Feuer im Garten – was Bürgerinnen und Bürger wissen sollten
Immer wieder kommt es zu Unsicherheiten darüber, ob Gartenabfälle, Holz oder andere Materialien im eigenen Garten verbrannt werden dürfen.
Grundsätzlich gilt: Abfälle dürfen nicht einfach verbrannt werden. Das betrifft insbesondere Gartenabfälle, Sperrmüll, Bau- und Abbruchabfälle, Kunststoffe, Verpackungen, Reifen sowie behandeltes oder beschichtetes Holz.
🌿 Gartenabfälle verbrennen? Grundsätzlich nein!
Das Verbrennen von Gartenabfällen wie
ist grundsätzlich eine unzulässige Form der Abfallentsorgung.
Die weit verbreitete Aussage, dass Gartenabfälle im März und Oktober grundsätzlich verbrannt werden dürfen, ist falsch.
Nach der derzeit noch geltenden Pflanzenabfalllandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle lediglich in engen Ausnahmefällen möglich. Voraussetzung ist insbesondere, dass eine andere zumutbare Entsorgung – beispielsweise Kompostieren, Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder die Nutzung eines Wertstoffhofes – nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte stehen zahlreiche Wertstoffhöfe zur Verfügung. Deshalb liegt ein solcher Ausnahmefall in der Praxis nur selten vor. Landkreis Mecklenburgische Seenplatte+1
⚠️ Auch im März und Oktober nicht automatisch erlaubt
Selbst wenn die Voraussetzungen für einen Ausnahmefall tatsächlich vorliegen, gelten besondere Vorgaben:
Nur im März und Oktober, an Werktagen, zwischen 8:00 und 18:00 Uhr und höchstens zwei Stunden täglich.
Darüber hinaus müssen insbesondere Belästigungen durch Rauch sowie Gefahren für Menschen, Tiere und die Umgebung vermieden werden.
Wichtig: In verschiedenen Bereichen des Landkreises bestehen zusätzlich Allgemeinverfügungen, die das Verbrennen pflanzlicher Abfälle vollständig untersagen. Dazu gehören unter anderem die Stadt Neubrandenburg, die Stadt Neustrelitz mit bestimmten Ortsteilen sowie bestimmte Bereiche von Penzlin, Feldberg, Neverin und Klink. Landkreis Mecklenburgische Seenplatte+1
🔥 Was darf in einer Feuerschale oder bei einem Lagerfeuer verbrannt werden?
Ein Lagerfeuer oder eine Feuerschale ist keine Möglichkeit, Abfälle zu entsorgen.
Für ein offenes Feuer darf ausschließlich trockenes, unbehandeltes Holz bzw. trockenes Brennholz verwendet werden.
Nicht in die Feuerschale oder ins Lagerfeuer gehören:
Gartenabfälle und feuchter Grünschnitt
Laub und Rasenschnitt
Sperrmüll
Bau- und Abbruchabfälle
Fenster und Türen
Kunststoffe und Verpackungen
lackiertes, lasiertes oder anderweitig behandeltes Holz
Reifen
sonstige Abfälle
Auch das Anzünden des Feuers mit Flüssigbrennstoffen ist nicht zulässig. Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
🧯 Sicherheit geht vor
Wer ein Feuer macht, muss außerdem die geltenden Brandschutzbestimmungen der jeweiligen Gemeinde beachten.
Achten Sie insbesondere darauf:
ausreichenden Abstand zu Gebäuden, Hecken, Bäumen und anderen brennbaren Gegenständen einzuhalten,
geeignete Löschmittel bereitzuhalten,
das Feuer ständig zu beaufsichtigen,
Rauchbelästigungen für Nachbarn und den Straßenverkehr zu vermeiden,
das Feuer vollständig zu löschen und
bei erhöhter Waldbrandgefahr grundsätzlich auf offenes Feuer zu verzichten.
Bei erhöhter Waldbrandgefahr weist der Landkreis ausdrücklich darauf hin, offenes Feuer zu vermeiden und die örtlichen Vorgaben zu beachten. Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
♻️ Wohin mit Gartenabfällen?
Die umweltfreundlichste Lösung ist die Verwertung statt Verbrennung:
Kompostieren Sie Laub, Rasenschnitt und geeignete Pflanzenreste.
Zerkleinern Sie Äste und Zweige und verwenden Sie sie beispielsweise als Häckselgut.
Nutzen Sie die Biotonne bzw. die vorgesehenen Entsorgungsmöglichkeiten.
Bringen Sie nicht selbst verwertbare Gartenabfälle zu einem Wertstoffhof.
So werden wertvolle organische Stoffe erhalten und unnötige Rauch- und Geruchsbelastungen vermieden.
📌 Wichtig für die Zukunft
Die Rechtslage wird sich weiter verschärfen: Nach der 2026 neu gefassten Pflanzenabfalllandesverordnung wird das Verbrennen von Gartenabfällen auf dem eigenen Grundstück in Mecklenburg-Vorpommern ab dem 1. Januar 2029 grundsätzlich nicht mehr möglich sein. Regierungsportal M-V
Kurz gesagt:
❌ Gartenabfälle einfach verbrennen – grundsätzlich nicht erlaubt.
❌ Abfälle, Plastik, Sperrmüll, Reifen oder behandeltes Holz verbrennen – verboten.
❌ „Im März und Oktober darf man immer verbrennen“ – falsch.
✅ Trockenes, unbehandeltes Brennholz in einer geeigneten Feuerschale oder bei einem zulässigen Lagerfeuer – unter Beachtung der örtlichen Brandschutzvorschriften.
✅ Gartenabfälle möglichst kompostieren, verwerten oder über die vorgesehenen Entsorgungswege entsorgen.
Bei Unsicherheit gilt: Vor dem Anzünden eines Feuers bei der zuständigen Gemeinde bzw. dem Landkreis nachfragen.
Stand: Oktober 2026. Diese Bürgerinformation stellt eine allgemeinverständliche Zusammenfassung dar. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, örtlichen Allgemeinverfügungen und Brandschutzvorschriften.