Klage des Glasermeisters Deutschmann aus Neukalen gegen seine Ehefrau wegen
Unreinlichkeit und hauswirtschaftlichen Unvermögens
Wolfgang Schimmel
Mit dieser Aufschrift gibt es im Landesarchiv Schwerin eine Akte über den Glasermeister Wilhelm Deutschmann. Da dieser Mann in unseren nächsten Jahresheften, in welchen es um die Vertreibung des verhaßten Bürgermeister Görbitz und deren Folgen gehen wird, eine führende Rolle spielt, soll hier einiges aus seinem Leben dargestellt werden.
Nicolaus Wilhelm Deutschmann wurde etwa 1797 in Hamburg geboren. Sein Vater war dort Postwagenmeister. Er wurde bald nach Boitzenburg als Postschreiber versetzt. Als Wilhelm Deutschmann 9 Jahre alt war, starb sein Vater, und als er 12 Jahre war, die Mutter. Wilhelm kam als Waise zu einem Malermeister in Kost und besuchte die Bürgerschule. Bereits mit 13 Jahren wurde Wilhelm konfirmiert und begann eine Lehre als Bäcker.
Nach vierjähriger Lehrzeit arbeitete er 4 ½ Jahre als Bäckergeselle in der Fremde, bekam aber die Gicht und gab deshalb diesen Beruf auf. Wilhelm berichtete: „Zum Militairdienste habe ich nicht gelooset, vielmehr wurde ich schon 1813, wie ich mich zum freiwilligen Dienst meldete, zurückgewiesen, weil ich Bäcker war und für die Truppen, als solcher, unentbehrlich war. Wegen meiner Gichtbeschwerden wählte ich statt der Bäckerhandthierung die Glaserprofession, begann meine Lehrzeit zu Stockelsdorff in Holstein, weil ich es dort aber zu schwer hatte, nahm mich der Glaser Pragst in Rehna in die Lehre und nachdem ich ausgelernt hatte, blieb ich noch 1 ½ Jahre als Geselle bei meinem Lehrmeister. Als Glasergeselle bin ich dann 2 ¾ Jahre gereiset und habe in mehreren Städten lange gearbeitet. Ich wollte mich in Boitzenburg etabliren, das wurde mir aber sehr erschwert und so bin ich eigentlich zufällig durch eine in Dargun gemachte Bekanntschaft mit meiner ersten Frau, welche die Tochter eines hiesigen Glasers war, zu dem hiesigen Etablissement gelangt.“
Wilhelm Deutschmann arbeitete beim Glasermeister Johann Rost 1) in Neukalen, dem das Haus Ringstraße Nr. 3 gehörte. Pfingsten 1822 heiratete Wilhelm Deutschmann die 30jährige Tochter des Glasermeisters, Catharina Rost 2), und führte die Glaserei weiter. Sie hatten drei Kinder 3).
Als der Glasermeister Johann Rost am 20.6.1822 starb, erbte seine Tochter Catharina das Elternhaus. 1826 verkaufte Glasermeister Wilhelm Deutschmann das seiner Frau gehörende Haus für 200 Rthlr. an den Schneidermeister Johann Christoph Köster. Aus dem Nachlaß des am 24.4.1824 an Schwindsucht verstorbenen Zimmermeisters Christian Pietsch kaufte Wilhelm Deutschmann 1826 dessen Wohnhaus 4) für 451 Rthlr., wozu er eine Hypothek von 300 Rthlr. aufnahm.
Gute zehn Jahre nach der Hochzeit stand die Ehe vor dem Aus. Am 9.2.1833 erschien der Glasermeister Wilhelm Deutschmann im Rathaus und gab zu Protokoll:
„Er habe das Unglück mit seiner Frau in der größten Uneinigkeit zu leben. Jahrelang habe er es versucht dieselbe durch vernünftige Vorstellungen zu bessern. Er könne nicht soviel verdienen, als sie durch ihre schmutzige unordentliche Wirthschaft durchbringe und vergeüde. Unreinlichkeit der höchsten Art, sey ihr eigen und die natürliche Folge hievon sey, daß er und seine Kinder mit Läusen und Ungeziefer besetzt worden, so daß es ihm ganz unmöglich sey, in ihrer Nähe noch länger auszuhalten. Er bitte daher das Großherzogliche Stadtgericht gehorsamst um baldmögliche geneigte Anberahmung eines Termins zur näheren Untersuchung, indem er zugleich auf eine Ehescheidung antrage und nicht länger mit seiner Frau zusammen leben könne.“
Das Ehepaar Deutschmann mußte nun vor dem Stadtgericht erscheinen. Das Protokoll über diese Sitzung lautet:
„Protocollum gehalten im Großherzoglichen Stadtgericht zu Neukalden den 16. Februar 1833 unter Leitung
des Herrn Stadtrichters Görbitz
in Gegenwart
des Herrn Gerichtsbeisitzers Dr. Willgohs
a me subscripto
Auf den zur Registratur gegebenen Ehescheidungsantrag des hiesigen Glasermeisters Deutschmann waren in Gemäßheit der Ladung vom 12. d. M. im heutigen Termine beide Eheleute erschienen.
Auf Befragen gaben beide Theile zuvörderst an: daß sie seit Pfingsten 1822 verheyrathet gewesen und in ihrer Ehe 3 Kinder erzeügt, wovon das Älteste 9 Jahre, das jüngste Kind 5 Jahre alt sey. – Sie, die Ehefrau, sey 45 Jahre alt, eine geborene Catharina Rost, sie habe ihrem Ehemann eine eingerichtete Wirthschaft und ein kleines Haus zugebracht, welches während der Ehe ihr Mann für 200 Rthlr. verkauft und diese Summe zum Ankauf eines andern Hauses verwandt habe, welches er gegenwärtig noch eigenthümlich besitze. Diese 200 Rthlr. seyen auf das Haus ins Stadtpfandbuch eingetragen, jedoch glaube sie nicht, daß sie wegen dieser ihr ertheilten Stadtbuchschrift eine genügende Sicherheit habe, da die hiesige Stadtcasse noch eine Forderung von 300 Rthlr. an ihren Ehemann habe, welche gleichfalls in das Stadtpfandbuch eingetragen sey und ihrer Forderung vorstehe. Er, der Ehemann, sey 36 Jahre alt, habe bei seiner Verheyrathung kein weiteres Vermögen gehabt, als 100 Rthlr., die er mit zur Einrichtung der Wirthschaft hergegeben, und müsse er die Richtigkeit der vorstehenden Angabe seiner Ehefrau bestättigen, jedoch mit der Einschränkung, daß, wenn sie ihm gleich 200 Rthlr. zugebracht, doch davon nur 150 Rthlr. auf das Haus ins Stadtpfandbuch eingetragen worden. Die Ehefrau bemerkte dagegen, wie es seyn könne, daß ihr Mann bei ihrer Verheyrathung 100 Rthlr. gehabt, welche er mit zur Einrichtung der Wirthschaft könnte hergegeben haben, so wie sie es denn auch nicht in Abrede nehmen wolle, daß von ihrer Forderung der 200 Rthlr. nur 150 Rthlr. ins Stadtpfandbuch eingetragen worden.
Indicium versuchte eine Aussöhnung der Eheleüte, jedoch erklärte wiederholt der Ehemann, daß er auf Ehescheidung bestehen müsse, weil es ihm aus den angeführten Gründen nicht möglich sey, mit seiner Ehefrau länger zusammen zu leben. Man las hierauf den unregistrirten Antrag des Ehemannes vor, lies diesen sodann abtreten und erwiederte darauf die Ehefrau:
Dem Vorbringen meines Ehemannes muß ich gänzlich wiedersprechen; ich habe stets treü meine Pflichten gegen denselben erfüllt, und keine gerechte Veranlassung zur Klage auf Ehescheidung ihm gegeben. Wenn aber mein Mann auf längere Zeit mich verließ, um in der umliegenden Gegend seinen Geschäften nachzugehen, so ließ er mir oft keinen Schilling zurück, um die Wirthschaft zu führen, und war ich mit meinen Kindern während seiner Abwesenheit dem Mangel jeglicher Art preis gegeben. Kam er vom Lande zurück, so schalt und zankte er stets mit mir ohne alle Ursache, begab sich dann zu der Wittwe Sonntag hieselbst, bei welcher Frau er gar häufig des Abends sich befindet. Diese Frau, welche ein bedeütendes Vermögen hat, und die mein Ehemann, wie ich glaube, wieder zu heyrathen beabsichtiget, ist gewiß an meinem Unglück Schuld. Es ist zwar wahr, daß meine Kinder Läuse gehabt; diese jedoch haben sie in der Schule aufgefangen und habe ich sie von diesem Ungeziefer sofort wieder gereiniget. Zu wiederholten Malen hat mein Mann ohne die geringste Veranlaßung aufs Gröbste mich gemißhandelt, ohne daß darüber eine Klage von mir laut geworden, und kann ich nicht anders glauben, als daß er deshalb das Leben auf alle Weise mir verbittert, um meine Einwilligung zur Ehescheidung zu erhalten und damit ich zur Erreichung seines Plans, der Wiederverheyrathung mit der Wittwe Sonntag, ihm behülflich seyn möge. Zur Ehescheidung kann und werde ich nie meine Einwilligung geben, und hege ich die Ueberzeügung, daß wenn meinem Ehemann die Hoffnung zur Verheyrathung mit der Wittwe Sonntag genommen, der eheliche Frieden wieder hergestellt werde.
Vorgelesen und genehmigt mußte die Ehefrau ab- und der Ehemann wieder vortreten. Diesem wurde die Erwiederung seiner Frau vorgelesen und erklärte er darauf:
Alles dasjenige, was meine Frau wieder mich vorgebracht hat, ist eine grobe Unwahrheit; ich habe ihr stets Geld genug zur Wirthschaft gegeben, aber sie konnte nie damit auskommen und hat sie während meiner Abwesenheit mehrere meiner Sachen und sogar einige meiner Hemden verkauft. Meine Frau ist, wie schon zur Registratur bemerkt, auch schmutzig im höchsten Grade, so daß ich nicht bei ihr ausdauern kann. Zwar habe ich sie einige Male gemißhandelt, jedoch wurde ich zu dieser Mißhandlung durch ihr unordentliches und zänkisches Betragen, gereizt. Wahr ist es ferner, daß ich zuweilen nach der Wittwe Sonntag gehe, jedoch habe ich seit mehreren Jahren mit dieser Frau einen Umgang, welcher stets ein erlaubter gewesen. Und hege ich nicht im Entferntesten die Absicht, die Wittwe Sonntag wieder zu heyrathen. Meinen Ehescheidungsantrage muß ich daher gänzlich inhäriren.
Die Ehefrau mußte wieder vortreten, und wurde ihr die vorstehende Erklärung ihres Mannes vorgelesen, worauf sie zurück gab:
Dasjenige, was ich im Vorstehenden zu Protocoll gegeben, ist der strengsten Wahrheit gemäß. Ich habe keine Hemden meines Mannes verkauft, sondern nur einige Lumpen, um für mich und meine Kinder nur Brod zu bekommen, welches an zu schaffen, da ich kein Geld hatte, während der Abwesenheit meines Mannes, auf eine andere Weise mir nicht möglich war.
Indicium versuchte noch einmal eine Aussöhnung beider Eheleute, jedoch war diese bei dem Ehemann nicht zu erreichen, da derselbe beharrlich auf Ehescheidung bestand, indem er erklärte, daß die Fortdauer der Ehe ohnfehlbar seinen Ruin zur Folge haben würde. Dagegen wiedersprach wiederholt die Ehefrau dem Ehescheidungsantrage. Beide Theile brachten nichts weiter vor, was auf die Ehescheidungssache von Einfluß seyn konnte, und wurden sie, nachdem das Protocoll, soweit solches noch nicht geschehen, ihnen vorgelesen und von ihnen genehmiget worden, mit der Versicherung entlassen, daß weiter rechtliche Verfügung ihnen zugehen würde. Womit geschlossen worden.“
Vom Neukalener Stadtgericht wurde die Scheidungsklage an die Großherzogliche Mecklenburg Schwerinsche Justizkanzlei weitergegeben, welche dann den Glasermeister Deutschmann und seine Frau zum 12.3.1833 nach Rostock bestellte.
Das hier angefertigte Protokoll lautet:
„Protocollum gehalten zu Rostock am 12. März 1833 in Gegenwart
des Herrn Justiz – Raths Krüger.
Im heutigen Termine erschien der Glasermeister Deutschmann aus Neukalden, so wie dessen Ehefrau Elise, geborene Rost.
Judicium versuchte nun zuvörderst eine Aussöhnung zwischen den Eeheleuten und ließ deshalb die Ehefrau abtreten um mit dem Kläger Rücksprache zu halten. Derselbe versicherte, daß es ihm unmöglich sei das eheliche Verhältnis mit seiner Frau länger fortzusetzen, denn er sähe seinen Ruin klar vor Augen, indem seine Ehefrau durch Unfleiß, Unordentlichkeit und Unreinlichkeit dahinwirke, daß er in jedem Jahre zusetzen und mehr ausgeben müsse als er zu verdienen im Stande sei. Eigentlich sei seine Frau von Anfang der Ehe an keine ordentliche Hausfrau gewesen, indeß sei er früher noch im Stande gewesen es gut zu machen, und wäre auch erst seit etlichen Jahren besonders ehelicher Unfriede eingetreten. Er könne daher, wenn er sein und seiner Kinder Glück vor Augen habe, die Ehe nicht fortsetzen und sehe einen physischen und moralischen Unglücke entgegen, wenn er dazu angehalten werden solle. Diesemnach wiederhole er sein Gesuch um Trennung seiner unglücklichen Ehe.
Der Kläger beharrte bey dieser seiner Erklärung eindringlicher Vorstellungen von Seiten des Gerichts unerachtet und versicherte, auf angemessene Vorhaltungen rücksichtlich des von der Ehefrau beregten Verhältnisses zu der Wittwe Sonntag, daß es ihm nicht in den Sinn gekommen sey, an eine Verheirathung mit diesem Frauenzimmer zu denken, vielmehr seine Scheidungsklage lediglich auf der Ueberzeugung beruhe, daß eine Fortsetzung der Ehe nur unglückliche Folgen haben könne.
Nachdem dem Kläger vorstehende Deposition verlesen und solche von ihm genehmigt worden, erwiderte die inzwischen wieder vorgeforderte und mit dem Obigen bekannt gemachte Ehefrau:
sie müsse dem Vorbringen ihres Ehemannes durchaus widersprechen, und liege die beste Widerlegung seiner Verläumdung wohl darin, daß sie vor ihrer Verheirathung 11 Jahre beim Landdrost von Hollstein zu Dargun gedient und ihre Herrschaft so sehr mit ihr zufrieden gewesen, daß selbige nicht nur sie 11 Jahre lang behalten, sondern auch dann noch ungerne entlassen, und zum Beweise ihrer Zufriedenheit, zu ihrer Aussteuer beigetragen. Hieraus dürfte wohl hervorgehen, daß sie unmöglich eine so unordentliche, unfleißige und unreinliche Person seyn könne, als wozu ihr Ehemann sie stempeln wolle. Eigentlich sey ihre Ehe von Anfang an nicht glücklich gewesen, doch das Mißverhältnis in neueren Zeiten immer gestiegen. Sie könne nicht anders glauben, als daß ihr Mann von ihr geschieden sein wolle, um ein anderes Bündniß zu schließen und müßte wiederholt dem Scheidungsgesuche ihres Mannes widersprechen. Der Ehefrau ward ihre Erklärung vorgelesen und von ihr genehmigt.
Judicium wollte hierauf von Neuem einen Versuch der Güte machen, der Ehemann aber erklärte gleich im Anfange mit Heftigkeit, daß er nun nie und nimmer mit seiner Frau zusammen leben wolle mit dem Zusatz, daß ihr dann der Dolch gewiß sey. Mit Strenge wurde er zur Ruhe und Ordnung verwiesen und die Bestrafung wegen dieses unziemlichen Benehmens ausdrücklich vorbehalten.
Auf Befragen gaben hierauf Comparentes noch an, daß das älteste ihrer Kinder ein Mädchen 11 Jahr alt, das zweite ein Knabe ins 7te Jahr alt und das 3te ein Knabe 5 Jahre alt sey.
Wegen des Eingebrachten der Ehefrau wiederholten Comparentes ihre Angaben zu dem Stadtgerichtlichen Protocolle, und konnte die Ehefrau nicht genau und speciell die ihrem Manne eingebrachten Gegenstände angeben.
Rücksichtlich der Kinder erklärte die Ehefrau noch, daß, im Fall einer Trennung ihrer Ehe, sie darauf dringen müsse, dieselben bey sich zu behalten, und der Ehemann erklärte sich hieran zufrieden mit dem Zusatze, daß er zu der Alimentation gerne nach seinen Kräften beitragen würde. Schließlich wurde den Comparenten und insbesondere dem Ehemann ein ruhiges und friedliches Betragen gegen einander ernstlich und bei willkührlicher Strafe anbefohlen und sind sie darauf mit der Zusicherung entlassen, daß weiterer Bescheid nachfolgen solle.
In fidem OHoeser“
Das Neukalener Stadtgericht bekam einen Bescheid zugesandt, den es den Eheleuten zustellen sollte. Außerdem bekam Glasermeister Wilhelm Rost eine Strafe auferlegt, da er sich in Rostock im Termin ungebührlich benommen hatte:
„In Sachen des Glasermeister Deutschmann zu Neukalden, Klägers, wieder seine Ehefrau, geborne Rost daselbst, Beklagte, pto. Ehescheidung, giebt die Großherzogl: Justizkanzlei hieselbst auf das abschriftlich angeschlossene Protokoll vom 12ten d. M. zu Recht den Bescheid:
daß bei mangelnden gesetzlichen Gründen zur Trennung der zwischen den genannten Eheleuten bestehenden Ehe das hierauf gerichtete Gesuch des Klägers nicht statt finde, vielmehr beide Theile die Ehe so wie es christlichen Eheleuten geziemt mit einander fortzusetzen schuldig.
Uebrigens wird der Kläger wegen des sich vor Großherzogl: Justiz-Kanzlei im Termine am 12ten d. M. erlaubten respectwidrigen Betragens und der lebensgefährlichen Drohung gegen seine Ehefrau in eine 3tägige Gefängnißstrafe im Bürgergehorsam verurtheilt und ihm jede Mißhandlung und Bedrohung seiner Ehefrau bei willkührlicher Strafe eventualiter sofortiger Arrettirung ernstlich untersagt; und soll zur Vollziehung der Strafe und Aufrechthaltung des Verbots behufige Verfügung an das Stadtgericht zu Neukalden erlassen werden.
Endlich hat Kläger die aufgelaufenen Kosten respective allein zu tragen und der Beklagten binnen Ordnungsfrist zu ersetzen.
Von Rechts wegen.
Rostock, den 20 März 1833.“
Glasermeister Deutschmann mußte die Gefängnisstrafe antreten und war vom 17. bis zum 20. April 1833 im sogenannten „Bürgergehorsam“ bei Wasser und Brot eingesperrt.
Am 14. Juni 1833 gab es einen besonderen Vorfall, der in einem Protokoll vom 15. Juni so festgehalten wurde:
„Gestern Morgen zwischen 9 und 10 Uhr hatte sich eine große Menschen Masse vor dem Hause des hiesigen Glasermeisters Deutschmann versammelt. Der Gerichtsdiener Bielefeldt, dort hingesandt, referirte:
daß ein wiederholtes Angst- und Hülfgeschrey aus dem genannten Hause erschollen, dies Geschrey von der Ehefrau des Glasers Deutschmann erhoben, welche Frau ihm die Anzeige gemacht, daß sie von ihrem Mann aufs Gröbste gemißhandelt worden. In Folge dessen wurde sofort die Arretierung des Glasers Deutschmann von Gerichtswegen verfügt, und derselbe in das hiesige Bürgergehorsam gebracht.
In dem auf heute zur Untersuchung dieser Sache angesetzten Termine, war ladungsgemäß die Glaser Deutschmannsche Ehefrau erschienen, welche vortreten mußte und auf Befragen das Nachstehende zu Protocoll gab:
Ehegesternabend stand ich in der Hausthür meiner Wohnung und strickte, als mein Mann mit der Frage auf mich zu trat, was ich dort zu stricken habe, und mir befahl, sofort die Treppe hinauf in meine Stube zu gehen. Sein Geheiß befolgte ich auch sogleich; als ich jedoch an den obern Theil der Treppe war, riß mir mein Mann meine Haube vom Kopf, zerriß die Haube, und brach in Schimpfreden wider mich aus, die ich ruhig ertrug. Als ich ehegesternabend zu Bette gehen, und zu dem Ende auf dem Hausboden, wo meine Schlafstelle ist, mich verfügen wollte, verlangte mein Mann, daß ich bei ihm in der Stube, die er verriegelte, bleiben und dort bei ihm schlafen solle. Als ich auch in seinen Willen mich fügen wollte, und mich ausgezogen hatte, zerrte mich mein Mann an mein Hemde immer hin und her, befühlte mich am ganzen Körper und erklärte auf mein Sträuben, daß ich ihm solche Betastungen nicht verbieten könne, weil er mein Mann sey. Endlich gelang es mir mich seinen Berührungen zu entziehen und ins Bett zu kommen. Aller meine Bitten ungeachtet, wollte mein Mann sich nicht bewegen lassen, sich zu entkleiden und niederzulegen. Mehrere Stunden ging er noch in der Nacht in der Stube ganz angekleidet auf und ab. Bis er endlich seine Stiefeln und seinen Rock auszog, und mit seinen übrigen Kleidern bei mir ins Bett sich hinlegte. Ich konnte die ganze Nacht vor Angst nicht schlafen, stand schon früh auf und verfügte mich gestern Morgen in die untere Etage unseres Hauses, welche an den Juden Kronenberg vermiethet ist, um dort in der Stube die Tags vorher von meinen Mann zerrissene Haube wieder auszubessern. Bald darauf trat auch mein Ehemann in die Stube, setzte sich bei mir nieder, sprach Anfangs kein Wort, sprang aber plötzlich auf, packte mich an, riß mich die Treppe hinauf, stieß mich in meine Stube hinein, schlug mich zu wiederholten Malen ins Gesicht und mißhandelte mich auf das Furchtbarste. Vor weiteren Mißhandlungen wurde er durch den Gerichtsdiener abgehalten, welcher ihn arretirte.
Registratura
In dem Gesichte der Comparentin waren mehrere rothe mit Blut unterlaufene Streifen ersichtlich, so wie an ihrem rechten Auge ein schwarzblauer Fleck, bemerklich war.
Auf weiteres Befragen erklärte die Comparentin noch das Folgende:
Mein Gesicht trägt noch Spuren der Mißhandlungen. Gesternmorgen begab ich mich aus dem Grunde in die Stube des Juden Kronenberg, weil ich nicht wagte, bei meinem Manne allein zu bleiben. Seine Handlungsweise, wozu ich auch nicht die geringste Veranlassung gegeben, kann ich mir auf keine andere Weise erklären, als daß er mich dadurch zwingen will, in die von ihm gewünschte Ehescheidung meine Einwilligung zu geben. Wenn er in Wuth geräth, so wetzt er oft sein Messer und muß ich für mein Leben, wenn keine Aenderung der Dinge eintritt, gar sehr besorgt seyn.
Der arretirte Glasermeister Deutschmann wurde hierauf vorgelassen, das vorstehende Protocoll ihm vorgelesen, und deponirte derselbe das Nachstehende:
Die Wahrheit der von meiner Frau wider mich geschehenen Angaben, wornach ich sie gestern gemißhandelt, auch ehegestern die Haube ihr zerrissen, vermag ich nicht in Abrede zu nehmen. Auch ist es wahr, daß ich ehegestern Abend meiner Frau befohlen, bei mir in der Stube, die ich verriegelte, zu schlafen. Dies geschah jedoch aus dem Grunde, weil ich befürchtete, daß sie auf dem Hausboden, wo eigentlich ihre Schlafstelle ist, sich erkälten würde. Keinesweges aber habe ich mein Messer deshalb gewetzt, um meine Frau damit anzugreifen. Dies ist mir nie in den Sinn gekommen, und hat sie von mir keine Lebensgefahr zu befürchten. Die von mir verübten Mißhandlungen sind deshalb geschehen, weil ich höchst ärgerlich darüber war, daß meine Frau mir den Vorwurf gemacht, daß ich mit der Wittwe Sonntag in einem unerlaubten Verhältnisse lebe, was durchaus nicht gegründet ist. Insonderheit befand ich mich auch deshalb noch in einem sehr gereitzten Zustande, weil meine Frau in dem vor hoher Großherzogl. Justitzcanzley abgehaltenen Termine mit Unwahrheiten zum Vorschein gekommen, und dort meinem Vorbringen durchaus widersprochen. Aus diesen Gründen dürfte mein Vergehen Entschuldigung verdienen.
Vorgelesen, genehmigt, erklärte die Ehefrau des Glaser Deutschmann, wie ihr Ehemann keineswegs deshalb in der Stube ehegesternabend sie habe schlafen lassen wollen, weil er befürchtet, daß sie auf dem Hausboden sich erkälten würde. Diese Besorgnis habe er gegen sie überall nicht ausgesprochen, und sey seine Absicht nur gewesen, seinen Groll gegen sie auszulassen und Gelegenheit zu suchen, sie wieder zu mißhandeln. Unwahrheiten habe sie nie gegen ihren Ehemann vorgebracht, und müsse sie bei ihrer früheren Erklärung verbleiben, daß wenn ihr Ehemann nicht andern Sinnes würde, sie in Lebensgefahr schwebe, wenn sie länger allein in seiner Wohnung bei ihm bleiben solle.
Der Glasermeister Deutschmann mit vorstehender Deposition seiner Ehefrau bekannt gemacht, verblieb bei seinem früheren Vorbringen mit der Erklärung, daß er nichts weiter vorzutragen habe. Er fügte jedoch noch hinzu, daß er sein Vergehen bereüe und seine Ehefrau nie und zu keiner Zeit im Geringsten wieder kränken wolle.
Das Protocoll wurde noch einmal den Comparenten vorgelesen, von ihnen genehmigt, der Glasermeister Deutschmann ins Bürgergehorsam zurückgeführt und dessen Ehefrau, nachdem diese noch darum gebeten, daß das Vergehen ihres Ehemannes von dem Gerichte mit Milde möge beurtheilt werden, entlassen.
Womit geschlossen worden.“
Stadtrichter Görbitz reichte am 15.6.1833 einen entsprechenden Bericht an die Großherzogliche Justiz-Canzley in Rostock ein. „Wir haben Bedenken getragen, den Glasermeister Deutschmann der gefänglichen Strafe zu entlassen, bevor die hochrichterliche Bestimmung eingegangen.“
Die Antwort aus Rostock lautete:
„Dem Stadtgerichte zu Neukalden werden die am 20. d. M. eingegangenen Acten betreffend die Ehestreitigkeiten der Glasermeister Deutschmannschen Eheleute mit dem Bescheide remittirt:
daß der Glasermeister Deutschmann wegen der sich geständlich insbesondere am 14. d. M. erlaubten Mißhandlungen seiner Ehefrau unter Berücksichtigung der Fürbitte letzterer und des bereits erduldeten Arrestes in viertägige Gefängnisstrafe im Bürgergehorsam bei Reichung von Wasser und Brod um den andern Tag und in die Untersuchung Kosten zu nehmen, auch bei härterer Strafe vor jeder weitern Mißhandlung und Bedrohung seiner Ehefrau zu verwarnen. Von Rechts Wegen
Rostock den 21. Juny 1833
Zur Großherzoglich Meckl. Schwer. Justizcanzley allerhöchst verordnete Director, Vice Director und Räthe.“
Das vorstehende Schreiben wurde den Eheleuten Rost am 28.6.1833 in einem angesetzten gerichtlichen Termin vorgelesen:
„Im heutigen Termine zur Publication des hohen Bescheides Großherzoglicher Justiz Canzley zu Rostock de 21ten Juny d. J. in Sachen der Ehestreitigkeiten der Glasermeister Deutschmannschen Eheleute betreffend, mußte der Glasermeister Deutschmann vortreten und war auch seine Ehefrau geb. Rost erschienen.
Den Glaser Deutschmannschen Eheleuten wurde hierauf der vorgenannte hohe Bescheid durch dessen langsame und deutliche Verlesung publicirt.
Facta publicatione wurde vom Gerichte unter Zurückführung auf den publicirten hohen Bescheid, welchem der Glasermeister Deutschmann sich unterwarf, dem letzteren noch ausdrücklich angedeutet, wie er im Fall weiterer Mißhandlung und Bedrohung seiner Ehefrau, eine härtere Strafe zu gewärtigen habe. Zugleich wurde demselben bemerklich gemacht, wie sehr er seiner Ehefrau es zu verdanken habe, daß er zur Zeit in keine härtere Strafe, als in welcher er genommen, verurtheilt worden, da die Großherzogl. hohe Justiz Canzley bei Zuerkennung der Strafe auch Insonderheit auf die Fürbitte seiner Ehefrau Rücksicht genommen.
Man nahm hieraus Veranlassung beide Theile zur christlichen Eintracht und Führung einer friedlichen Ehe zu vermahnen. Die Ehefrau erklärte hierauf, daß sie alles aufbieten wolle, um jede Ehezwistigkeit von ihrer Seite zu vermeiden. Auch versicherte der Ehemann und gelobte es, in Zukunft keiner Mißhandlung und Kränkung seiner Ehefrau sich zu Schulden kommen lassen zu wollen, daß er alles was in seinen Kräften stehe, dazu aufbieten wolle, mit seiner Ehefrau, in friedlicher Ehe zu leben.
Das Protocoll wurde verlesen, genehmiget, der Glasermeister Deutschmann zur Erleidung seiner Strafe dem Gerichtsdiener Bielefeldt übergeben, die Ehefrau entlassen und hiemit geschlossen.“
Glasermeister Deutschmann mußte vom 14. Juni bis zum 1. Juli 1833 eine Haftstrafe im städtischen Gefängnis absitzen. Für 2 Tage bei Wasser und Brot sollte er 6 Schilling und für 16 Tage bei voller Kost 2 Rthlr. 32 Schilling bezahlen.
Gerichtsdiener Bielefeld berichtete am 2. Juli 1833:
„Dem ihm gewordenen mündlichen Befehl, dem Glasermeister Deutschmann auf die wegen Ehestreitigkeiten erwachsenen circa 25 Rthlr. betragenden rückständigen Gerichtskosten auszupfänden, gemäß, habe er sich heute in die Wohnung des Deutschmann verfügt, habe aber aus dem ganzen vorhandenen Mobiliar nicht den Werth der Schuld herausrechnen können. Der Glaser Deutschmann habe ihm hierauf die Quittung über zwei Wiesenkaveln eingehändigt, welche er hier überreiche und habe er diese beiden Wiesen abgepfändet. Der Glaser Deutschmann habe gebeten, daß das Großherzogliche Stadtgericht geneigen wolle, diese beiden Wiesencaveln in einem Termine, öffentlich meistbietend zu verkaufen, aus dem Erlös die rückständigen Kosten bezahlt zu nehmen und nach diesem Verkauf nähere Liquidation mit ihm dem Deutschmann zuzulegen.“
Deutschmann hatte die beiden Wiesenkaveln 1832 von F. Krüger für 40 Rthlr. gekauft. Die Kaveln Nr. 156 und 157 erwarb Bäckermeister Hingst meistbietend für 24 Rthlr.
Am 14.4.1834 wurde das Ehepaar Deutschmann in Rostock bei der Justizkanzlei vorstellig:
„Es sistirte sich der Glasermeister Deutschmann und dessen Ehefrau geb. Rost aus Neukalden in Person und baten, Nachstehendes zu registriren:
Zwischen uns beiden Eheleuten herrscht jetzt ein so großer Unfriede, daß es uns unmöglich wird, länger mit einander das eheliche Verhältniß fort zu setzen, denn wir können uns durchaus nicht ausstehen und verabscheuen uns einander, wodurch der Trieb zur Arbeit und die Betriebsamkeit des Gewerbes uns verleidet und unser gänzliche Ruin herbei geführt wird. Wir tragen daher gemeinschaftlich darauf an:
baldigst einen Termin zur Verhandlung dieser Ehestreitigkeitssache anzuberaumen und demnächst das bisher zwischen uns bestandene Eheband gänzlich aufzuheben.
Vorgelesen genehmigt und entlassen.
in fidem scripsi
J. W. Prehn
Protocollum gehalten zu Rostock am 15ten April 1834 in Gegenwart
des Herrn Justiz Raths Krüger.
Im heutigen Termin erschien der Glasermeister Deutschmann 37 Jahr alt, so wie dessen Ehefrau geborne Rost, 42 Jahr alt. Beide erklärten, daß die bereits früher angegebenen 3 in der Ehe erzeugten Kinder annoch am Leben seyen, übrigens aber kein weiteres Kind geboren sey und sie, die Ehefrau, sich auch nicht in schwangerem Zustande befände.
Der Versuch einer gütlichen Aussöhnung scheiterte sofort, indem die Ehefrau erklärte, daß es ihr ganz unerträglich sey, länger mit ihrem Ehemann zusammen zu leben, weshalb sie jetzt auf Ehescheidung antragen müsse.
Der Ehemann mußte abtreten, und erklärte hierauf die Ehefrau auf Befragen: seit der Zeit, daß von Großherzoglicher Justiz – Canzley die Entscheidung erfolgt, daß sie mit ihrem Ehemann die Ehe in christlicher Eintracht fortsetzen solle, sey der Unfriede unter ihnen mit jedem Tage größer geworden. Zwar könne sie nicht behaupten, daß ihr Ehemann seit der zuletzt im Sommer vorigen Jahres erduldeten Gefängnißstrafe sich Mißhandlungen gegen sie erlaubt, allein täglich müsse sie sehen und hören, daß ihr Ehemann sich nicht glücklich fühle und immer mehr schwinde die Nahrung. Dadurch, daß ihr Ehemann zu zweien Malen Gefängnißstrafe erduldet, seyen die Leute abgeschreckt worden, ihn in Arbeit zu nehmen und habe derselbe auch alle Lust zur Arbeit verloren. Ohne sich irgend Ausschweifungen hinzugeben, sey ihr Ehemann fortwährend mißmuthig und lebensüberdrüssig, wodurch dann natürlich ein höchst unglückliches Verhältniß zwischen ihnen entstanden. Es könne daher nur ihr lebendiger Wunsch seyn, diese höchst unglückliche Ehe, deren Fortsetzung sie beide ins Verderben stürzen würde, getrennt zu sehen, wenn sie gleich keine specielle Scheidungsgründe anzugeben wisse, als daß auch sie sich im höchsten Grade unglücklich fühle; weshalb sie auch selbst ihren Ehemann gebeten und beredet habe mit hierher nach Rostock zu kommen um bei Großherzoglicher Justiz – Canzley die Ehescheidung wo möglich zu bewirken.
Vorgelesen und genehmigt ließ man die Ehefrau ab- und den Ehemann vortreten. Auf zweckmäßige Vorhaltungen erklärte derselbe: er führe mit seiner Ehefrau eine höchst unglückliche Ehe, welches, wie er schon früher angeführt hauptsächlich in der Unordnung und Unreinlichkeit seiner Ehefrau seinen Grund finde. Alle Nahrung sey geschwunden, denn seine frühern Kunden wollten ihm nicht eher wieder Arbeit geben, als bis sein unglückliches eheliches Verhältniß sich geordnet. So lange er gezwungen werde mit seiner Ehefrau, die er seit seiner zuletzt erduldeten Strafe in keiner Hinsicht gemißhandelt, zu leben, sey an einer Verbesserung seiner Lage nicht zu denken, denn abgesehen von seinem beständigen Mißmuthe könne er auch keine Arbeit bekommen; wäre er aber erst von derselben getrennt, so könne er hoffen, neue Arbeiten zu bekommen und würde mit frischer Thätigkeit seinen Arbeiten obliegen. Er könne daher nur wünschen, daß seine unglückliche Ehe getrennt werde.
Vorgelesen und genehmigt mußte die Ehefrau wieder vortreten, und versuchte judicium wiederholt durch angemessene Vorstellungen die Comparenten zur Fortsetzung ihrer Ehe in christlicher Eintracht zu bewegen, allein vergebens, indem sie und insbesondere die Ehefrau erklärten, daß sie gewiß ruhiger und glücklicher leben würden, wenn ihre Ehe getrennt würde, ja, daß von einer solchen Trennung allein noch Heil für sie zu erwarten sei.
Man sprach hierauf mit den Comparenten über die etwanige Auseinandersetzung auf den Fall einer Trennung der Ehe. In dieser Hinsicht erklärten Comparenten:
die Kinder wolle er, der Ehemann, sämmtlich behalten, erziehen und ernähren. Er hoffe dies durch Thätigkeit und Unterstützung seiner Verwandten und fremder Gönner möglich machen zu können. Alles was sie besäßen, gehöre der Ehefrau und verlange er, der Ehemann, auch gar nichts davon, und wolle er, wenn sie geschieden würden sofort mit seinen Kindern, ohne von seiner Frau etwas zu verlangen, von derselben ausziehen. Die nothwendige Einrichtung würde er durch Hülfe seiner in Berlin verheiratheten Schwester, Ehefrau des Barons von Oestfeld, treffen können und sey auch überhaupt eigentlich gar kein Vermögen mehr da. Sie, die Ehefrau, sey mit alle diesem zufrieden, mache keine Ansprüche an ihren Ehemann und bedürfe es daher einer Auseinandersetzung gar nicht; denn wenn gleich noch einige kleine Schulden vorhanden seyen, so wollen sie sich beiderseits bemühen, diese nach und nach abzutragen.
Vorgelesen und genehmigt, wurden Comparenten mit der Zusicherung entlassen, daß baldmöglichst rechtliche Entscheidung nachfolgen solle.
In fidem C. Haase.
In Sachen des Glasermeisters Deutschmann zu Neukalden Klägers, wider seine Ehefrau geborne Rost daselbst, Beklagte wegen Ehescheidung, giebt die Großherzogliche Justiz Canzlei hieselbst auf das abschriftlich angeschlossene Protocoll vom 15. v. M. zu Recht den Bescheid:
Da ungeachtet der Auflage des Abschiedes vom 20. März v. J. die Ehe in Eintracht fortzusetzen, wiederholte Streitigkeiten statt gefunden, diese auch durch gerichtliche Versuche nicht zu heben gewesen, vielmehr die Beklagte nunmehr dem früheren Antrage ihres Ehemannes auf Trennung der Ehe bei getreten; so soll das zwischen dem Glasermeister Deutschmann zu Neukalden und dessen Ehefrau geborene Rost bisher bestandene Eheband Kraft dieses wiederum aufgehoben und beiden Theilen anderweitige eheliche Einlassung gestattet sein.
Rücksichtlich der Auseinandersetzung der Deutschmannschen Eheleute behält es bei den ad protocollum abgegebenen Erklärungen derselben das Bewenden und sind insbesondere die in der Ehe erzeugten Kinder dem Ehemann zur Ernährung und Erziehung zu überlassen. Die seit den 14. v. M. weiter erwachsenen Kosten werden endlich aus bewegenden Gründen gegen einander aufgehoben und compensirt.
Von Rechts Wegen
Rostock d 2 Mai 1834
RvGülich“
Damit war die Ehe geschieden. Die Leidtragenden waren die Kinder:
„Registratura
Neukalden den 30 December 1835
Es erschien die geschiedene Deutschmann und zeigte an:
Es seyen ihr von dem Herrn Senator Schumacher Magistratswegen die Deutschmannschen drei Kinder zugesandt mit der Weisung, daß sie solche zu ernähren habe. Dies sey ihr aber theils wegen ihrer Armuth ganz unmöglich, anderntheils aber habe sie auch nicht die Verbindlichkeit dazu, denn nach der Scheidungs Acte hoher Großherzogl. Justiz Canzley solle ihr geschiedener Ehemann die Kinder ernähren. Sie bitte daher das Großherzogl. Stadtgericht um Schutz und Hülfe, so wie um Vorladung ihres Ehemannes und Verurtheilung desselben so wie um die Annahme der Kinder und Erstattung der ihr verursachten Kosten.“
Daraufhin gab es am 31.1.1836 eine Verhandlung vor dem Stadtgericht unter Leitung des Stadtrichters Görbitz und dem Gerichtsbeisitzer Dr. Willgohs. Das angefertigte Protokoll lautet:
„Auf den Klage Antrag der geschiedenen Deutschmann wider den Glasermeister Deutschmann war auf heute zur Untersuchung der Sache ein Termin angesetzt und hatten beide Theile sich eingefunden. Der registrirte Antrag der geschiedenen Deutschmann wurde verlesen und gab sie hierauf zu Protocoll
Ob von dem hiesigen Magistrat die Kinder mir wieder zugesandt worden, weiß ich nicht, soviel ist aber gewiß, daß mein geschiedener Ehemann auf dessen Veranlassung die Kinder mir wieder ins Haus gebracht worden, deren Wiederannahme und die Alimentation derselben verweigert. Dazu ist er aber offensichtlich verpflichtet, nachdem unterm 2. May 1834 in meiner Ehescheidungs Sache gesprochenen Erkenntnisse hoher Großherzogl. Justiz Canzley zu Rostock, welches Erkenntniß von dem hiesigen Stadtgericht mir sowohl als meinem Ehemann zugefertiget worden. Ich befinde mich in größter Armuth und habe für die Kinder nichts zu beißen und zu brechen, habe nicht einmal eine Stube für mich allein, vielmehr steht das Bett worin ich schlafe, auf der dem Schuster Holz vermietheten Stube. Ich bitte daher so dringend als gehorsamst
den Glaser Deutschmann die sofortige Aufnahme und Alimentation der Kinder anzubefehlen auch ihm in die mir verursachten Kosten zu verurtheilen.
Vorgelesen, genehmigt, entgegnete darauf der Glasermeister Deutschmann
daß ich zur Ernährung und Erziehung der Kinder nach dem Erkenntniß hoher Großherzogl. Justitz Canzley verpflichtet bin, vermag ich zwar nicht in Abrede zu nehmen, jedoch habe ich jetzt so wenig Arbeit und Verdienst, daß ich diese meine Verbindlichkeit nicht länger nachkommen kann. Daß meine Frau diese Kinder nicht ernähren und erziehen kann, ist mir gleichfalls sehr wohl bekannt. Doch weiß ich mir nicht anders zu helfen und bleibt mir nichts anderes übrig, als bei dem hiesigen löbl. Magistrat wegen Unterbringung der Kinder Anträge zu machen. Zur Zeit aber ist es mir nicht möglich, die Kinder wieder anzunehmen.
Vorgelesen, genehmigt, entgegnete darauf die geschiedene Deutschmann,
das leere Vorgeben des Glaser Deutschmann, er sey zur Ernährung und Erziehung der Kinder nicht vermögend, kann unmöglich eine ihm obliegende Verbindlichkeit mir aufbürden. Zwar werde ich meinen Kindern nie mein Herz entziehen, jedoch ist es mir wie ich schon bereits angegeben, und der Glaser Deutschmann es auch zugestanden, durchaus nicht möglich sie zu ernähren und unterzubringen, weshalb ich meinen hiebevorigen Antrage allen Inhalts inhärire.
Vorgelesen, genehmigt, verblieb duplicendo der Glaser Deutschmann bei seinem frühern Vorbringen.
Man versuchte nun zwar die Güte, verlas auch die gerichtliche Abschrift des Erkenntnisses Großherzogl. Justitz Canzley, welches auf Befehl jenes hohen Gerichts am 12. Mai 1834 beiden Theilen insinuirt worden, jedoch konnte aller eingewandten Mühe ungeachtet dieser Zweck nicht erreicht werden. Es wurde daher
Erkannt
daß der Glasermeister Deutschmann schuldig, die in der Ehe mit seiner geschiedenen Frau erzeugten Kinder binnen 24 Stunden zur Ernährung und Erziehung wieder zu sich zu nehmen, bei dem endlichen Nachtheile, daß von Gerichtswegen zwecks dieser Annahme der Kinder, die sofortigen Verfügungen würden getroffen werden.
Auch ist Beklagter schuldig binnen 8 Tagen der Klägerin die erwachsenen Kosten zu erstatten. V(on). R(echts). W(egen).“
Obwohl Glasermeister Wilhelm Deutschmann es bis zur Ehescheidung immer abgestritten hatte, mit der Witwe Maria Sonntag 5) ein Verhältnis zu haben, heiratete er sie am 13.4.1837. Er wohnte bei ihr in der Mühlenstraße 6).
Großes Aufsehen erregte er, als er einmal seinen Schwiegersohn 7) auf der Straße mit einem erhobenen Säbel verfolgte.
Was mag Wilhelm Deutschmann für ein Mensch gewesen sein?
1) Johann Friedrich Rost, Glaser, geb. 15.11.1755 in Neukalen, gest. 20.6.1822, Ehefrau: Catharina Maria, geb. Dreyer.
2) Catharina Elisabeth Rost, geb. 29.10.1791 in Neukalen.
3) - Heinrietta Wilhelmina Elisabeth Deutschmann, geb. 22.2.1824 in Neukalen, sie arbeitete später als Schneiderin und hatte sechs uneheliche Kinder. Am 8.11.1894 starb sie unverheiratet in Neukalen.
- Heinrich Hartwig Theodor Deutschmann, geb. 8.3.1826 in Neukalen, Stellmachermeister, wohl in Berlin.
- Johann Hermann Christian Deutschmann, geb. 28.1.1829 in Neukalen, er war 1845 in der Lehre beim Stadtmusikus Franz Crell.
4) Es handelt sich um das Haus Straße des Friedens 24, welches 2016 abgerissen wurde.
5) Maria Dorothea, geb. Schmelz, verwitwete Sonntag, geb. 1785 in Malchin. Ihr Mann, der Schustermeister Johann Sonntag war am 29.5.1829 verstorben. Sie „starb in Folge eines Sturzes in einem Keller“ als Witwe am 13.4.1873.
6) Heute: Wilhelm-Pieck-Straße 3.
7) Tischlermeister Friederich School, er war verheiratet mit Dorothea Sonntag.
