Wetteraussichten:
 
 
 
 
Schriftgröße:
 
normale Schrift einschalten große Schrift einschalten sehr große Schrift einschalten
 
Peenestadt Neukalen Vernetzt
Teilen auf Facebook
 

Hexenprozesse im alten Neukalen

 

   Teufelsglaube und Hexenwahn sind eines der dunkelsten Kapitel in der Geschichte des Mittelalters und der früheren Neuzeit. Zahllose Menschen wurden als angebliche Teufelsbündner, als Hexen und Ketzer auf dem Scheiterhaufen verbrannt. Auch in Neukalen gab es Hexenprozesse und Hinrichtungen.

   Etwas östlich vom Salemer Weg, ausgangs der Stadt, vor dem Weg zur ehemaligen Harder´schen Mühle hoch, befand sich einmal die Richtstätte der Stadt Neukalen. Im Volksmund hieß der Ort "Galgenberg" oder auch "Gerichtsberg", und in unmittelbarer Nähe befindet sich die "Gerichtswiese". In früheren Zeiten hauchte hier so mancher Verurteilte sein Leben am Galgen oder auf dem Scheiterhaufen aus.

   Die Hexenprozesse des 16. bis 18. Jahrhunderts waren nach zeitgenössischer Anschauung ordentliche Verfahren, die vor den weltlichen Gerichten durchgeführt wurden. Die Geistlichkeit bewahrte sich trotz des Übergangs der Verfahren an die profane Justiz einen ständigen Einfluß darauf, sei es durch die Seelsorge, durch die Predigt oder in Schriften.

   Das Stadtgericht in Neukalen leitete der durch den Landesherrn eingesetzte Richter, dem zwei Ratsmitglieder als Beisitzer zur Seite standen. Bis in das 18. Jahrhundert hinein wurden jährlich mindestens drei Rechtstage gehalten. Im Mittelalter konnte das Urteil an den Rat und weiter nach Rostock und Lübeck gescholten werden (bezeugt 1351 und 1360). Seit dem Ende des 16. Jahrhunderts erscheint das herzogliche Amt als Berufungsinstanz.

   Der erste Stadtrichter, der uns in alten Urkunden genannt wird, ist Christian Schowius (genannt ab 1639, gestorben 1685). Er wohnte am Markt und war auch noch als Organist, Stadtsekretär, Ökonomus und Kirchenvorsteher tätig. Er dürfte einige Hexenprozesse mitgemacht haben. Ab 1686 übte Friedrich Wilhelm Embsighoff das Amt des Stadtrichters aus; nach ihm - etwa ab 1704 - Hinrich Ulrich Bischoff und ungefähr ab 1726 August Wilhelm Christoph Hilgendorf. Nach 1750 war bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts der jeweilige Bürgermeister auch gleichzeitig Stadtrichter.

 

   Carl Voß, der sich sehr viel mit der Geschichte Neukalens befaßt hat, schrieb über die Zeit der Hexenverbrennungen:

   „Aberglaube, Hexen- und Teufelsspuk beherrschten damals die Gemüter der größtenteils einfältigen Leute. Es gab gewiß kein Haus in dem Städtlein, in welchem man in den sogenannten Zwölften Wäsche auf der Leine hängen hatte. Kein Haus ließ in der Johannisnacht Wäsche auf der Bleiche liegen. Auch dem mutigsten Mann durchschauerte es, wenn am späten Abend oder in der Nacht die Eule bei seinem Hause anhaltend rief.

   Als die Kirche im Mittelalter unter der Herrschbegierde und Selbstsucht seiner Päpste, im toten Christentum allmählich erstarrte, da sprang der Aberglaube her­vor und die Pfaffen selbst weihten ihn und bildeten ihn aus, trugen auch teuflische Gedanken in ihn hinein und leiteten die ihnen anvertrauten Scharen zu den scheuß­lichsten und traurigsten Verwirrungen zum Wahn, daß ein Mann mit dem Teufel ein Bündnis errichtet und somit zur Erreichung von Vorteilen für sich, gleichwie zur Schädigung seiner Mitmenschen gelangen kann. Somit begannen die Verbote gegen das Stillen, Besprechen und andere volkstümliche Gebräuche, von denen im allgemeinen gesagt wurde: „Helpt dat nich, denn schad´t ock nich!" Jedenfalls waren es keine Sprüche schlechten Inhalts, denen sich seinerzeit diejenigen bedienten, wenn ein Mensch oder Tier krank war."

 

   Ein Fall aus der näheren Umgebung Neukalens ist uns von 1590 überliefert:

   Am 7. August 1590 wurde Margarete Schorsowen aus Schorrentin angeklagt, allerlei Teufels- und Zauberkünste getrieben zu haben.

   Es folgt ihr Spruch beim Stillen von Zahnschmerzen:

   „De Worme sind nägen: de seute Worm - de grise Worm - de grawe Worm; alle de ick nich benömen kann. Nehmt ji Water in den Mundt und speyet de Worme up den Grundt. In nomine Patris et filio et spiritu sanctu (im Namen des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes).”

   Dieser Margarete Schorsowen ward nun der Prozeß ge­macht :

   1. Daß sie sich dem Teufel mit Leib und Seele ver­schrieben habe; dagegen sich derselbe wieder ver­pflichtet, ihr alles, was ihr nötig, zu bringen, alles was sie befehlen würde.

   2. Hätte sie den Teufel nach Dörgelin geschickt, um Eier und Geld zu holen.

   3. Lawrenzen zu Dörgelin habe sie ein Pferd umbringen lassen; aus Ursachen, daß er sie geschlagen, darumb, daß sie ihm ein Schaf verhütet.

   4. Dem Chim Euerds aus Warsow hätte sie auch eine Kuh umbringen lassen, aus Ursachen, daß er sie stetz eine Hure und Zaubersche genannt.

   5. Dann habe sie zu Warsow eine Ziege schorficht gemacht, dazu Wasser von unreinem Vieh gebraucht.

   Diese 5 Punkte genügten, welche obengenannte Schorsow unter dem Einfluß der Marter aussagte, dieselbe für den Feuertod reif zu machen. Die vom Rat der Stadt Nienkalden nach Greifswald übersandte Akte besagt, daß genannte Schorsowen nach aufgesetzten Daumenschrauben und gelinder Marter sich als Zauberin und Teufelsbeschwörerin bekannt habe.

   So geschehen zu Wüstenfelde aufm Abend des 7. Augusti in dem Gewölbe zwischen den beiden Pfahlbrücken und dem Hause. In Gegenwart des edlen Mathias Schmeckers daselbst, sowie Jochim Lowtzow, sowie des Notar Turk Schreiber als Zeuge.

 

   Und die Antwort aus Greifswald zu den übersandten Akten? Da bewußte Schorsow hat bekannt, daß sie sich dem Teufel verschrieben, auch andere gotteslästernde Sachen getrieben, daneben auch Zauberei begangen; daß sie deswegen mit dem Feuer vom Leben zum Tode soll gebracht werden.

   Es soll nicht unerwähnt bleiben, daß in damaliger Zeit die Inquisitoren von Ort zu Ort reisten. Bei ihrer Ankunft konnte ein jeder Beliebige, auch der größte Schuft, Anzeige gegen eine Person als Hexe erstatten. Den Denunzianten wurde von den Ketzerrichtern Geld versprochen, und niemand war sicher gegen eine ihn betref­fende Anzeige. Empörend war, daß man Standespersonen, also Fürsten, Adelige, Doktoren, Lizentiaten, Hauptleute und Offiziere - Superintendenten und Pastoren nicht foltern durfte. Auch die Richter und Senatoren waren sicher. Sonst hätte es leicht geschehen können, daß ein Gefolterter solche Standespersonen als seine Kumpanen bezeichnet hätte.

   Am 20. November 1610 übersandte der Rat der Stadt Nienkalden an die Greifswalder juristische Fakultät Akten mit der Bitte um Rechtsbelehrung über folgende Punk­te:

   "1. Cheill Peters hat seine Zauberei bekannt, Urgicht und Bekenntnis, auf welche er leben und sterben will, belasten ihn. Es steht zur Frage, was weiter mit ihm zu geschehen hat.

   2. Die Eggebrechtsche ist gerichtet worden. Diese hat ihrer Urgicht nach auf Frau Duvesche als Zauberin ausgesagt. Man hat weiter nachgeforscht und Zeugenaussagen aufgenommen.

   Cheill Peters hat auf seine eigene Schwester, Jochim Weidepennings Hausfrau ausgesagt, daß er sie die Zauberei gelehrt. Über diese sind auch Nachforschungen angestellt und Zeugenaufnahmen vollzogen. Beide Frauen sind nach geschehener Confrontation eingezogen. Es fragt sich, ob man nicht gegen beide mit der Tortur vorgehen soll.

   3. Cheill Peters und die Eggebrechtsche haben beide auf die Ehefrau des Cheill Peters ausgesagt, daß sie in Zauberei unterrichtet sei. Es ist bekannt, daß sie den Leuten viel Schaden getan, sie ist sehr berüchtigt, - Sie sieht stündlich ihrer Ent­bindung entgegen.

 

   Cheill Peters hat auch seine Mutter als Zauberin bekannt. Nach aufgenommener Zeugenkundschaft ist sie wegen Zauberei lange in bösem Geschrei gewesen, hat nun aber schon etliche Jahre meistens zu Bett gelegen und ist vor Alter fast in Kindheit ver­fallen.

   Es fragt sich, was mit diesen beiden zu beginnen sei.

   Erkenntnis: Da aus Cheill Peters Urgicht sich ergiebt, daß er sich gegen seine Taufe und seinen christlichen Glauben dem Teufel abscheulich ergeben hat und sich mit ihm vermischt, Leuten Schaden durch jenen zugefügt und da er bei solchem Bekenntnis beharrte, ist er mit dem Feuertode zu bestrafen.

   Über die Düvesche und Weidepenningsche sind noch Erkundigungen einzuziehen, dann später, falls sie nicht bekennen, mögen sie mit der scharfen Frage belegt werden.

   Die Mutter ist gütlich zu befragen. - Wenn die Petersche entbunden und zu ihren vollen Kräften wieder gekommen ist, so soll dieselbe gleichfalls gütlich befragt werden, ob sie mit der Zauberei Leuten Schaden zugefügt habe. Wenn solches geschehen, ergehe ferner darauf, was recht ist."

 

   Das Letzte war dann der Gang zum Scheiterhaufen auf dem Galgenberg vor dem Malchiner Tor. Bis dahin wurde das arme Opfer noch durch mehrere Pfaffen auf den Tod vorbereitet. Meistens starb es reumütig, aber blieb bis zuletzt bei seinen Aussagen. Der Henker band es an den Brandpfahl und häufte das Holz ringsherum auf. Im günstigsten Fall war eine Erdrosselung am Pfahl gestattet, zur Abkürzung des Leidens. Es gab auch Fälle, wo man dem Opfer einen Pulversack um den Hals band. Sobald die Flammen aufloderten, tötete die Explosion das Opfer. Mit dem Jahre 1697 hatten die Hexenprozesse in Mecklenburg ihr Ende erreicht.

   Soweit die Abhandlung von Carl Voß.

 

   Gegen folgende Personen wurden in unserer Gegend Hexenprozesse durchgeführt:

 

   1. Der Prozess wurde wegen der erfolgreichen Flucht des Angeklagten abgebrochen:

      Falkenhagensche, Neukalen 1610

 

   2. Der Gefangene wurde entlassen, konnte aber beim Auftauchen neuer Beweise sofort wieder inhaftiert werden:

      Babbasche, Neukalen 1575

      Chim Hühnerjäger, Neukalen 1604

      Claus Hühnerjäger, Neukalen 1604

      Frau des Claus Hühnerjäger, Neukalen 1604

      Hakenhornsche, Neukalen 1604

      Krausesche, Neukalen 1604

      Manschmosesche, Neukalen 1604

      Anna Winkelmanns, Neukalen 1610

      Mutter Peters, Neukalen 1610

      Frau des Jochen Kirchof, Neukalen 1691

      Jochen Kirchof, Neukalen 1691

      Sohn des Jochen Kirchof, Neukalen 1691

 

   3. Das Endurteil ist nicht bekannt, allerdings wurde die Tortur gegen diese Gefangenen noch nicht angewandt; die Chance auf Freispruch war relativ groß:

      Niemannsche, Schorrentin 1593

      Frau des Baltzer Seheman, Schorrentin 1610

      Frau des Hans Seheman, Schorrentin 1610

      Ivendorfsche, Neukalen 1682

 

   4. Das Endurteil ist nicht bekannt, der Angeklagte wurden der Tortur unterworfen; die meisten dieser Verfahren endeten vermutlich mit dem Todesurteil:

      Gilowsche, Schorrentin 1627

      Emerentzen Pagels, Neukalen (Amt) 1656

 

   5. Die Angeklagte verstarb während des Verfahrens, häufig an den Folgen der Folter oder durch Selbstmord:

      Schwester des Cheill Weidepennig, Neukalen 1610

 

   6. Todesurteil durch Verbrennen auf dem Scheiterhaufen:

      Peter Radeken, Neukalen 1604

      Duvesche, Neukalen 1610

      Eggebrechtsche, Neukalen 1610

      Michael Petersen, Neukalen 1610

      Brummersche, Schorrentin 1610

      Trine Warneke, Neukalen 1615

      Anna Meurkunst, Neukalen 1623

      Frau des Albrecht Voigts, Neukalen 1623

      Frau des Hans Peters, Neukalen 1623

      Stine Krüger, Neukalen 1623

      Anna Schroters, Neukalen 1629

      Greta Knochenhauer, Neukalen 1629

      Greta Schroters, Neukalen 1629

      Anna Brandes, Neukalen (Amt) 1656

 

   7. Das Verfahren endete mit einer willkürlichen Strafe, dieses konnte eine Haft-, Geld- oder Leibesstrafe sein; überwiegend bestand sie jedoch in der Ausweisung aus Mecklenburg:

      Trina Minden, Neukalen 1574

      Rachausche, Neukalen 1575

 

Verordnung von 1683 (1)

 

Verordnung von 1683 (2)

 

Die ersten beiden Seiten einer Verordnung von 1683 über die Vernehmung vermeintlicher Hexen. Sie lag früher im Stadtarchiv und kam auch in Neukalen zur Anwendung.

 

Scheiterhaufen