unter eigener Regie weiter. Ein Jahr später fand sich in den beschwerlichen Zeiten der Besetzung durch die Franzosen kein Pächter mehr, der mindestens 1200 Rthlr. bieten wollte. Um das Gut weiter bewirtschaften zu können, bezahlte sie zu Gunsten ihrer Kinder jährlich 1200 Rthlr. Das Vieh- und Feld - Inventarium in Karnitz war 1810 mit 2929 Rthlr. 26 Schilling bewertet worden. Am 5.5.1814 wurde es noch einmal vom Pensionair Christoph Lewerentz von Gorschendorf und Inspektor Bringe von Basedow aufgenommen, die den Wert auf 2948 Rthlr. 25 Schilling taxirten. Daraufhin erhielt die Landrätin von Levetzow das Vieh und die landwirtschaftlichen Geräte am 21.5.1814 für 3000 Rthlr. zugesprochen.
Am 8.2.1815 schrieb die verwitwete Landrätin Christine von Levetzow an den Herzog:
„Mein ältester Sohn, Carl, Gustav v: Levetzow – der in Rostock, Berlin und Göttingen die Rechte studirt hat, und dann, zur Vertheidigung seines Vaterlandes, im Frühling des Jahres 1813 in Ew: Herzogl: Durchl: freywilliges reitendes Jäger Corps eintrat, in welchem er bis zum Lieutenant herauf gedient hatte, als es nach hergestelltem Frieden, gnädigst entlassen wurde – wünscht jetzt, nachdem er am 6ten d. M. in sein 24tes Lebens – Jahr getreten ist, von Ew: Herzogl: Durchl: aus Landesherrlicher hoher obrigkeitlicher Macht und Auctoritaet für volljährig erklärt zu werden!
Es beruhet dieser Wunsch auf so guten Gründen, daß ich – als die aus dem Hof- und Land – Gerichte bestellte alleinige Vormünderinn – die Erfüllung desselben dem Wohle meines Mündels und Sohnes sehr zuträglich halten muß, um so mehr, da ich ihn nach voller Ueberzeugung, das Zeugniß geben kann:
daß er Gesetztheit und Ordnungsliebe genug besitzet, um sein Vermögen von nun an selbst verwalten zu können.
Der Grund aber warum mein ältester Sohn und ich, als Vormünderinn, mit ihm seine Majorennisierung jetzt wünschen, besteht darinnen:
Es sind durch das Ableben meines Ehemannes, des wayland Landraths von Levetzow die Lehngüter Carnitz und Sarmstorff dessen nachgelassenen zwei Söhnen – dem gedachten Carl Gustav, und seinem jüngern (erst vierzehnjährigen) Bruder, Theodor Dieterich angefallen.
Der älteste Sohn nun hat die Absicht, sich der Bewirthschaftung desjenigen dieser Lehngüter zu widmen, welches ihm in der durch Cavelung zu beschaffenden Theilung mit seinem Bruder zufallen wird. Es hängt also von der baldigen Theilung dieser Lehngüter die Etablirung des ältesten Sohnes ab.
Aus diesem Grunde bitte ich auch ehrfurchtsvoll:
Daß Ew: Herzogl: Durchl. gnädigst geruhen wollen zur Vermeidung jeder etwa möglichen Ungewißheit – die devotest nachgesuchte Volljährigkeit meines ältesten Sohnes Carl Gustav, ausdrücklich in dem Umfange huldreichst zu ertheilen, daß selbige auch die Befugniß in sich schließen – auf Theilung der ihm und seinem jüngern Bruder Theodor Dieterich angefallenen Lehngüter proreciren, und mit selbigem darüber caveln zu dürfen, wem in Zukunft das Eine oder das Andere dieser Lehngüter ausschließend zugehören solle?
Die Landesherrliche gnädigste Ertheilung eines solchen Umfanges der Majorennitaet wird hier wohl um so weniger irgend eine Bedenklichkeit finden können, da die zu theilenden unbeweglichen Güter – Lehen sind, rücksichtlich derer für meinen ältesten Sohn schon längst die gesetzliche Volljährigkeit eingetreten ist.
Ich bitte nur noch ehrfurchtsvoll:
die gnädigste Resolution recht bald huldvoll zu ertheilen, damit zur Beförderung der Etablirung meines ältesten Sohnes, die Theilung der Lehngüter durch Cavelung schon auf Ostern d. J. erfolgen könne – und beharre in der tiefsten Devotion
Ew: Herzogl: Durchl:
demüthigste verwittwete Landräthin von Levetzow geb: von Oertzen.
Suppl: Carnitz den 8. Februar 1815.“
Carl Gustav von Levetzow wurde am 9.2.1815 vom Herzog Friederich Franz für volljährig erklärt. Es erfolgte nun am 27.5.1815 eine Regelung über die Aufteilung des väterlichen Erbes unter den vier Kindern.
Die beiden Töchter erhielten jede 9125 Rthlr. N 2/3.
Der Wert des Gutes Karnitz wurde mit 25377 Rthlr. N 2/3 und der Wert des Gutes Sarmstorf mit 34650 Rthlr. N 2/3 eingeschätzt. Es wurde deshalb festgesetzt, daß der Sohn, dem Sarmstorf zufällt, dem anderen 4636 Rthlr. 24 Schilling N 2/3 als Wertausgleich erstatten muß.
Bei der Verlosung bekam Carl Gustav von Levetzow das Gut Sarmstorf und sein Bruder Theodor Diedrich von Levetzow das Gut Karnitz zugesprochen.
Als am 9.6.1813 der Aufruf zur Aufstellung eines Landsturm zur Verteidigung gegen die Franzosenherrschaft durch den Landesherrn erfolgte, wurden in Karnitz aufgestellt:
1. Friedrich Harder, aus Teterow, Hauslehrer
in Karnitz, als Hauptmann
2. Joh. Ernst Kuse, Jäger, als Unteroffizier
3. Joh. Fürstenberg
4. Fried. Müller
5. Dose Eggert
6. Ernst Schulze
7. Joach. Schmidt
8. Joh. Meier
9. Carl Schroeder