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Hafengebührensatzung

Stadt Neukalen, den 27.06.2023

Hafengebührensatzung der Stadt Neukalen
über ihren Sportboothafen

Auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V S. 777), letzte berücksichtigte Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467) sowie des Kommunalabgabengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBI. M-V 2005, S. 146), neu gefasst durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVOBI. M-V S. 584) wird nach Beschluss der Stadtvertretung von Neukalen vom 31.01.2019 und 17.03.2022 folgende neue Hafengebührensatzung über den Sportboothafen Neukalen erlassen:

§1

Geltungsbereich

Das gebührenpflichtige Hafengebiet umfasst die Land- und Wasserflächen, deren Grenzen in der Hafennutzungsordnung festgelegt sind. Diese Grenzen des gebührenpflichtigen Hafengebietes sind in der beigefügten Anlage kenntlich gemacht.

§2

Gebührenpflicht

  1. Für die Benutzung des Hafens und seiner Einrichtungen erhebt die Stadt Neukalen eine Be­nutzungsgebühr gemäß den nachfolgenden Regelungen.

 

  1. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erteilung der Benutzungserlaubnis, spätestens aber mit dem Einlaufen des Sportbootes oder Fahrgastschiffes in die Hafenanlage.

 

§3

Bemessung der Benutzungsgebühren

 

  1. Für Sportboote, die im Hafenbecken einen Gastliegeplatz belegen, wird für jede   

       angefangene 24-Stunden-Nutzung folgende Liegeplatzgebühr erhoben:

 

-je angefangenem Bootslängenmeter (Länge über alles)                             2,00 €

 

(Beginn frühestens 12.00 Uhr, Ende spätestens 12.00 Uhr am darauffolgenden Tag)

 

  1. Für Tagesbesuche von Sportbooten ab 2 bis maximal 5 Stunden Aufenthaltsdauer ist die hälftige Liegeplatzgebühr eines Bootes gemäß Absatz 1 zu zahlen, folglich

 

-je angefangenem Bootslängenmeter (Länge über alles)                             1,00 €

 

  1. Die Stadt Neukalen oder der von ihr beauftragte Betreiber kann für Sportboote vom 1. April bis 31. Oktober nach Maßgabe freier Liegekapazitäten Saisonliegeplätze vergeben.

 

Für Saisonliegeplätze wird folgende Liegeplatzgebühr erhoben:

 

-je angefangenem Bootslängenmeter (Länge über alles)                           60,00 €

 

 

Eine Rückzahlung der Gebühr bei vorzeitiger Aufgabe des Liegeplatzes ist ausgeschlossen. Die Anträge auf Saisonliegeplätze sind bei der Stadt schriftlich für die Saison bis zum 28.Februar zu stellen. Auf die Vergabe eines Saisonliegeplatzes besteht kein Anrecht und liegt im Ermessen der Stadt.

 

 

 

(4)  Schiffsführer oder Eigner von Fahr- und Hotelgastschiffen zahlen für jede

       angefangene 24-Stunden-Benutzung des Fahrgastanlegers

 

 -  je angefangenem Schiffslängenmeter    (Länge über alles)                     1,00 €                                     

 

(5)  Schiffsführer oder Eigner von Fahrgastschiffen, außer im Linienverkehr auf dem 

      Kummerower See, zahlen für das Anlegen am Fahrgastanleger die hälftige

      Liegegebühr eines Schiffes gemäß § 3 Absatz 4, das heißt

                      

        - je angefangenem Schiffslängenmeter    (Länge über alles)                      0,00 €  

 

(6)  Für die Benutzung des Caravanstellplatzes  werden erhoben:           15,00 €/Tag                               

 

 

(7) Für die Benutzung der Ver-und Entsorgungsanlagen im Hafen (einschließlich  

      Caravanstellplatz) werden folgende Gebühren über Münzautomaten erhoben:

 

       - für Strom                                                                             2,00 €/kWh

       - für Trinkwasser                                                                   2,00 €/100 Liter

       - für Duschen                                                                       1,00 €/ Duschvorgang

     

§4

Zahlungspflichtige Personen

 

 (1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind der Schiffseigner oder der

      Schiffsführer verpflichtet.

 

 (2)Benutzer von Kanus, Kajaks, Faltbooten oder Schlauchbooten ohne

     Motorantrieb sind von der Gebührenpflicht ausgenommen. Der Anspruch auf

     einen Wasserliegeplatz besteht nicht.

§5

Auskunftspflicht

Die Zahlungspflichtigen haben der Stadt oder dem beauftragten Betreiber alle   Auskünfte zu erteilen, die zur ordnungsgemäßen Berechnung der Benutzungsgebühren erforderlich sind.

§6

Festsetzung, Fälligkeit und Zahlung

 

(1) Die Benutzungsgebühren werden für den Zeitraum der vorgesehenen Nutzung

      im Voraus festgesetzt und mit der Festsetzung sofort fällig. Saisonpauschalen

      sind ebenfalls sofort nach Festsetzung fällig.

 

(2) Die Festsetzung der Benutzungsgebühren erfolgt durch die Stadt, die  

     Hafenbehörde oder den beauftragten Betreiber. Die Benutzungsgebühren sind in

     bar an die Stadt oder den beauftragten Betreiber gegen Quittung zu zahlen.

 

(3) Für die festgesetzten Benutzungsgebühren besteht für die zahlungspflichtigen

     Personen Bringpflicht.

 

 

§7

Ahndung von Verstößen

Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 17

des KAG M-V (in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005, neu gefasst durch Gesetz vom 14. Juli 2016- GVOBl. M-V S. 584) dar und können entsprechend geahndet werden.

§8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleich-
zeitig treten die Hafengebührensatzung vom 03.06.2009 und die Entgeltordnung vom 03.06.2009 sowie deren 1. Änderung vom 03.02.2010 außer Kraft.

 

 

Neukalen, den 12.07.2022

 

Rico Zoschke                                                                                    

Bürgermeister

 

Bild zur Meldung: Hafengebührensatzung